Vergewaltigung bestraft – Lange Haftstrafe für Hattinger

Die zweite große Strafkammer des Landgerichtes Essen verurteilte heute einen Hattinger wegen Vergewaltigung seiner früheren Nachbarin zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ohne Bewährung.

Nach drei Verhandlungstagen war die Strafkammer am Ende der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der 46 Jahre alte Hattinger in alkoholisiertem Zustand seine frühere Nachbarin im August 2016 in seiner Wohnung vergewaltigt hat.

Geschädigte glaubhaft
Das Gericht glaubte der Aussage der Geschädigten. Diese hatte ausgesagt, bei einer abendlichen Feier in ihrer Wohnung vom alkoholisierten Angeklagte bereits bedrängt worden zu sein. Als sie dann mit ihm in seine Wohnung ging um Zigarettenhülsen zu erhalten, sei sie von ihm an die Wand gedrückt und gegen ihren Willen geküsst worden. Sie sei dann auf die Couch gelegt, festgehalten, ausgezogen und vergewaltigt worden.

Die Gutachterin des Institutes für forensische Psychologie war bereits am zweiten Verhandlungstag zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussage der Geschädigten als realistisch einzuschätzen sei.

Ein vom Gericht geladener Zeuge, der bestätigen sollte, dass sich die Geschädigte vom Angeklagten Geld leihen wollte, was diese bestritt, war trotz Vorführbefehl des Gerichtes von der Hattinger Polizei dreimal an seiner Wohnanschrift nicht angetroffen worden. Wegen „Unerreichbarkeit“ wurde daher der entsprechende Beweisantrag des Strafverteidigers Dr. Hanisch zurückgewiesen.

Staatsanwältin Maria Linten sah die Anklagepunkte als erwiesen an. Sie plädierte, den Regelstrafrahmen anzuwenden, da sie bei dem Hattinger trotz seines Blutalkoholwertes von 2,43 Promille bei der Tat keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sah.
Sie beantragte tat- und schuldangemessen gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten zu verhängen. Die Möglichkeit einer Bewährung sah sie nicht. Rechtsanwältin Tahden-Farhat, die die Geschädigte vertrat, schloss sich dem Plädoyer der Staatsanwältin an.

Strafverteidiger plädiert auf Freispruch
Rechtsanwalt Dr. Hanisch plädierte an die einzelnen Mitglieder der großen Strafkammer, sich vor der Urteilsfindung die erforderliche persönliche Gewissheit, die der Gesetzgeber vorschreibt, zu verschaffen.

Sein Mandant habe aufgrund seines Alkoholkonsums den Willen der Geschädigten nicht richtig erkannt. Am Ende der Beweisaufnahme fehlten ihm auch alle wissenschaftlichen Kriterien, die die Glaubwürdigkeit der Geschädigten stützen könnten. Diese war nach eigenen Angaben bereits im Alter von 12 Jahren von ihrem Cousin zu sexuellen Handlungen erpresst worden. Diese hat sie laut Gutachterin trotz Behandlung in der Psychiatrie bis heute nicht abschließend verarbeitet.

Er bewertete die Glaubwürdigkeit der geschädigten Frau kritisch und glaubte der Darstellung seines Mandanten. Da dieser angab, der Geschlechtsverkehr habe einvernehmlich stattgefunden, beantragte er für seinen Mandanten Freispruch.

Im Namen des Volkes - schuldig
Der Vorsitzende Richter Dr. Sendlak verkündete nach einstündiger Beratung dann das Urteil. Der Hattinger wurde wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.

In seiner Urteilsbegründung führte der Richter aus, dass die Strafkammer überzeugt sei, dass sich die Tat, wie angeklagt, abgespielt hat. Er zählte zahlreiche Widersprüche der Aussagen des Angeklagten auf. Die Strafkammer erkannte auch keine Belastungstendenzen der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten. Die Tat bestrafte sie als sexuelle Nötigung in besonders schwerem Fall.

Besonders erniedrigend und unverantwortlich sei für die Geschädigte die Tatsache, dass der Angeklagte bei dem Geschlechtsverkehr kein Kondom verwendete. Unter Einbeziehung eines früheren Urteils gegen den Angeklagten bildete die Kammer eine Gesamtstrafe.

2 Jahre und 6 Monate muss der Hattinger jetzt ins Gefängnis, sofern er nicht gegen dieses Urteil innerhalb einer Woche Revision einlegt.

Nachtrag:
Der Angeklagte hat über seinen Strafverteidiger beim Bundesgerichtshof gegen das Urteil des Landgerichtes Revision einlegen lassen. Falls diese Revision Erfolg hat und der Bundesgerichtshof das Urteil aufhebt, kommt es zu einer ganz neuen Hauptverhandlung beim Landgericht, jedoch bei anderen Kammer.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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