SPD MdB Petra Hinz: Mindestlohn Aufzeichnungspflicht beugt Missbrauch vor

Rund 3,7 Millionen Menschen profitieren seit dem 1.1.2015 vom Mindestlohn. Um sicherzustellen, dass auch überall 8,50 pro Stunde für die geleistete Arbeit gezahlt wird, müssen Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen – das haben SPD und die Union gemeinsam im Gesetz beschlossen. Die Aufzeichnungspflicht gilt für die stark von Schwarzarbeit betroffene Branchen und für Minijobber:

„Wir wollen, dass der Mindestlohn eingehalten wird. Dafür braucht man Kontrollmechanismen wie die Erfassung der Arbeitszeiten. Denn der Mindestlohn bezieht sich auf die Bezahlung pro Stunde und deswegen ist nicht nur die Lohnhöhe, sondern auch die Länge der Arbeitszeit maßgeblich. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass die unkorrekte Erfassung der Arbeitszeiten eine gängige Praxis der Umgehung von Mindestlöhnen sein kann. „Von der Aufzeichnungspflicht profitieren deswegen nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die ehrlichen Unternehmen in Essen, die in ihren Betrieben den Mindestlohn zahlen“, so die SPD Bundestagsabgeordnete

„Nach dem Mindestlohngesetz müssen seit dem 1.1.2015 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. „Es muss dabei keine Formvorschrift eingehalten werden. Handschriftliche Aufzeichnungen genügen. Außerdem könne der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmer beauftragen, seine Arbeitszeiten zu dokumentieren. Dies ist in vielen Branchen, wie zum Beispiel beim Bau, gängige Praxis. Den Vorwurf, es gebe jetzt mehr Bürokratie, kann ich deswegen nicht nachvollziehen. Im Übrigen: Bisher mussten auch alle Arbeits-
zeiten Erfasst werden, um Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu erstellen oder haben Unternehmen Arbeitszeiten geschätzt(?).

Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn das Monatseinkommen der Beschäftigten 2.958 Euro übersteigt. Diese Regelung gilt für die im Schwarzarbeitsbekämpfungs-gesetz genannten Wirtschaftsbereiche, wie etwa Bau oder Fleischwirtschaft. Die Aufzeichnungspflicht besteht auch für die geringfügig Beschäftigten in unserem Land, die gewerblich beschäftigt sind. Das ist jedoch nicht neu: Auch bisher sahen die Geringfügigkeitsrichtlinien die Dokumentation über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor. Für Minijobber in Privathaushalten gilt die Aufzeichnungspflicht nicht. Vielfach leisten Beschäftigte regelmäßig Überstunden, die nicht vergütet werden. Mit der Aufzeichnungspflicht schieben wir dieser Praxis nun ein Riegel vor. Außerdem könnten Vergütungssysteme mit Stücklöhnen sowie Akkordarbeit, die gerade im Niedriglohnbereich weit verbreitet ist, nicht mehr zum Missbrauch benutzt werden. Der Arbeitgeber muss seiner Aufzeichnungspflicht erst nach einer Woche nachkommen. Damit hat er genügend Zeit, um die Arbeitszeit korrekt zu erfassen, und gleichzeitig gerät innerhalb einer Woche nichts in Vergessenheit“, so SPD MdB Hinz zu den Fakten.

Hatten die Arbeitgeberverbände Einflussmöglichkeiten auf die Verordnung?

Die Verordnung über die Dokumentation der Arbeitszeit vermeidet unnötige Bürokratie. Deshalb wurde eine einfache Lohngrenze gewählt, oberhalb derer für Arbeitnehmer keine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit besteht. Der Bruttostundenlohn von 8,50 Euro multipliziert mit der maximal möglichen Höchstarbeitszeit mit allen Ausnahmegenehmigungen nach Arbeitszeitgesetz, ergibt diesen Schwellenwert. Oberhalb dieses Schwellenwertes kann ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz ausgeschlossen werden, da dieser Höchstarbeitszeitrahmen nicht regelmäßig voll ausgeschöpft werden kann. Eine Herabsenkung der Verdienstgrenze auf 1.900 Euro erhöht die Gefahr des Missbrauchs. Der Entwurf wurde mit Verbänden und weiteren Akteuren seit 2012 – also noch unter der damaligen CDU-Arbeitsmi¬nisterin Ursula von der Leyen – beraten. Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) war daran umfangreich beteiligt, hat aber die nun geäußerte konkrete Kritik damals so nicht geäußert, so die SPD Bundestagsabgeordnete Petra Hinz abschließend.

Autor:

Petra Hinz aus Essen-Süd

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