Stadt: Fakten und Wissenswertes zum Musikzentrum

Foto: Molatta (Foto: Molatta)
Auf der Homepage der Stadt sind sie zusammengetragen, die Argumente der Befürworter des Musikzentrums

Warum braucht Bochum ein Musikzentrum?

Bochum braucht ein Musikzentrum als Bildungseinrichtung und Begegnungsstätte für alle Bürgerinnen und Bürger. Sowohl die über 10.000 Musikschülerinnen und Musikschüler als auch die Bochumer Symphoniker benötigen dringend eine adäquate Spiel- und Probenstätte. Das Musikzentrum wird aber zugleich künstlerisch-professionellen Schaffensraum für alle anderen musikalischen Akteure der Stadt, wie die zahlreichen Chöre, bieten. Solch eine Einrichtung fehlt bisher.

Wie groß wird das Musikzentrum sein?

Die aktuellen Planungen für das Musikzentrum sind auf die Bedürfnisse und Ziele abgestimmt.
Dazu gehört als Raumprogramm:
ein konzertant nutzbarer, großer Saal mit 820 bis 1000 Plätzen und Bühne
ein nicht fest bestuhlter, akustisch optimierter Multifunktionssaal in der Marienkirche mit etwa 200 bis 400 Plätzen und Bühne
Workshop- / Seminarräume, Education-Center
ein großes Foyer – auch für Lesungen, kleinere Konzerte, Get Togethers und nicht Vorhersehbares
Stimmzimmer, Probenräume, Künstlergarderoben
Räume für die Infrastruktur eines konzertanten Hauses
Notenarchiv, Inspizientenräume, Lagerräume

Wo entsteht das Musikzentrum, und wie wird es aussehen?

Das Musikzentrum wird im Viktoriaquartier gebaut, in unmittelbarer Nähe zum Bermuda3Eck. Die seit Jahren leer stehende Marienkirche wird in das Konzept integriert und erfährt damit endlich eine neue Nutzung. Zurzeit läuft der Architekturwettbewerb, in dessen Rahmen zehn Architekturbüros aufgefordert worden sind, Entwürfe für die Errichtung des Musikzentrums zu planen und einzureichen.

Wann wird das Musikzentrum gebaut?

Geplanter Baubeginn ist 2013. Die Fertigstellung wird voraussichtlich 2015 sein.

Wer wird es nutzen?

Das Musikzentrum soll als Spiel- und Probenstätte der Bochumer Symphoniker und als Forum für musikalische Bildung der Bochumer Musikschule und weiterer kultureller Anbieter und Produzenten dienen, außerdem der gemeinnützigen Förderung von Musik, kultureller Bildung und Wissenschaft.

Wie hoch sind die Kosten für das Musikzentrum, und wie teilen sie sich auf?

Die Kosten sind im Wettbewerb auf 33 Millionen Euro festgeschrieben. Schon im Verfahren findet eine enge Kostenkontrolle statt. Sollte sich im Wettbewerb herausstellen, dass alle Entwürfe zu teuer sind, würde nicht gebaut. Die gebäudespezifischen Betriebskosten dürfen sich auf maximal 650.000 Euro jährlich belaufen. Davon erwirtschaften die Bochumer Symphoniker jährlich 350.000 Euro im Rahmen Ihres vorhandenen Etats.

Wie werden die Kosten finanziert?

16,53 Millionen Euro Förderung für das Musikzentrum kommen von Land und EU, 14,3 Millionen von privaten Spendern - inklusive zwei Millionen von Sparkasse und Stadtwerken. 2,4 Millionen beträgt der kommunale Eigenanteil. Nicht in Euro zu beziffern sind der Imagegewinn und die wirtschaflichen Effekte durch die Impulse, die das Musikzentrum für Stadtentwicklung und Aufwertung der Innenstadt bringt. Wenn das Zentrum nicht gebaut würde, sparte die Stadt lediglich einmalig den Eigenanteil von 2,4 Millionen Euro für das Musikzentrum und 300.000 Euro zusätzliche Betriebskosten jährlich.

Fehlt das Geld, das für den Neubau des Musikzentrums ausgegeben wird, an anderer Stelle?

Alle Fördermittel sind zweckgebunden. Wenn das Musikzentrum nicht gebaut würde, könnte das Geld nicht für Schul- oder Straßensanierungen verwendet werden. Es könnte noch nicht einmal in Bochum eingesetzt werden. Außerdem: Bochum investiert innerhalb von fünf Jahren mehr als 100 Millionen Euro in Schulneu- und umbauten und engagiert sich mit viel Geld für den Ausbau der Kinderbetreuung.

Kann sich Bochum ein Musikzentrum leisten?

Bochum kann es sich keinesfalls leisten, nicht mehr in Stadtentwicklung zu investieren: in Straßen, moderne Seniorenzentren, Kindertagesstätten, Schulen. Bochums Bürgerinnen und Bürger wissen: Eine Stadt, die nicht mehr investiert, verliert ihre Anziehungskraft, ist nicht mehr lebenswert. Und sie verliert viele Einnahmen - die Grundlage von Investitionen in der Zukunft. Firmen, die qualifizierte Fachkräfte benötigen, hätten es deutlich schwerer, diese ohne attraktives kulturelles Umfeld für den Standort Bochum zu motivieren. Es würden weniger Arbeitsplätze geschaffen, es würde weniger gut verdienende Beschäftigte geben, es würde weniger Kaufkraft in den Bochumer Einzelhandel fließen, die Einwohnerzahl würde stärker sinken, es würde noch weniger Kinder geben, es würden noch mehr Schulen geschlossen. Bochum muss darum auch trotz notwendiger Sparanstrengungen investieren. Das Musikzentrum mitten in der Innenstadt ist eine wichtige Investition in Kultur, Bildung und in die Weiterentwicklung der Infrastruktur. Die Investition mit einer Förderquote von über 90 Prozent auszuschlagen, kann sich unsere Stadt nicht leisten.

Wie kommt es zum herausragenden Engagement der Bochumer für das Musikzentrum?

Bochum hat ein kulturell ambitioniertes Publikum. Hier leben viele Menschen, die häufig kulturelle Veranstaltungen besuchen, nicht zuletzt dank der Tradition des seit Jahrzehnten renommierten Schauspielhauses. Bochums Bürgerinnen und Bürger haben für die Förderung der Musik in vielfältiger Form Verantwortung übernommen. Mit der Stiftung Symphonie für ein Musikzentrum hat ihre Unterstützung eine neue Dimension erreicht: 14,3 Millionen Euro kommen von privaten Spendern. Dies zeigt die Bereitschaft der Menschen in der Region, auch in schwierigen ökonomischen Zeiten Verantwortung für die Lebensqualität in Bochum zu übernehmen. Ohne dieses überwältigende bürgerschaftliche Engagement würde es das Musikzentrum nicht geben, da ein großer Teil der Finanzierung nicht sicher gestellt werden könnte. Dafür ist den über 25.000 Spendern ein besonderer Dank auszusprechen.

Könnten die Bochumer Symphoniker nicht weiter an Orten wie dem Audi Max, der Jahrhunderthalle Bochum und draußen spielen?

Für ihre hochkarätigen Sinfoniekonzerte benötigen die Bochumer Symphoniker dringend akustisch optimierte Räume. Diese gibt es derzeit in Bochum nicht. Das Audi Max der Ruhr-Universität ist in erster Linie ein Hörsaal, der auf die akustischen Belange von Vorträgen, aber nicht auf Konzerte ausgelegt ist. Ebenso ist die Akustik des Schauspielhauses auf die Anforderungen eines Sprechtheaters abgestimmt. Die Jahrhunderthalle Bochum ist Hauptspielort der Ruhrtriennale und den größten Teil des Jahres durch diese und andere Veranstaltungen belegt, so dass hier keine kontinuierliche Spiel- und Probestätte für die Bochumer Symphoniker oder die Musikschule eingerichtet werden könnte. Die Bochumer Symphoniker werden auch nach der Errichtung des Musikzentrums Open-Air-Konzerte wie im Bermuda3Eck geben. Diese können witterungsbedingt allerdings nur in den Sommermonaten oder mit sehr großem Aufwand verbunden stattfinden.

Ist das geplante Bürgerbegehren zulässig?

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW können die Bürger beantragen - Bürgerbegehren - dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden, Bürgerentscheid. Dabei ist zwischen kassatorischen und initiierenden Bürgerbegehren zu unterscheiden.

Das kassatorische Bürgerbegehren ist gegen einen konkreten Ratsbeschluss gerichtet und hat dessen Aufhebung zum Ziel. Bei Beschlüssen, die bekannt gemacht werden müssen, zum Beispiel Satzungen, muss das Bürgerbegehren innerhalb von sechs Wochen eingereicht sein, vergleiche § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW. Bei Beschlüssen, die nicht der Bekanntmachung bedürfen, beträgt die Frist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW drei Monate.

Zum Musikzentrum hat der Rat der Stadt Bochum bereits am 9.3.2011 einen positiven Grundsatzbeschluss gefasst. Dieser Beschluss musste nicht bekannt gemacht werden. Die Frist, binnen derer ein Bürgerbegehren hätte eingereicht werden müssen, betrug somit drei Monate und ist daher seit Juni 2011 abgelaufen.

Das initiierende Bürgerbegehren ist nicht fristgebunden. Es ist nur zulässig, soweit sich der Rat nicht bereits mit der Sache befasst hat. Das initiierende Bürgerbegehren dient daher dazu, durch die Bürger selbst eine Angelegenheit erst in die Diskussion und zur Entscheidung zu bringen. Da zum Musikzentrum am 9.3.2011 bereits ein Grundsatzbeschluss des Rates gefasst wurde, ist ein initiierendes Bürgerbegehren zu diesem Thema nicht mehr möglich und zulässig. Das Thema ist vielmehr bereits durch die Ratsentscheidung verbraucht und damit einem initiierenden Bürgerbegehren entzogen.

Neben der Möglichkeit des § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, dass Bürger im Rahmen des Bürgerbegehrens beantragen, an Stelle des Rates zu entscheiden, kann der Rat auch selbst entscheiden, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet. Dabei handelt es sich um den sogenannten Ratsbürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, der eine Zweidrittelmehrheit des Rates benötigt. Ein Bürgerbegehren geht dieser Entscheidung nicht voraus. Die für ein Bürgerbegehren maßgeblichen Vorschriften sind im Rahmen des Ratsbürgerentscheides nicht anwendbar, vergleiche § 26 Abs. 1 Satz 3 GO NRW. So sind insbesondere § 26 Abs. 4 und 6 GO NRW nicht anwendbar, die die nötige Anzahl der Unterschriften für ein Bürgerbegehren festlegen, Abs. 4, beziehungsweise regeln, dass der Rat unverzüglich die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens feststellt, Abs. 6 Satz 1.

Aus alledem ergibt sich aus Sicht der Verwaltung, dass das von den Initiatoren zurzeit geplante Bürgerbegehren nicht zulässig ist. Wegen Fristablaufs ist ein kassatorisches Bürgerbegehren nicht mehr möglich und daher unzulässig.

Da es bereits einen Grundsatzbeschluss gibt, gegen den ein Bürgerbegehren hätte eingereicht werden können, ist auch ein initiierendes Bürgerbegehren sowohl im Hinblick auf den im März 2011 getroffenen Grundsatzbeschluss als auch bezüglich der vom Rat noch zu treffenden Feststellung über das Eintreten der auflösenden Bedingungen heute nicht mehr zulässig.

Sollten die Initiatoren beabsichtigten, über ein Bürgerbegehren einen Ratsbürgerentscheid zu erzielen, ist dies nach der dargestellten Gesetzessystematik ebenfalls nicht zulässig. Ein derartiges Bürgerbegehren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es beinhaltet auch keine für ein Bürgerbegehren erforderliche Sachentscheidung. Ein Ratsbürgerentscheid kann lediglich durch den Rat beschlossen, nicht aber durch ein Bürgerbegehren erzielt werden. Ein solches Vorgehen führte im Ergebnis zudem zu einer Umgehung der Voraussetzungen sowohl eines kassatorischen als auch eines initierenden Bürgerbegehrens und ist auch aus diesem Grunde nicht zulässig.

Im Übrigen ist zu beachten, dass eine zulässige Fragestellung eines Bürgerbegehrens nur dann vorliegt, wenn sie eindeutig mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.
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Dr. Volker Steude aus Bochum am 01.07.2012 um 18:12 Uhr  
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