WEG: Hausgeld bei Eigentümerwechsel

Immer wieder entstehen Unsicherheiten und Auseinandersetzungen bei der Einzelabrechnung von Hausgeld nach einem Eigentümerwechsel.
Das Landgericht Dresden hat mit Urteil (Az. 2 S 90/10) eine Klarstellung vorgenommen.

„Bei einem Eigentümerwechsel hat der Erwerber für die in der Abrechnung festgestellten Abrechnungsspitze einzustehen, allerdings steht ihm auch ein etwaiges Guthaben zu.

Für den Zeitpunkt ist maßgeblich, wer bei Beschlussfassung Eigentümer ist.

Die Aufrechnung gegen Hausgeldforderungen ist nur mit von der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss anerkannten oder gegen sie rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.“

Die Klarstellung des Landgerichts Dresden zur Haftung auf Hausgeld aus einer Abrechnungsspitze bzw. Auszahlung eines Überschusses an einen Erwerber ist zu begrüßen. Sie ist eine praktikable Art der Handhabung.

Zwar kann es einem Verkäufer ungerecht erscheinen, dass ein Erwerber von Überzahlungen in der Vergangenheit profitiert und den Überschuss aus der Hausgeldabrechnung erhält. Auf der anderen Seite übernimmt der Erwerber aber auch das Risiko, sollten die Vorauszahlungen nicht ausreichend gewesen sein. In diesem Fall hat er die Nachzahlung zu leisten.

Der Widerspruch, dass bei einer Überzahlung durch den Verkäufer der Erwerber eine Hausgeldrückerstattung erhält und der frühere Eigentümer an seinen Mieter eine Betriebskostenerstattung zu leisten hat, muss hingenommen werden.

Das Landgericht Dresden hat klargestellt, dass Aufrechnungen regelmäßig ausgeschlossen sind. Wenn aber die Wohnungseigentümergemeinschaft in einer früheren Jahresabrechnung Guthaben festgestellt und beschlossen hat, kann ein Eigentümer mit diesem durch Beschluss das festgestellte Guthaben gegen eine Nachzahlungsforderung aufrechnen.

Foto: Fotolia Dortmund Skyline
Weitere Infos unter: https://www.autering-immobilien.de

Autor:

Thomas Autering aus Dortmund-Süd

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