Rauchverbot - Experten befürchten weitere Klagen und Spaltung der Gesellschaft

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Nachdem zwei Verfassungsbeschwerden gescheitert sind und ein Volksbegehren aussichtslos erschien, gilt in Nordrhein-Westfalen ein absolutes Rauchverbot. Danach wird NRW das dritte Bundesland sein, in dem ein absolutes Rauchverbot in der Gastronomie herrscht.

Die Verbesserung des Gesundheitsschutzes von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern, die Abschaffung von Ausnahmen sowie einheitliche Regelungen für die Gastronomie sind Kernpunkte der vom Landtag am 29. November 2012 von Rot-Grün beschlossenen Änderungen des Nichtraucherschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Sie treten zum 1. Mai 2013 in Kraft. „Damit erhält Nordrhein-Westfalen ein konsequentes und rechtssicheres Nichtraucherschutzgesetz, mit dem auch Wettbewerbsverzerrungen beendet werden“, erklärt dazu Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Bündnis 90/Die Grünen).

Viele Wirte - insbesondere von kleinen Eckkneipen und Traditionslokalen - befürchten vom Rauchverbot schwer getroffen zu werden; sie sehen sich in ihrer Existenz bedroht. In der warmen Jahreszeit profitieren die Kneipenwirte noch davon, die eine Terrasse oder einen Gehweg ihr Eigen nennen und diese sich nicht gerade unter einem Wohnhaus befindet. Alle anderen droht der Streit mit den Nachbarn.

Die alte Regelung:

Abweichend vom grundsätzlichen Rauchverbot in der Gastronomie war in allen Bundesländern – bis auf Bayern – die Einrichtung von separaten Rauchernebenräumen gestattet. Viele Wirte hatten z.T. sehr kostenintensive Umbauten vorgenommen und Nichtrauerbereiche eingerichtet; auf diese Investitionen bleiben sie nun sitzen.

Beschwerden und Klagen sind zu erwarten:

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) geht davon aus, dass sich viele Anwohner wegen des öffentlichen Rauchens und des damit verbundenen Geräuschpegels, sowie des nach oben ziehenden Rauchs beschweren oder gar klagen werden. Man geht davon aus, dass durch den neuen Nichtraucherschutz ein regelrechtes Kneipensterben einsetzt, weil die Stammkundschaft wegbleibt. Dies geschehe zwar nicht ab dem 1. Mai von jetzt auf gleich, jedoch kontinuierlich und schleichend.

Die wichtigsten Fakten zum geänderten Nichtraucherschutzgesetz:

• Ab 1. Mai gilt ein Rauchverbot in allen gastronomischen Betrieben wie etwa Restaurants, Gaststätten, Diskotheken und Bars.
• Bei Brauchtumsveranstaltungen, auch wenn sie in Festzelten stattfinden, besteht ebenfalls ein Rauchverbot.
• Die Einrichtung von Raucherräumen in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen − zu denen auch Vereinsheime zählen − schließt das geänderte Gesetz aus.
• Kinder und Jugendliche werden besser geschützt, da der Nichtraucherschutz ab 1. Mai auch für nicht-schulische Veranstaltungen in Schulen und auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen gilt.
• Für die Ordnungsbehörden wird es durch die Abschaffung von Ausnahmen einfacher, die Einhaltung des Nichtraucherschutzes zu überwachen.
• Der Bußgeldrahmen ist auf bis zu 2.500 Euro für die Leitung einer Einrichtung oder eines gastronomischen Betriebs erhöht worden. Das Bußgeld für Gäste, die gegen das Rauchverbot verstoßen, wurde nicht erhöht und kann weiterhin zwischen 5 und 1.000 Euro liegen.
• Beim Nichtraucherschutzgesetz NRW wird - wie beim Bundesnichtraucherschutzgesetz - nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen wie zum Beispiel Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten, elektrischen Zigaretten oder Shisha (Wasserpfeifen) unterschieden.

Nach der Verabschiedung des novellierten Nichtraucherschutzgesetzes NRW, das ab dem 1. Mai 2013 ein absolutes Rauchverbot in der nordrhein-westfälischen Gastronomie vorsieht, befürchtet der DEHOGA Nordrhein-Westfalen nach dem Rauchverbot eine neue Bevormundungswelle: „Geht es nach dem Gesundheitsministerium, wird alles verboten, was mit Rauchen in Zusammenhang steht. Siehe Wasserpfeifen oder E-Zigaretten.

Es geht also gerade auch um das Verbieten von „schädlichem“ Tun. Lesen Sie weiter...

Autor:

Peter Ries aus Düsseldorf

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