Beratung durch Pflegestützpunkte

Bucheinband  ISBN-978-3-9817400-1-1 Hardcover corredtiv.org/pflege | Foto: Ivo Mayr
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Noch schnell ein drittes Pflege-Änderungsgesetz vor den Bundestagswahlen 2017. Zur Beruhigung kritischer Bürger und als Placebo für die Wahlentscheidung. Der Unmut über die fehlende Leistung im Pflegefall und rechtzeitiger Beratung wächst. Wer bietet eine „Unabhängige“ Beratung und wie müsste diese aussehen? Das zweite Pflegeänderungsgesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Ein neuer Pflegedürftigkeitsbegriff und damit einhergehend die neue Begutachtungsmethode und die Einstufung in Pflegegrade bringen einen Paradigmenwechsel in der Pflege. Die Leistungsansprüche von Pflegebedürftigen sowie die Arbeit für alle in der Pflege oder in der Pflegeberatung Tätigen ändern sich dadurch grundlegend. Pflegestützpunkte sollen es spätestens ab 2021 richten.

Seit 1995 ist es Pflicht der Pflegekassen ihre Versicherten aufzuklären. Der Bürger sah und sieht in der neugeschaffenen „Behörde“ eine unabhängige Stelle für sein Wohl. Seit über 20 Jahren kommt die Pflegekasse als Anhängsel der jeweiligen Krankenkassen ihrem Auftrag formal nach.

§ 7 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) fordert Aufklärung und Auskunft von den Pflegekassen gegenüber den Versicherten. Es liegt in der Eigenverantwortung der Versicherten die Aufklärung und Auskunft zu verlangen. Eine Aufklärung beinhaltet nicht eine Beratung im Sinne der Versicherten.

Eine Beratung durch die Pflegekassen und die Anbieter besteht aus Eigeninteresse. Sei es die Ausgaben oder die Einnahmen zu optimieren. Seit Beginn forderten Teile der Wohlfahrtspflege eine unabhängige Beratung. Die Kritik richtete sich insbesondere gegen den Vorrang der Pflegekassen. Das Gesetz hat die Beratung durch die Pflegekassen seit Anbeginn verankert. Wenn mit Beratung Aufklärung gemeint ist, sieht der Versicherte sein Wohl; er ist Zahler und Berechtigter, doch die Wirklichkeit regelt das Gesetz.

Der Beratungsanspruch nach § 7a SGB XI, setzt erst ein, wenn Leistungen gewährt werden. Erst wenn die Kassen dieser Pflicht innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachkommen können, besteht ein Anspruch nach § 7b SGB XI auf einen Beratungsgutschein, der innerhalb von zwei Wochen einzulösen ist.

Die Pflegekassen kamen und kommen einer präventiven Beratung aus Eigeninteresse zur Minderung der Ausgaben nicht nach. Über allem steht der gesetzliche Auftrag des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 29 SGB XI). Auf politischen Druck hin werden Beratungsstellen außerhalb der Pflegekassen von diesen geför-dert. Einer Verlagerung von Kompetenzen auf die Kommune werden sie sich widersetzen.

Die Anbieter, Heimbetreiber und ambulante Dienste, handeln wirtschaftlich und beraten auf Anfor-derung in ihrem Interesse.

Kommunen, soweit sie keine eigenen Einrichtungen betreiben, sind nur bedingt unabhängig. Einerseits durch die gesetzlichen Kontroll- und Prüfaufgaben, anderseits als Kostenträger der Sozialhilfe.

Die Forderung nach unabhängigen kostenfreien Beratungsstellen muss sein und ist von den Nutznießern (Pflegekassen, Betreiber) zu bezahlen. Die Geschäftsführung ist eigenständig und wird paritätisch durch die Versicherten und Kostenträger beaufsichtigt. Das Interesse und die Mitverantwortung würde gestärkt werden.

Derzeit können Pflegestützpunkte im Internet durch Eingabe der Postleitzahl abgefragt werden.

Kein Pflegestützpunkt ist in Düsseldorf oder Oberhausen aufzufinden, wie in anderen Kommunen.

Die Abgeordneten sind gefordert: 1. Lesung Bundestag: 22. September 2016 1. Durchgang Bundesrat: 23. September 2016

Wer interessiert sich schon für Pflegebedürftige, deren Angehörige oder Senioren.

Autor:

Siegfried Räbiger aus Oberhausen

Webseite von Siegfried Räbiger
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