Der „elektronische Patient“ kommt

Ab Oktober 2016 hat der Patient, der mindestens 3 verordnete Arzneien gleichzeitig verwendet, Anspruch auf einen Medikationsplan. Arztpraxen, Krankenhäuser, indirekt auch Pflegeheime und ambulante Pflegedienste, sind gefordert. Wer hat den Nutzen? Der Patient, der Arzt, der Softwarehersteller oder?

Die Einführung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans hat der Bundestag auf Vorschlag des Bundesministeriums der Gesundheit mit dem „E-Health-Gesetz“ im Dezember 2015 beschlossen. Es wurde unbemerkt ein neuer Paragraph 31 a in das Sozialgesetzbuch V (SGB V) eingeführt.

Ziel des Gesetzes soll es sein, den Patienten mit dem Medikationsplan bei der richtigen Einnahme seiner Medikamente zu unterstützen.

Inhalte des Medikationsplans
In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen nach § 31a SGB V Abs. 2 zu dokumentieren:

1. alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind,
2. Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie
3. Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den Nummern 1 und 2 relevant sind.

Der Medikationsplan soll möglichst sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten, die der Patient einnimmt, sowie Selbstmedikation. Dazu werden unter anderem der Wirkstoff, die Dosierung, der Einnahmegrund sowie sonstige Hinweise zur Einnahme aufgeführt.

Zusätzlich ist ein Barcode auf dem Papier-Medikationsplan aufgebracht. Er enthält die Information des Plans in digitaler Form und ermöglicht, dass dieser unabhängig von der jeweiligen Praxis- oder Apothekensoftware per Scanner eingelesen und aktualisiert werden kann. Auf diesem Weg ist eine unkompliziertere Aktualisierung in Praxen, Apotheken und auch in Krankenhäusern möglich.

Spätestens ab dem 1. April 2017 muss der bundeeinheitliche Plan verwendet werden. Die Kosten trägt der Arzt und erhält im Jahr 4 Euro.

Für Ärzte, die häufig geänderte Pläne einlesen müssen, empfiehlt sich, da der Aufwand des „Abtippens“ so entfällt, die Anschaffung eines Barcode-Scanners.
„Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen“ (§ 31a Absatz 3 SGB V). Die unentgeltliche Dienstleistung der Apotheke hinsichtlich des Medikationsplans ist folglich an eine Arzneimittelabgabe gekoppelt.

CDU Bundesminister Gröhe hat neben Softwarefirmen Barcode-Scanner Anbieter Erlöse für die Zeit nach der kommenden Bundestagswahl gesichert. Der nächste Schritt ist die Dokumentation auf der Versicherten Karte.

Haben Patienten einen Nutzen?

Autor:

Siegfried Räbiger aus Oberhausen

Webseite von Siegfried Räbiger
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