Veränderungssperre LVR-Klinik kein Bauhindernis

Nicht so ganz nachvollziehbar ist die Aufregung des LVR wegen denn Beschluss, heute in der Ratssitzung, das gesamte Klinikgelände mit einer Veränderungssperre zu belegen. In einem Offenen Brief beklagt sich der LVR, dass durch eine Veränderungssperre millionenschwere Investitionen zeitlich erheblich verzögern würden, das Ergebnis gefährdet sei und für den Standort schwerwiegende Folgen haben könnte.
Durch die Veränderungssperre wird sich natürlich einiges ändern. Die Gemeinde wird bei Bauvorhaben endlich mit einbezogen, was in der Vergangenheit nicht immer der Fall war. Bauverzögerungen, in der Vergangenheit eher durch den LVR selbst produziert, oder eine Gefährdung des Standortes sind dabei nicht zu erwarten, denn in der Satzung zur Veränderungssperre steht unter § 5: „Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.“ und unter § 4: „Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baulich genehmigt wurden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten, zulässigen Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.“
Im Baugesetzbuch § 14 Veränderungssperre (2): „Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.“
Also, wozu die Aufregung? Die Gemeinde möchte in Zukunft rechtzeitig informiert werden und wird im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall entscheiden.

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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