Interessantes aus dem Bereich Miete: Fristlose Kündigung auch bei älteren Mietrückständen

Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Es gibt keine gesetzliche Zeitspanne zwischen Entstehen des Kündigungsgrundes und Ausspruch der fristlosen Kündigung. Ein Vermieter kann auch noch nach mehreren Monaten, nachdem er von den Mietrückständen, fristlos kündigen. Das hat der Bundesgerichthof (BGH) entschieden.

Ein Vermieter hatte eine Wohnung vermietet. Die Mieterin blieb die Mieten für drei Monate schuldig. Nach einer erfolglosen Mahnung kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen der Mietrückstände fristlos.

Der Bundesgerichtshof entschied (BGH VIII ZR 296/15), dass diese fristlose Kündigung zulässig und begründet war. Es gebe keine einzuhaltende Zeitspanne, innerhalb derer eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden müsse. Die allgemeinen Regelungen zu Dauerschuldmietverhältnisses (§ 314 BGB) seien auf die speziellen mietrechtlichen Vorschriften (§§ 543, 569 BGB) nicht anwendbar bzw. übertragbar.

Foto: Fotolia Dortmund Skyline
Quelle: Mieterverein Bochum
Weitere Infos unter: https://www.autering-immobilien.de

Autor:

Thomas Autering aus Dortmund-Süd

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