Neuregelungen im Jahr 2013 im Bereich Gesundheit und Pflege Teil II.

Berlin, 21. Dezember 2012 Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (Assistenzpflegegesetz, tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; Verkündung voraussichtlich Ende Dezember)

Verbesserung der Leistungen für Menschen mit Behinderung

Mit dem Assistenzpflegegesetz wird die Situation pflegebedürftiger behinderter Menschen, die auf eine kontinuierliche Pflege durch von ihnen im Arbeitgebermodell beschäftigte besondere Pflegekräfte angewiesen sind, weiter verbessert.

Der Anspruch auf Assistenzpflege wird zum 1. Januar 2013 auch auf die stationäre Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ausgeweitet.

Der Pfleger/die Pflegerin kann sich danach gemeinsam mit dem pflegebedürftigen behinderten Menschen in eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung aufnehmen lassen.

Bisher war das nur bei stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus möglich (seit 30. Juli 2009).

Neben dem Anspruch auf Mitaufnahme der Assistenzpflegeperson in die Einrichtung erhalten sie danach für die gesamte Dauer der stationären Behandlung weiterhin das Pflegegeld sowie die Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe.

Damit wird der besonderen Situation behinderter pflegebedürftiger Menschen Rechnung getragen, die neben der medizinpflegerischen Versorgung weitere Hilfestellungen durch ihre Assistenzpflege benötigen.

Am 30. Oktober 2012 ist bereits mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eine Regelung in Kraft getreten, wonach Menschen mit Behinderung, die sich überwiegend in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen aufhalten, zukünftig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden - z.B. am Wochenende oder in den Ferien -, anteilig volles Pflegegeld bekommen.

Außerdem können junge Menschen mit Behinderung, die normalerweise zu Hause gepflegt werden, bis zum Alter von 25 Jahren stationäre Kurzzeitpflege-Aufenthalte auch in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnlichen geeigneten Einrichtungen verbringen, wenn andere geeignete Plätze nicht vorhanden sind oder eine Unterbringung dort nicht zumutbar ist (bisher lag die Altersgrenze bei 18 Jahren).

Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Bereich der Pflegeversicherung
Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Bereich der Pflegeversicherung sollen zukünftig mit den Sozialhilfeträgern zusammenarbeiten, wenn dies erforderlich ist und konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder für die rechtswidrige Nutzung von Finanzmitteln vorliegen.

So erhalten Pflegever-sicherung und der Sozialhilfeträger die Möglichkeit des Datenaustauschs.

Investitionsfinanzierung von Pflegeeinrichtungen

Die Regelung der Investitionsfinanzierung von Pflegeeinrichtungen wird praktikabler ausgestaltet. Sie zielt darauf ab, den Ländern zu ermöglichen, bei der Investitionskostenfinanzierung pauschalierte Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen berücksichtigen sowie Belegungsquoten zugrunde legen zu können. Um die Pflegebedürftigen vor übermäßiger finanzieller Belastung zu schützen, müssen dabei die Pauschalen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen. Darüber hinaus sollen Eigenkapital- und Fremdkapitalzinsen gleich behandelt werden. Klargestellt wurde zudem die Umlagefähigkeit des Erbbauzinses.
Wegfall der Praxisgebühr (Inkrafttreten: 1. Januar 2013)

Abschaffung der zum 1. Januar 2004 eingeführten Praxisgebühr, um Patientinnen und Patienten finanziell zu entlasten und Bürokratieaufwand zu minimieren.
Kompensation der Mehrausgaben durch den Wegfall der Praxisgebühr (Inkrafttreten: 2. Januar 2013)

Festlegung, dass dem Gesundheitsfonds im Jahr 2014 ein Betrag von 1,78 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt werden soll, um die infolge der Abschaffung der Praxisgebühr anfallenden Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu kompensieren.

Neues Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz)

Das Psych-Entgeltgesetz sieht die schrittweise Ablösung tagesgleicher Pflegesätze durch auf Basis empirischer Daten kalkulierte leistungsorientierte Tagesentgelte vor. Mit dem neuen Entgeltsystem wird der Weg hin zu mehr Vergütungsgerechtigkeit zwischen den Einrichtungen eröffnet. Einrichtungen, die aufwändige Leistungen erbringen, sollen diese auch besser vergütet bekommen als Einrichtungen mit weniger aufwändigen Leistungen.

Die Einführung des Entgeltsystems erfolgt im Rahmen eines lernenden Systems mit einer vierjährigen Einführungsphase (budgetneutrale Phase von 2013 bis 2016) und einer fünfjährigen Überführungsphase (Konvergenzphase von 2017 bis 2021). In der budgetneutralen Phase entstehen Einrichtungen durch die Anwendung des neuen Entgeltsystems keine Gewinne oder Verluste. Für die Jahre 2013 und 2014 können die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen frei entscheiden, ob sie von dem neuen Entgeltsystem Gebrauch machen (Optionsjahre). Erst ab dem Jahr 2015 ist die Anwendung für alle Einrichtungen verpflichtend.

Die langen Zeiträume der Ein- und Überführungsphase tragen auch den noch zu leistenden Entwicklungsarbeiten für das neue Entgeltsystem Rechnung. Zudem wird mit der Verordnung ein Vorschlags-verfahren etabliert, das allen Beteiligten für eine konstruktive Weiterentwicklung des Entgeltsystems offen steht.
Krankenhausfinanzierung - Abschlag für vereinbarte Mehrleistungen
Der Mehrleistungsabschlag wird auf die Jahre 2013 und 2014 befristet, in seiner Höhe festgeschrieben, und die Wirkung des Mehrleistungsabschlags für das Jahr 2013 wird auf das Jahr 2014 verlängert. Im Jahr 2015 entfällt der Mehrleistungsabschlag.

Ab diesem Zeitpunkt soll die Mengensteuerung auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung unter Einbeziehung der Ergebnisse des Forschungsauftrags nach § 17b Absatz 9 KHG und der nach dieser Vorschrift zu entwickelnden gemeinsamen Vorschläge der Selbstverwaltungspartner erfolgen.

Die Änderungen führen im Jahr 2013 zu verminderten Mehrausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von rd. 10 Mio. Euro (alle Kostenträger rd. 12 Mio. Euro) und im Jahr 2014 in Höhe von rd. 300 Mio. Euro (alle Kostenträger rd. 370 Mio. Euro).

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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