Vorsicht bei Anscheinswaffen

Echt oder nicht echt? Eine Walther PPK.
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Warum Jecken im Straßenkarneval in Konflikt mit dem Gesetz geraten können.

Was wäre James Bond ohne seine Walther PPK, der US Marshall ohne Colt oder die Special Forces ohne Sturmgewehr. Zugegeben, ob manche Verkleidungen im Karneval angebracht sind, kann man sich streiten. Unstrittig ist, dass bei einem guten Kostüm das passende Zubehör nicht fehlen darf. Doch wer bei den oben genannten Beispielen auf allzu großen Realismus setzt, kann an den Tollen Tagen sehr schnell und ungewollt mit dem Gesetz in Konflikt geraten.

Echte Schusswaffen wird man im Karneval glücklicherweise allenfalls in Form der Dienstwaffen der eingesetzen Polizisten antreffen. Der Erwerb halbautomatischer Pistolen und Revolver bedarf für den Bürger einer behördlichen Besitzerlaubnis, die nur bestimmten Personen gewährt wird. Details dazu hier. Der Besitz vollautomatischer Kriegswaffen ist durch das Kriegswaffenkontrollgesetz ohnehin verboten.

Nicht (mehr) verboten sind jedoch Nachbauten solcher Waffentypen, sei es als Schreckschusspistolen, sei als sogenannte "Freizeit"- oder als Softair-Waffen, die mit Druckluft, CO2 oder Federdruck Stahl-, Blei- oder Plastikkugeln verschießen. Hat das Geschoss dabei eine Bewegungsenergie von maximal 7,5 Joule, sind solche Imitate ab 18 Jahren frei verkäufliche. Mit einer Bewegungsenergie von unter 0,5 Joule gelten sie sogar als Spielzeug und unterliegen keiner Altersbeschränkung. (Anl. 2 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1-1.3 und Abschnitt 3 Unterabschnitt 2)

Einem großen Irrtum unterliegt allerdings, wer glaubt, was man frei erwerben kann, dürfte man auch einfach so in der Öffentlichkeit mit sich führen.

Das Führen von Anscheinswaffen ist nach § 42a WaffG verboten.

Als Anscheinswaffen gelten alle Gegenstände, die das Aussehen von Feuerwaffen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der Waffe in Wirklichkeit um eine "Spielzeug"-Waffe, ein CO2-Waffe, eine Softair oder eine Schreckschusspistole handelt, die nicht einmal Projektile verschießt, oder gar um einen funktionslosen Nachbau, der einfach nur das äußere Aussehen einer Schusswaffe immitiert. Auch ob die Waffe geladen ist oder nicht oder ob der Besitzer überhaupt Munition mit sich führt, spielt für das Verbot keine Rolle. (Anlage 1 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt Nr. 1.6)

Für den Special Forces-Trupp mit dem Softair-G3 über der Schulter oder dem FBI-Agent mit Schreckschuss-Glock am Gürtel kann auf dem Rosenmontagszug so der Spaß sehr schnell mit einer Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz enden.

Nicht uninteressant für Musketier, Fantasy-Krieger, Samurai und Co: Gleiches gilt auch für Blankwaffen, also Degen und Schwert, selbst wenn sie keine scharfen Klingen haben.

Autor:

Daniela Breuer aus Duisburg

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