Kontra Landschaftsschutz – gesehen in Bedburg-Hau - zugemüllt vom Eigentümer

11Bilder

Die hier gezeigten Bilder stammen allesamt von einem Ort, einem Wäldchen in Bedburg-Hau. Das Wäldchen ist als Geschützter Landschaftsbestandteil (§ 23 LG) im Landschaftsplan des Kreises Kleve aufgeführt, wie folgt:

„Mischwaldparzelle ca. 0,3 ha großes Flurgehölz an der XXXstraße östlich XXXXXXX aus Esche sowie daneben aus Buche, Bergahorn, Vogelkirsche, Roteiche, Walnuss, Kastanie, Obstgehölzen, Holunder, Eberesche, Brombeere u.a. Gehölzarten mit dichter Strauchschicht. Das Flurgehölz liegt frei zwischen Ackerflachen, einem Hof gegenüber.
Genaue Lage des geschützten Landschaftsbestandteiles: Rechtswert: 251XXXX Hochwert: 573XXXX“

(Namen und Lage habe ich geX)

Auf dem Gelände des Eigentümers, an anderer Stelle, ist eine Eichenallee als Geschützter Landschaftsbestandteil aufgeführt. Von den 16 Eichen sind nunmehr nur noch 11 vorhanden!

"Eichenreihe etwa 100 m lange Reihe aus 16 Eichen an der XXXXXStraße, nördlich XXXXXXX, mit Stammumfängen zwischen 170 und 250 cm und Kronendurchmessern bis etwa 18 m. Die Eichenreihe verläuft rechtwinklig zwischen Weideflachen und ist als gliederndes und belebendes Element in einer weithin ausgeräumten Agrarlandschaft von hohem Wert. Der Wurzelanlaufbereich der Eichen weist z.T. Schaden auf. Zusätzlich zu den Festsetzungen unter den Ziffern 3.4 und 3.4.5 gelten folgende besondere Gebote: a) Die Stämme sind gegen Viehverbiss zu sichern. Genaue Lage des geschützten Landschaftsbestandteiles: Rechtswert: 251XXXX Hochwert: 573XXXX"

Diese Landschaftszerstörung habe ich bei der Gemeinde Bedburg-Hau und bei der Unteren Landschaftsbehörde Kreis Kleve zur Anzeige gebracht. Der Kreis Kleve teilte mir mit: „...dass gegen die Ihrerseits angezeigten landschafts-, abfall- und baurechtlichen Verstöße seitens der Unteren Landschaftsbehörde bzw. seitens der Bauaufsicht des Kreises Kleve ordnungsbehördlich vorgegangen wird...“

Was ist ein Geschützter Landschaftsbestandteil?
Hier Auszug aus dem Landschaftsplan:
„...geschützte Landschaftsbestandteile (LB) festgesetzt.
Sie sind das bewahrende Element des Landschaftsplans und schützen Natur
und Landschaft vor nachteiligen Veränderungen. Hier werden die Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie die Schutzobjekte, wie zum Beispiel alte Baume (Naturdenkmale) oder landschaftstypische Gehölzbestände (Kopfbäume, Hecken, Streuobstwiesen), mit ihren Besonderheiten(Schutzzwecken) genannt. Die für ihren Schutz erforderlichen Verbote sind nicht freiwillig und müssen von jedem eingehalten werden.
Rechtsgrundlagen für diesen Landschaftsplan sind: die §§ 16 - 32 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Gemäß § 29 (2) BNatSchG sind die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, verboten.“

Verbote u.a.:
„Bäume, Hecken, Ufer- und Feldgeholze, sowie Waldflachen zu beseitigen oder zu beschädigen sowie jede Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum zu beeinflussen; Hecken und Gehölze gelten auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist.
Abfälle oder Altmaterial wegzuwerfen oder zu lagern, Bauschutt oder fremde Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen; ...."

Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 23 LG)
"Allgemeine Festsetzungen für alle geschützten Landschaftsbestandteile.
Als geschützte Landschaftsbestandteile werden im Gebiet dieses Landschaftsplanes insbesondere Gehölzstrukturen wie Feldhecken, Kopfbäume, Obstweiden, -wiesen, Hofbäume, Baumreihen, Alleen, kleine Waldflächen, Feldgehölze oder Gehölzstreifen festgesetzt sowie geomorphologisch und kulturhistorisch besonders wertvolle Landschaftsbestandteile wie Hohlwege.
Die Festsetzung dient besonders der Erhaltung und Wiederherstellung von Restbeständen der alten bauerlichen Kulturlandschaft sowie der Erhaltung und Entwicklung von Elementen für den Biotopverbund.
Die hier genannten Landschaftsbestandteile haben besondere Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und für die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes. Für die geschützten Landschaftsbestandteile ist sicherzustellen, dass finanzielle Nachteile
privater Eigentümer durch die Verbots- oder Gebotsbestimmungen ausgeglichen werden. Dies kann durch Landtausch, Landerwerb, freiwillige Bewirtschaftungsverträge oder andere vertragliche Regelungen geschehen.“

Zu den Landschaftsplänen Kreis Kleve: hier klicken

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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