Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Stadt darf Rechtsextremisten in Informationsbroschüre namentlich benennen

Die Stadt Dortmund darf in ihrer Informationsbroschüre „Rechtsextreme Strukturen in Dortmund, Formationen und neuere Entwicklungen – ein Update 2012“ ein führendes Mitglied der rechtsextremen Szene in Dortmund auch namentlich benennen. Einen Antrag des Betroffenen, der Stadt die namentliche Benennung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, lehnte die 12 Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 28. September 2012 ab.

Die Stadt Dortmund gab 2011 im Rahmen ihres Aktionsplans gegen Rechtsextremismus über die Koordinierungsstelle für Vielfalt, Toleranz und Demokratie eine Studie über die Entwicklung der rechtsextremen Szene in der Stadt in Auftrag, deren Ergebnisse in der oben genannten Broschüre veröffentlicht wurden. Im Text wurde der Antragsteller im Zusammenhang mit den „Autonomen Nationalisten“ namentlich genannt und als „Anführer der Nationalen Front Eving“, „lokaler Meinungsführer“, als „Helfer“ anderer Rechtsextremer und als „Neonazi“ bezeichnet.

Diese Äußerungen wertete die Kammer als Werturteile, die den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten und auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachlich und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Zwar sei der Antragsteller dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, dieser Eingriff sei jedoch rechtmäßig, weil sich die Stadt bei der Veröffentlichung der Studie im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben bewege und die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit hoheitlicher Äußerungen gewahrt seien. Die streitgegenständliche Studie betreffe das unmittelbare Umfeld der Gemeindeeinwohner, da sie zielgerichtet die Versuche rechtsextremer Gruppierungen untersucht, Einflusssphären zu gewinnen und lokale Räume im Alltag zu besetzen. Gegenstand der Studie sei nicht die zielgerichtete Beobachtung und Untersuchung verfassungsfeindlicher, verfassungsgefährdender, sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Bestrebungen im Allgemeinen, die in die Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörden falle, sondern die spezielle Untersuchung, wie sich das Phänomen des Rechtsextremismus auf örtlicher Ebene darstellt.

Die namentliche Nennung des Antragstellers sei, gemessen an dem Ziel der Veröffentlichung, auch nicht unverhältnismäßig. Nur die freie öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichere die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im demokratischen Gemeinwesen notwendig pluralistisch im Widerstreit verschiedener und aus verschiedenen Motiven vertretener Auffassungen vor allem in Rede und Gegenrede vollziehe. Der Antragsteller könne nicht mit Erfolg geltend machen, von dritter Seite negativ auf die Schrift angesprochen und beschimpft worden zu sein. Wer sich selbst in führender Funktion politisch betätige und mit seiner Überzeugung mehrfach selbst in die Öffentlichkeit getreten sei, der müsse im politischen Diskurs hinnehmen, mit seinen politischen Überzeugungen öffentlich identifiziert zu werden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich. Der Beschluss wird in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Aktenzeichen: 12 L 874/12

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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