Jobcenter MK scheitert mit Schadensersatzforderung gegen Sanktionsopfer

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Die Sanktionsschikanen gegen Leistungsberechtigte im Jobcenter Märkischer Kreis treiben bisweilen merkwürdige Blüten. Eine davon könnte man wohl durchaus mit psychischer Gewalt gegen Leistungsberechtigte umschreiben.
Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits am 10.06.2015 ein Strafverfahren gegen den Erwerbslosen A. eingestellt hatte, zog das Jobcenter Märkischer Kreis am 04.12.2015 endlich auch eine Schadensersatzklage gegen einen 56jährigen Kunden zurück.

Am 22.02.2015 war über die Vorgänge erstmalig berichtet worden:
„Phantomschmerzen im Jobcenter Märkischer Kreis – Hausverbote gegen Erwerbslose“

Verantwortung im Jobcenter

Der stellvertretende Geschäftsführer Reinhold Qu. zeichnet verantwortlich für ein Hausverbot, eine Strafanzeige und eine Schadensersatzklage gegen den Familienvater. Ausgangspunkt war eine unbewiesene Behauptung von Jobvermittler Herbert K., der sich am 28. Januar 2015 angeblich bedroht gefühlt und am Folgetag krank gemeldet hatte.

Nachdem die Klage zurückgenommen wurde, ist es Zeit die Vorgänge näher zu untersuchen und der Öffentlichkeit nahe zu bringen. Zunächst einmal bestritt der Angeschuldigte stets die Vorwürfe. Weitere Zeugen gab es nicht. Damit ist diese Bedrohung weder beweisbar, noch zu leugnen.

Allerdings zeigten weitergehende Recherchen, dass es über Jahre sehr wohl massive „Bedrohungen“ zwischen dem Jobcenter-Mitarbeiter und dem Erwerbslosen
gegeben hatte, allerdings andersherum. Jobcenter-Mitarbeiter Herbert K. bedroht seit Jahren das Existenzminimum des Erwerbslosen und seiner Familie. Und dies ist beweisbar!

Die Verweigerung einer zustehenden Beihilfe für Möbel im September 2012 stellte dabei eine erste konkrete und massive Vermögensschädigung dar, eine Sonderform des Sozialleistungsbetrugs durch Vorhaltung von Sozialleistungen. (Klage059)

Ermittler, Richter und Vollstrecker

Damit nicht genug: am 17.12.2012 und 15.01.2013 vollstreckte der gleiche Jobcenter-Mitarbeiter jeweils 30%-Sanktionen. Die Vermögensschädigung durch Sanktionen verletzt regelmäßig das soziokulturelle Existenzminimum. Unter Missachtung der Gewaltenteilung in Deutschland wird der Jobcentermitarbeiter zum „Ermittler, (vorläufigen) Richter und Vollstrecker“. Zweimal 310,50 €.

Am 04.03.2013 vollstreckte Herbert K. für die Monate April-Juni 2013 eine weitere 60%-Sanktion (Vermögensschädigung 621,00 €) (Klage045)

Gleich am 04.06.2013 setzte der Sachbearbeiter seine Schikanen mit einer 30%-Sanktion für Juli-September fort.

Am 08.08.2013 wurde eine weitere 60%-Sanktion für die Monate September-November 2013 ? konstruiert (Vermögensschädigung 621,00 €)

Nichts gelernt?

Nun mag sich der Leser die Frage stellen, ob denn der auf diese Weise massiv gebeutelte Erwerbslose aus der Vielzahl der Sanktionen nichts gelernt hat? Doch hat er. Er suchte die Beratung von aufRECHT e.V. auf, nimmt seitdem Termine nach Möglichkeit nur noch mit einem Beistand wahr und seit Jahren betreibt Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker seine Verfahren. Inzwischen sind die meisten der vollstreckten Sanktionen als rechtswidrig ausgeurteilt worden und nach Jahren mussten die meisten der Kürzungen zurückgezahlt werden. (S 23 AS 45/13; S 23 AS 1539/13 ER; S 23 AS 2991/13 ER ; S 60 AS 1737/15 ER) Nicht eine Sanktion von Herbert K. gegen den Erwerbslosen hielt bisher der gerichtlichen Überprüfung stand.

Das Verfahren S 23 AS 3595/13 steht noch aus, obwohl der vorsitzende Richter bereits im Erörterungstermin die Erfolgsaussicht für den Kläger ausdrücklich prognostiziert hatte. Das Jobcenter verschleppt auf diese Weise regelmäßig die überfällige Erstattungen und verlängert die Bedarfsunterdeckung der „Kunden“.

Wenn die Qualitätssicherung versagt

Der Lernerfolg im Jobcenter ist deutlich geringer wie der erfolglose Klageversuch und die Strafanzeige zeigt.

Auch aus den Niederlagen vor Gericht wird offensichtlich nichts gelernt. Am 13.04.2015 folgte eine 30%-Sanktion (Vermögensschädigung 324,00 €) und am 14.07.2015 eine 10%-Sanktion für die Monate August-Oktober 2015 (Vermögensschädigung 108,00 €).

Weder beteiligte Kollegen, noch die Sachgebietsleitung haben diesen Sachbearbeiter gestoppt.
Die Widerspruchstelle als direkte Qualitätssicherung ist entweder "williger Helfershelfer" bei der Förderung rechtswidriger Sanktionen, oder einfach überfordert und nicht ausreichend geschult.
Auch die offiziell rechtlich verantwortliche Geschäftsführung setzt der anhaltenden Rechtsbeugung im eigenen Haus offensichtlich nichts entgegen.

Wenn die interne Selbstkontrolle im Jobcenter Märkischer Kreis versagt, muss eine Form unabhängiger von "Jobcenterwatch" her.

Die Dokumentationen einiger der Klagen sind für jedermann nachlesbar:
klage069
klage045
klage059

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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