Zwei junge Mädchen klagen ihre Übungsleiterin an

Eine Sportlehrerin und Kursleiterin in der Kinder- und Jugendarbeit muss sich vor dem Jugendgericht verantworten, weil sie zwei Mädchen im Umkleideraum eingeschlossen hat. Allerdings hätten die Mädchen durch die Fluchttür nach draußen gelangen können.

Seit vielen Jahren veranstaltet die Angeklagte selbständig Kurse und Angebote in der außerschulischen Jugendbildung. Unter anderem betreute sie zum damaligen Tatzeitpunkt im Januar 2015 eine Arbeitsgemeinschaft an einer Sprockhöveler Schule.
Nachdem die Angeklagte nach einem Gespräch mit einem Lehrer die Arbeitsgemeinschaft in der Sporthalle starten wollte, rief sie die Teilnehmer aus den Umkleidekabinen. In der Mädchenkabine hielten sich noch zwei Mädchen auf, die mit Umziehen beschäftigt waren.
Weil diese nicht erschienen, schickte die Angeklagte ein Mädchen zur Kabine mit der Aufforderung, die Mädchen möchten doch bitte erscheinen. Das Mädchen kehrte unverrichteter Dinge zurück, woraufhin die Angeklagte selbst in die Umkleide ging. Nach ihrer Aussage folgten die beiden Mädchen trotz mehrfacher Bitten nicht ihrer Aufforderung, die Umkleide zu verlassen. Sie seien noch nicht fertig. Die Angeklagte erklärte, die Kabine abschließen zu müssen, um mögliche Diebstähle zu verhindern. Sie könne auch den Rest der Gruppe in der Turnhalle nicht alleine lassen, weil man ihr sonst Verletzung der Aufsichtspflicht vorwerfen könne. Sie habe dann den Mädchen erklärt, sie müssten eben durch die Fluchttüre gehen und über den Schulhof dann vorne wieder in die Sporthalle kommen. Den Mädchen sei dieser Weg bekannt gewesen.

Widersprüchliche Zeugenaussagen

Daraufhin schloss sie die Tür ab. Die beiden Mädchen erklärten, sie hätten anschließend vor die Tür geschlagen und seien durch einen Lehrer „befreit“ worden. In der Hauptverhandlung wollen die beiden Mädchen an der Fluchttür gerüttelt haben, doch diese sei verschlossen gewesen. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung hatten die jungen Damen davon allerdings nichts gesagt.
Die Angeklagte erklärte indes, die Fluchttüre sei nie verschlossen. Sie sei von innen aus dem Gebäude und der Umkleide heraus zu öffnen, aber nicht von außen. Sie habe gar kein Schloss.
Der Vorwurf der Freiheitsberaubung ist in der Verhandlung schnell vom Tisch. Allerdings sieht der Vorsitzende Richter durch die von der Angeklagten eingeräumten abgeschlossenen Tür den Tatbestand der Nötigung gegeben. Die Zeugenaussagen der beiden jungen Damen sieht er kritisch und hinterfragt oft. Übrigens hat auch die Angeklagte gegen die beiden Mädchen eine Anzeige erstattet. Die Verfahren stehen noch aus. Ihr Verfahren wird gegen die Zahlung von 300 Euro an den Weißen Ring vorläufig eingestellt. Die endgültige Einstellung erfolgt nach Zahlung des Geldes.
„Selbstverständlich werde ich die Zahlung leisten. Dennoch sehe ich in meiner Handlung nichts wirklich Falsches. Ich durfte meine Aufsichtspflicht nicht verletzen, musste die Sicherheit von Wertsachen gewährleisten und die Mädchen hatten die Möglichkeit, den Raum zu verlassen, worauf ich sie hingewiesen hatte. Sie waren ortskundig. Kurse sind in dieser Form mit einer Aufsichtsperson nicht mehr durchführbar und ich überlege mir, was ich in meiner Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ändern werde.“ Arbeitsgemeinschaften an der Gemeinschaftshauptschule leitet die Angeklagte auf eigenen Wunsch hin nicht mehr.

Autor:

Dr. Anja Pielorz aus Hattingen

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