Jobcenter MK: Fahrtkostenerstattung zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

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Die Unterversorgung der Kinder aus Hartz IV-Familien ist durch harte Fakten und Statistiken hinreichend nachgewiesen und bereits durch die Regelsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Urteilsentscheidung gerügt worden.
Eine Zuspitzung der Unterversorgung entsteht regelmäßig durch zusätzlich belastende Trennungssituationen und den Konsequenzen bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts.

In einem weiteren Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund vom 04.12.2015 (Az. S 27 AS 279/13) hatte die Vorsitzende Richterin Moos darüber zu entscheiden, ob einem Antrag eines Klägers aus dem Jahr 2013 auf Fahrtkostenerstattung entsprochen werden müsse. Das Jobcenter Märkischer Kreis hatte den Antrag abgelehnt.

Der Kläger hatte nachgewiesen zweimal wöchentlich seine zwei Kinder bei der Mutter abgeholt zu haben, um seiner Verantwortung gerecht zu werden. Für die Fahrtkosten mit dem eigenen PKW machte er lediglich monatliche Kosten in Höhe von 48,00 € geltend, Mehrkosten für die zusätzliche Verpflegung forderte er nicht ein.

Die Beklagtenvertreterin Frau F. verwies – wie bereits in einem vorgelagerten Erörterungstermin – auf die Regelleistungen. In der Abteilung 7 „Verkehr“ waren damals 23,56 € für einen Erwachsenen vorgesehen. Sie hielt es für zumutbar, dass
der Kläger seine Zusatzkosten aus dem heruntergerechneten Existenzminimum bezahlen soll.
Außerdem hatte das Jobcenter die Entfernungskilometer von 7,9 km auf 7,00 km zusammengestrichen, indem vermieden wurde, die zutreffenden Hausnummern im Routenplaner einzugeben. Die Beklagtenvertreterin beantragte hartnäckig die Klage abzuweisen.

Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker widersprach und wies auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.06.2014 (Az.: B 14 AS 30/13 R) hin:
„Bei den Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist, um einen besonderen Bedarf, weil er nicht nur die üblichen Fahrten im Alltag betrifft, sondern eine spezielle Situation darstellt, weil die Aufrechterhaltung des Umgangs mit einem Kind mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist, wenn die Wohnorte aufgrund der Trennung der Eltern weiter entfernt voneinander liegen (BSG Urteil vom 7.11.2006 B 7b AS 14/06 R BSGE 97, 242 = SozR 44200 § 20 Nr 1, RdNr 22).“

Frau F. versuchte als weiteres Argument auf „Bagatellbeträge“ abzustellen. „Nur 8 km“ versuchte sie mit der Schülerfahrtkostenverordnung als zumutbar zu rechtfertigen.

Die Bundesrichter hatten auch diesem Argument bereits unmissverständlich eine Abfuhr erteilt:
„5. Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht an einer unabhängig von der Regelung des § 21 Abs 6 SGB II bestehenden allgemein gültigen Bagatellgrenze. Eine Rechtsgrundlage für die vom Beklagten vertretene allgemeine Bagatellgrenze in Höhe von 10 % der Regelleistung ist nicht zu erkennen.“
BSG

Also 8 km hin, Kinder abholen, 8 km zurück, 8 km Kinder wegbringen. Und dann ist da noch der 8 km lange Rückweg. Aus Jobcentersicht durchaus zumutbar. Die Kinder waren zu der Zeit ein und zwei Jahre alt. – Aus Sicht des Klägers völlig realitätsfern.

Richterin Moos hatte in der Vorbereitung zur Verhandlung weitere Recherchen angestellt und die Preise und Busverbindungen des öffentlichen Nahverkehrs ermittelt. Nach ihrer eigenen Berechnung des Kilometergeldes ergab sich sogar eine höhere Summe als die geltend gemachten 48,00 €, nämlich etwa 54,50 €.

Die Richterin und die ehrenamtlichen Richter zogen sich zur Beratung zurück und gaben dann bekannt, dass das Jobcenter per Urteil zur Zahlung verpflichtet würde.
Die Berufung wurde zugelassen.

Die Jobcentermitarbeiterin hatte darauf bestanden, dass nur die im Antrag geltend gemachten 48,00 € thematisiert werden dürften.

Juristisch mag das formal korrekt sein, in jedem Fall bedeutet dies eine weitere vorsätzliche Vermögensschädigung von wenigsten 39,00 € durch das Jobcenter.
Zwischen dem Leistungsanspruch und der Verhandlung liegen fast drei Jahre . . .

klage066

08.01.2016 Nachtrag:

Inzwischen liegt die Entscheidung im Volltext vor:
Az.: S 27 AS 279/12

In der Urteilsbegründung heißt es geradezu Kind- und Jobcenter-gerecht erklärt:

"Dieser Bedarf ist auch regelmäßig wiederkehrend und laufend. Der Kläger holt seine Kinder zweimal wöchentlich ab. Die Beziehung zwischen Vater und Kindern muss auch dauerhaft aufrechterhalten werden. Die Kinder (im Alter von 1 und 2 Jahren) sind unter keinem Gesichtspunkt in der Lage, diese Strecke alleine zu bewältigen. "

Unterversorgung von Kinder in einem der reichsten Ländern der Erde kennt viele Formen. Nachweislich lebt in Deutschland inzwischen jedes 6. Kind von Hartz IV.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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