VG Arnsberg bestätigt IFG-Rechtsanspruch auf Herausgabe von Dienstanweisungen von Jobcentern

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In einem Gerichtsbescheid vom 28.11.2013 (Az.: 7 K 2/13) bestätigt das Verwaltungsgericht Arnsberg durch die vorsitzende Richterin Ströcker, Richterin Dr. Breitwieser und Richter Janßen den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf die Herausgabe von Dienstanweisungen der Jobcenter nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Das Gericht führt im Bescheid aus:
„Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, IFG NRW) hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu dem bei der Stelle vorhandenen Informationsmaterial.“

Dass das Gericht die Klage dennoch formell abwies, wurde allein damit begründet, dass der Beklagte dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hatte, dass es im Jobcenter keine weiteren Weisungen gäbe. Alle vorhandenen Weisungen wären dem Kläger bereits übergeben worden.
„Zu allen übrigen von dem Kläger begehrten Themen bestünden keine eigens durch den Beklagten erlassenen Weisungen für Mitarbeiter.“

Die vom Kläger eingereichten weiteren, aber vom Beklagten geleugneten Weisungen, erkannte das Gericht nicht an. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes wurde abgewiesen. Eine mündliche Verhandlung wurde verweigert und damit wurde auch die Anhörung von Zeugen abgelehnt, obwohl diese die Existenz weiter Weisungen hätten belegen können.

In den Entscheidungsgründen hieß es:
„Das Gericht entscheidet gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsentscheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört werden.“

weiter heißt es in der Begründung:
„Der Anspruch des Klägers scheitert bereits daran, das das von ihm begehrte Informationsmaterial bei dem Beklagten nicht vorhanden ist.
Der Beklagte hat (auch) im Klageverfahren vorgetragen, dass weitere als die dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen bei ihm nicht existieren bzw. insoweit keine eigens durch den Beklagten erlassenen Weisungen bestehen.

Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die Angaben des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Denn der Beklagte ist eine an Recht und Gesetz gebundene Behörde. Er ist an die Anweisungen d.h. an die der Bundesagentur für Arbeit und an die des Märkischen Kreises gebunden.

Der Kläger hat keine konkreten, nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass im Bereich des Beklagten weitere interne Dienstanweisungen existieren, die ihm noch nicht in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden bzw. die von den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit abweichen.“

Fazit

Die am 01.01.2013 erhobene Klage wurde mit dem Informationsfreiheitsgesetz begründet. Am 01.01.2011 wechselte die Zuständigkeit für das Jobcenter Märkischer Kreis vom IFG NRW in die Zuständigkeit des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes.

Bereits die Zuständigkeit des korrekten Gesetzes wird vom Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Bescheid nicht erkannt. Die Richter begründen aus dem IFG NRW, anstatt mit dem IFG des Bundes.

Schon vor einigen Jahren hatte sich der Beklagte in einer anderen Klage um das Schulungsmaterial des Jobcenter Märkischer Kreis damit aus der Verantwortung gezogen, dass Unterlagen vernichtet wurden, um sich auf das Nicht-Vorhandensein der Informationen berufen zu können.

Wer sagt die Wahrheit?

Bei den von der BA abweichenden Regelungen berufen sich die Jobcentermitarbeiter regelmäßig auf ihre interne Weisungslage. Jetzt behauptet der Beklagte, dass es in Wirklichkeit nur diejenigen Weisungen gäbe, die dem Klageführer tatsächlich bereits übersandt worden waren.

Hier ist ein Widerspruch, der unüberbrückbar scheint.

Die vom Jobcenter übergebenen Weisungen sind auf der Seite www.beispielklagen.de nachzulesen.

Sobald neue Weisungen für Mitarbeiter des Jobcenter Märkischer Kreis erlassen werden, werden diese auf dieser Seite veröffentlicht.
Weisungen, die das Jobcenter nicht übersendet, gibt es folglich nicht.

Gern werden Weisungen auch anonym entgegengenommen und eingearbeitet.

Das Recht auf die Herausgabe interner Weisungen nach dem IFG des Bundes gilt für alle Jobcenter. Optionskommunen unterstehen zum Teil dem Informationsfreiheitsgesetz der jeweiligen Länder.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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