Jobcenter Märkischer Kreis fordert Verzicht auf Rechtsanspruch bei Erstausstattung

Ein weiteres Beispiel für offene Rechtsverletzung wurde vor dem Sozialgericht Dortmund in einem Erörterungstermin abgeurteilt.

Obwohl § 24 (3) SGB II ausdrücklich feststellt, dass Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind, versuchte ein Mitarbeiter der Widerspruchstelle eine allein erziehenden Mutter aus Iserlohn, um gesetzlich zustehende Leistungen zu prellen.

Mehr als ein Jahr musste sie auf ihr Geld warten.
Die Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis hatte die Leistungsverweigerung mit der Behauptung begründet, sie könne die notwendigen Anschaffungen aus einer Nebentätigkeit selbst erwirtschaften. Immerhin verdiene sie 50,00 € im Monat. Innerhalb von 6 Monaten könne sie so ihre Wohnungseinrichtung komplettieren.

In dem Widerspruchsbescheid heißt es wörtlich:

„Zwar mag es sich bei den übrigen Gegenständen um eine Erstausstattung der Wohnung i.S.d. § 24 III SGB II handeln. Jedoch kann die Widerspruchsführerin den Bedarf aus eigenen Mitteln decken.

Denn sie verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 50,00. Eine Anrechnung dieses Einkommens auf die ihr oder ihren Kindern zustehenden Leistungen findet nicht statt.

Unter Berücksichtigung der auf dem Gebrauchtmöbelmarkt im Märkischen Kreis erzielbaren Preise
ist für einen Wohnzimmerschrank ein Preis von € 80,00, für einen zweitürigen Schlafzimmerschrank
von € 70 und für eine dreisitzige Couch von € 90,00 zu berücksichtigen, so dass sich der für die Anschaffungen notwendige Gesamtbetrag auf € 240,00 beliefe.

Diesen Betrag kann die Widerspruchsführerin innerhalb von sechs Monaten aus ihrem geringen Erwerbseinkommen erbringen, ohne dabei auf die ihr oder ihren Kindern zustehenden Leistungen zurückgreifen zu müssen, so dass der Lebensunterhalt nicht beeinträchtigt wird. Da die Widerspruchsführerin mit ihrem Einkommen von € 50,00 monatlich in der Lage ist, sich alle zwei Monate zumindest einen der fehlenden Gegenstände zu besorgen, ist die Berücksichtigung des frei verfügbaren Einkommens über einen Zeitraum von sechs Monaten als angemessen anzusehen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem getrennt lebenden Ehemann zwar die in Rede stehenden Gegenstände zustehen, aber ein ernsthaftes Herausgabeverlangen bisher fehlt.

Damit hat die Widerspruchsführerin auch tatsächlich die Möglichkeit, sich die entsprechenden Sachen zeitlich gestreckt anzuschaffen.“

Im Vergleich wurde der Klägerin ein Summe von 310,00 € zugesprochen. Das Jobcenter muss nun zusätzlich den Anwalt und die Verfahrenskosten bezahlen.

http://www.beispielklagen.de/klage035.html

Der Gebrauchtmöbelmarkt im Iserlohn/Hagen „Werkhof - Möbel & Mehr“ ist eine Einrichtung in der seit Jahren 1-Euro-Jobber beschäftigt werden. Diese vom Jobcenter Märkischer Kreis gesponserte Einrichtung verletzt bereits die geschuldete Wettbewerbsneutralität und beschädigt nachweisbar die heimische Wirtschaft. Sie steht in offener Konkurrenz zu Secondhandläden, Haushaltsauflösungs- und Umzugsfirmen, Möbelläden und Restaurationsbetrieben.
http://www.elo-forum.org/euro-job-mini-job/75255-auflagen-ba-traeger-arbeitsgelegenheiten.html

Mitarbeiter des Jobcenters verweisen ihre Kunden regelmäßig – unter Berufung auf interne Anweisung - auf diese Einrichtung. Teilweise werden sogar Auflagen gemacht, dass die Rechnungen direkt über das Jobcenter an Möbel & Mehr ausgeglichen werden.
Nicht selten sind preisgünstigere Möbel jedoch auch neuwertig und mit Garantie bei anderen Händlern vorrätig.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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