Miete: Kostenübernahme des Aufzugbetriebes der Erdgeschossmieter

In den Mietverträgen wird die Verteilung der Betriebskosten auf die Mieter vereinbart. Dazu gehören auch die Kosten für den Aufzug. Liegt eine Wohnung im Erdgeschoss führt die Umlage der Kosten für den Aufzug häufig zu Unstimmigkeiten.

Wurde die Umlage der Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart, wobei sinngemäß die pauschale Formulierung: „Der Mieter trägt die Betriebskosten“ ausreicht, BGH Urteil vom 10.02.2016, Az.: VIII ZR 137/15, gehören dazu auch die Kosten des Personenaufzugs, § 2 Nr. 7 Betriebskostenverordnung (BetrVK) dazu.

Viele Mieter im Erdgeschoss vertreten hier auf dem Standpunkt, dass sie den Aufzug nicht nutzen und demzufolge auch nicht für die damit zusammenhängenden Betriebskosten aufkommen müssen.

Die Auffassung der betreffenden Mieter ist so aber nicht richtig. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Selbst wenn weder ein Keller oder noch ein Dachgeschoss (Speicher als Trockenraum für Wäsche) vorhanden ist.

Die Kosten für den Aufzug aufgrund der formularmäßigen Vereinbarung im Mietvertrag sind hier umlagefähig, weil der im Erdgeschoss wohnende Mieter dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Daher ist der Umlagegerechtigkeit und dem Grundsatz der Praktikabilität der Vorzug zu geben, so dass die Verteilung dieser Kosten auf alle Mieter rechtens ist (BGH, Urteil vom 20.09.2006, Az.: VIII ZR 103/06).

Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Mieter mit dem Aufzug seine Wohnungen nicht erreichen kann, weil sich diese in einem anderen Gebäudeteil als der Aufzug befindet. Hier ist eine formularmäßige Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Kosten für den Aufzug zu tragen hat, unwirksam. Denn diese Vereinbarung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 08.04.2009, Az.: VIII ZR 128/08).

Dem Vermieter bleibt es allerdings unbenommen, mit dem Mieter einer Wohnung mit separatem Eingang die Umlagefähigkeit der Kosten für den Aufzug durch eine Individualvereinbarung festzulegen. Individuelle Vereinbarung bedeutet, dass die Umlagefähigkeit eben nicht „formularmäßig“ vereinbart, sondern zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelt und etwa handschriftlich im Mietvertrag aufgenommen wird.

Foto: Fotolia Dortmund Skyline
Weitere Infos unter: https://www.autering-immobilien.de

Autering Immobilien
Hausverwaltung (Miet- u. WEG- Verwaltung, Abrechnungsservice) für Dortmund und Umgebung

Autor:

Thomas Autering aus Dortmund-Süd

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