Ausländer bekommen "nicht alles in den Hintern" geblasen!

Nachfolgender Artikel soll häufiges Stammtischgerede oder Meinungen von Kleinbürgern entkräften. Es geht um die Behauptungen, dass Ausländer ohne weiteres Sozialleistungen vom deutschen Staat erhalten, wogegen Ansprüche der heimischen Bevölkerung oft abgewiesen werden.

Quelle: MSN-Nachrichten vom 15.09.15

Haben EU-Bürger während der Suche nach einem Arbeitsplatz in Deutschland das Recht auf soziale Leistungen? Sie haben nicht, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag klar gestellt hat. Damit wurde die Klage einer gebürtigen Bosnierin mit schwedischer Staatsbürgerschaft gegen das Jobcenter Berlin-Neukölln abgewiesen (Rechtssache C-67/14). Zugleich bestätigt EuGH in dem Urteil eine Grundregel des deutschen Sozialgesetzbuches, der zufolge Zuwanderer aus EU-Ländern keinen Anspruch auf dauerhaften Hartz-IV-Leistungen geltend machen können.

In einem ähnlich gelagerten Fall aus dem November vergangenen Jahres war der Gerichtshof zu einem gleichlautenden Ergebnis gelangt. Damals hatte eine Frau aus Rumänien, die zuvor nie in Deutschland gearbeitet hatte, Hartz-IV-Leistungen einklagen wollen, war aber vom Luxemburger Gericht abgewiesen worden (Rechtssache C-333/13). Mit der Entscheidung vom Dienstag ging der EuGH nun noch einen Schritt weiter: Die Klägerin und die älteste ihrer drei Töchter waren nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt 2010 nach Deutschland zurückgekehrt, hatten im Anschluss aber fast ein Jahr lang mehrere Kurzzeitjobs in Berlin ausgeübt und waren erst dann arbeitslos geworden. Die Frau hatte daraufhin Sozialhilfe sowie Kindergeld beantragt, die zunächst auch gewährt wurde.

Ein halbes Jahr später aber stellten die Behörden die Zahlungen ein und folgten damit der geltenden Rechtslage. Dagegen klagte die Frau. In zweiter Instanz bat das Bundessozialgericht den EuGH um eine endgültige Entscheidung auf Grundlage des EU-Rechts.

Kritik von den Grünen

Dies hat der EuGH nun mit der Bestätigung der deutschen Regelungen getan. Diese sehen vor, dass EU-Ausländer in den ersten drei Monaten nach ihrem Zuzug in Deutschland grundsätzlich keine Sozialleistungen erhalten. Wenn sie länger als ein Jahr in Deutschland gearbeitet haben, stehen ihnen hingegen die gleichen Hilfen zu wie deutschen Staatsbürgern auch. Die Klägerin aber war weniger als zwölf Monate in der Bundesrepublik beschäftigt. In solchen Fällen läuft der Anspruch auf Sozialleistungen nach sechsmonatigem Bezug aus.

Und dabei wird es nach dem Luxemburger Urteil auch bleiben. Der EuGH bekräftigte ausdrücklich das Recht einzelner EU-Mitgliedsstaaten, ihre Sozialsysteme vor „unangemessener Inanspruchnahme“ und so vor Überlastung zu schützen.

Die Entscheidung ist insofern überraschend, als dass der Generalanwalt des EuGH, Melchior Wathelet, Anfang des Jahres für eine andere – und recht aufwendige - Lösung plädiert hatte. Die Sozialbehörden sollten nach Ablauf der sechs Monate im Einzelfall prüfen, ob der Antragsteller eine tatsächliche „Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat“ nachweisen kann. Voraussetzung sollte sein, dass er eine „effektive und tatsächliche Beschäftigungssuche während eines angemessen Zeitraums“ darlegt. Es war erwartet worden, dass der EuGH Wathelet folgt.

Kritik an dem Urteil äußerten am Dienstag Oppositionspolitiker. Der sozialpolitische Sprecher der Grünen im Bundestag, Wolfgang Strengmann-Kuhn, bezeichnete die Entscheidung als „fragwürdig“. „Wer zu uns kommt und nach Arbeit sucht, braucht Unterstützung. Das ist in einem sozialen Europa geboten“, sagte Strengmann-Kuhn.

Autor:

Ulrich Achenbach aus Bochum

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