Persönlichkeitsrecht – Recht am eigenen Bild - Pressefreiheit - Informationsrecht

Sie fotografieren am Strand, in den Bergen, bei einer Demonstration, in einer Fußgängerzone, auf einem Markt, besondere Ereignisse etc. mit dem Ziel die Szenerie festzuhalten. Stellen Sie sich vor, sie dürften die Fotos nur noch machen, ohne dass darauf ein Mensch abgebildet ist, oder sie fragen zuvor jeden einzelnen. Zum Glück ist es nicht so.
Im Kunst-Urheber-Gesetz (KUG) im § 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Alle Bild-Reporter und Journalisten sind betroffen und auch wir Bürger-Reporter müssen uns an die gesetzliche Regelung halten.. Klar ist, wenn eine einzelne Person, oder eine Gruppe z. B. Kegelverein fotografiert wird, dass deren Einverständnis vorliegt diese zu fotografieren und die Bilder zu veröffentlichen.
Am Samstag den 5. April erhielt ich viele Glückwünsche zu meinem Geburtstag. Da freut man sich. Und wie jedes Jahr, erhielt ich auch Post aus der Gemeindeverwaltung, Glückwünsche vom Bürgermeister Peter Driessen. In diesem Jahr jedoch erhielt ich zwei Briefe von der Gemeindeverwaltung, einer per Einschreiben, von Herrn Fischer. Hier Auszüge:
Dem Vernehmen nach haben Sie vor einigen Tagen Fotos von Mitarbeitern des Bauhofes der Gemeinde Bedburg-Hau gemacht, als diese weisungsgemäß im Bereich des Gemeindezentrums Bäume fällten...“ „...Die betreffenden Fotos sollen mittlerweile ohne Einwilligung der Betroffenen durch Sie im Internet veröffentlicht worden sein. Die betroffenen Kollegen des Bauhofes reklamieren infolgedessen eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild durch unbefugte Veröffentlichung jener Fotos.“ ... „ Wird das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gemä3 § 12, § 862, § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. § 823 Absatz 2 BGB i. v. m. §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz geltend machen. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Zahlung eines Schadenersatzes nach § 823 Absatz 2 BGB i. V. m. Artikel 1,Artikel 2 Absatz 1 GG bestehen. Ich fordere Sie daher nachdrücklich auf, die fraglichen Fotografien unverzüglich aus dem Internet zu entfernen. Ihre diesbezügliche Rückantwort sehe ich bis zum 08.04.2014 entgegen. Die gerichtliche Geltendmachung eines entsprechenden Abwehranspruchs bzw. Anspruchs auf Zahlung von Schadenersatz gegen Sie durch die Betroffenen bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.“
Ganz schön heftig dieses Schreiben. Da wird mit Paragraphen jongliert, mit unbefugte Veröffentlichung, Unterlassungsanspruch, Schadenersatz, gerichtliche Geltendmachung, unverzüglich etc. gedroht. Die Frist für eine Rückantwort so bemessen, (Posteingang Samstag 5. April, Rückantwort bis zum 8. April), übers Wochenende, das keine Chance besteht einen Rechtsbeistand einzuholen.

Sehr geehrter Herr Fischer,
in der o. g. Angelegenheit sehe ich keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und Rechtes am eigenen Bild. Somit kann ich auch keine unbefugte Veröffentlichung und eine Rechtsverletzung erkennen.
Auf den von mir am 21.03.2014 veröffentlichten Bildern im Lokalkompass sind Personen abgebildet als Beiwerk der Örtlichkeit Gemeindezentrum, wobei es sich um einen bebilderten Bericht der Zeitgeschichte über Vorgänge im Gemeindezentrum handelt.
Auf den Bildern sind die als Beiwerk aufgenommenen Personen nicht zu identifizieren (Gesicht, spezielle körperliche Merkmale), es handelt sich nicht um Bildnisse einer oder mehrerer Personen. Eine Identifizierung der Personen durch Vergrößerung ist in diesem Fall nicht möglich, da die Bilder mit einer Reduzierung der Datengröße hochgeladen wurden.
Kraft ihres Berufes, ihres Amtes, sind die Mitarbeiter des Bauhofes immer der öffentlichen Wahrnehmung ausgesetzt und sind in diesem Fall, Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses, zudem liegt für die Öffentlichkeit/Allgemeinheit ein Informationsinteresse vor.
Die Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild sind in § 22 KUG klar geregelt, ansonsten wäre die Presse- u. Kunstfreiheit nahezu unmöglich.
§ 23 KUG (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Ihre Aufforderung, die fraglichen Fotografien unverzüglich aus dem Internet zu entfernen, werde ich aus zuvor genannten Gründen nicht nachkommen.
Die Fristsetzung von 4 Tagen, übers Wochenende, ist zudem nicht akzeptierbar, üblich sind 7 Tage.
Dass es sich bei dieser Angelegenheit um ein reines Politikum handelt und ausschließlich um meine Person geht, ist eindeutig, wenn man die Berichterstattung über diese und andere Berichte in den Printmedien heranzieht.

Heute erhielt ich die Antwort per Einschreiben:
„...dass jede weitere ungenehmigte Veröffentlichung von Bildern, auf denen Kollegen der Gemeindeverwaltung Bedburg-Hau zu erkennen sind, unmittelbar eine Strafanzeige und ggf. eine Schadenersatzklage nach sich ziehen wird. ... In Ihrem eigenen Interesse werden Sie im Namen der betroffenen Kollegen aufgefordert künftig jegliche Veröffentlichung zu unterlassen, auf der Kollegen der Gemeindeverwaltung zu erkennen sind.“
Mal abgesehen davon, dass die Kollegen auf den Bildern nicht zu erkennen sind, dies auch nicht meine Absicht war und in Zukunft auch nicht sein wird, sondern das ich lediglich die Szenerie aufgenommen habe, was klar Gesetzlich geregelt und erlaubt ist, ist dieses Antwortschreiben völlig an der Sache vorbei und m.E. sogar ein Eingriffsversuch in die Pressefreiheit und dem Informationsrecht.
In Zukunft werde ich mich bei ähnlichen Situationen nicht anders verhalten, immer darauf bedacht, wie auch in diesem Fall geschehen, nur als Beiwerk mit gebührendem Abstand zu fotografieren.
Wenn das von mir verlangte Schule macht, wären Aufnahmen für die Zeitgeschichte nicht mehr möglich. Soll ich denn die Kollegen in Zukunft verscheuchen? Bekomm ich dann eine Anzeige, weil ich die Kollegen von der Arbeit abhalte?
Was bei dem Schreiben der Verwaltung auffällt ist folgendes: Es geht jetzt nicht darum, ob man die Kollegen identifizieren kann, sondern darum, dass sie als Bedienstete der Verwaltung zu erkennen sind. (anhand ihrer Bekleidung)... auf der Kollegen der Gemeindeverwaltung zu erkennen sind...“
Das ist ja dann noch einschneidender!

Um diese Bilder geht es:
http://www.lokalkompass.de/bedburg-hau/politik/bedburg-haubedeutend-anders-noch-waehrend-der-ratssitzung-liefen-bereits-die-kettensaegen-warm-d414513.html

Diese Bilder sind in Ordnung:
http://www.lokalkompass.de/bedburg-hau/politik/bedburg-haubedeutend-anders-noch-waehrend-der-ratssitzung-liefen-bereits-die-kettensaegen-warm-d414513.html

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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