Jobcenter gängeln extra, um strafen zu können

Die Ämter kürzen auch Eltern das Existenzminimum. Auf Kinder nehmen sie meist keine Rücksicht. Gespräch mit Ulrich Wockelmann
Interview: Susan Bonath
<a target="_blank" rel="nofollow" href="https://web.archive.org/web/20190220205548/http://www.beispielklagen.de/Presse/2016_11_22_Jobcenter_gaengeln_extra,um_strafen_zu_koennen.pdf">jungewelt.de</a>

Am 21.11.2016 wurde vor dem Sozialgericht Dortmund in dem Verfahren S 60 (23) AS 3595/13 über die Rechtmäßigkeit einer <a target="_blank" rel="nofollow" href="http://www.lokalkompass.de/dortmund-city/ratgeber/knebelvertraege-vom-jobcenter-die-eingliederungsvereinbarung-d332387.html">Eingliederungsvereinbarung</a> (EGV) entschieden. Der Kläger hatte die Unterzeichnung verweigert, weil er mehrfach Repressionen und Sanktionen ausgesetzt war und der zugeteilte Sachbearbeiter in Hemer seine Kompetenzen wiederholt zur Vermögensschädigung missbraucht hatte. So auch hier.

Ersatzweise wurde am 08.05.2013 die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt (EGV VA) erlassen. Der Leistungsberechtigte hatte über seinen Anwalt Widerspruch und Klage einreichen lassen. Ein kluge Entscheidung, wie sich in der Verhandlung zeigen sollte. Denn nur kurze Zeit darauf erfolgte die nächste Sanktion. Der Sachbearbeiter begründete diese mit der Eingliederungsvereinbarung.

In einem ersten Erörterungstermin am 19.02.2014 hatte sich der damals Vorsitzende Richter Dr. Walther bemüht, das Jobcenter Märkischer Kreis zum Einlenken zu bewegen. Die Jobcentermitarbeiterin Fr. H. verweigerte sich. Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker bestand auf einer Entscheidung, weil die EGV VA die Basis für zwei Sanktionen sei.

In einer gerademal 10 Minuten dauernden Hauptsacheverhandlung erklärte die nunmehr Vorsitzende Richterin Wilschewski die Eingliederungsvereinbarung als rechtswidrig.

Zur Begründung verwies sie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016 Az. <a target="_blank" rel="nofollow" href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188075&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=">B 14 AS 30/15 R</a> und <a target="_blank" rel="nofollow" href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188290&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=">B 14 AS 42/15 R</a>.

Zur Beklagtenvertreterin Fr. Fu-Br gewandt betonte sie, dass die Entscheidungen des BSG inzwischen im Volltext vorlägen und demnach nicht einzelfallbezogene Standardformulierungen unhaltbar seien.
Die Jobcentermitarbeiterin kapitulierte und erkannte auch die Kostenübernahme an.

Mit der Aufhebung der EGV VA wurde auch den anhängigen Sanktionsverfahren die Rechtsgrundlage entzogen.

Mit diesem Anerkenntnis könnte das Jobcenter Märkischer Kreis nunmehr auch die Sanktionsverfahren für erledigt erklären und die geschuldeten, rechtswidrig einbehaltenen Leistungen auszahlen.

Eine weitere Verschleppung der Auszahlung an den Kläger und die Provokation einer weiteren, bereits jetzt völlig aussichtslosen Hauptsacheverhandlung würde allerdings den oben zitierte Artikel völlig bestätigen.

Es darf als sicher gelten, dass eine Vielzahl von Beweisen erbracht werden könnte, die die Klageflut bei den Sozialgerichten zu einem erheblichen Teil in die Verantwortung der Jobcenter rückt.

Die Veröffentlichung von weiteren anonymisierten Beispielklagen erfordert immer erst die Zustimmung der Kläger.

Konsequenterweise könnte das Jobcenter Märkischer Kreis mit den aktuellen Urteilen des BSG eine Vielzahl anhängiger Klagen ohne weitere Verhandlungen und Folgekosten für den Steuerzahler wie Terminsgebühren durch Anerkenntnis beenden. Allerdings sind dann auch anhängige Sanktionsklagen an die Kläger auszuzahlen.

Sollte die Widerspruchstelle des Jobcenters durch die Geschäftsführung an der Verkürzung der Verfahren gehindert werden, so werden nicht unerhebliche Folgekosten für den Steuerzahler entstehen, vermeidbare Kosten wohlgemerkt.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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