Es darf wieder gegrillt werden und manchmal steht Ärger ins Haus!

Mal ganz ehrlich, wer liebt es nicht das frische Fleisch vom Grill? Es wird in Deutschland langsam ein Kulturgut am Abend ein neues Grillrezept auszuprobieren. Oder am Samstagnachmittag werden Freunde eingeladen und im Garten die Sportübertragung gehört.
Oft hat der Spaß aber einen Haken: die Nachbarn.
Und die sind schnell auf der Palme, wenn es Belästigungen gibt. Da kann es schnell zum Vermieter oder gar vor Gericht gehen. Der Hauptgrund sind Belästigungen durch Rauch und Geruch. Besonders wenn diese Elemente durch nachbarliche Wohnungen ziehen, ist Streit vorprogrammiert und endet nicht selten vor den Schranken des Gerichts. Kein Nachbar muss derartige Belästigungen dulden.
Rauch in der Wohnung braucht niemand hinzunehmen. Da sind sich die Richter so ziemlich einig. Bei gelegentlichen Gerüchen gehen die Meinungen und die Urteile auseinander. Im Quartal erlauben die Richter etwa 4 mal. Ohne weitere Belästigungen wurden aber schon Grillabende zwischen 20 - 25 mal genehmigt.
Lärm ist ein Thema, dass vor den Gerichten heftige Auseinander mit sich bringt. Grundsätzlich gilt, dass sich niemand durch Lärm gestört fühlen muss. Greifen die Gerichte ein, ist oft nach 22 Uhr Schluss. Gelegentlich kann die Party aber auch bis 2.30 Uhr gehen. Dies sollte aber mit seinem Umfeld abgesprochen sein und auch hier auf den Lärmpegel geachtet werden.
Der Balkon, der zur Wohnung gehört, spielt eine besondere Rolle, wenn es um die Nachbarn geht. Aber besonders hier kann der Vermieter schon im Vorfeld eingreifen. Grillen auf dem Balkon kann schon durch den Mietvertrag unterbunden werden. Verstösse haben schon zu Beendigungen von Mietverhältnissen geführt. Es kann im Übrigen auch untersagt werden, dass ein Gartengrill ständig auf der Gemeinschaftsfläche eines Mietshauses steht.
Grillparties sollten möglichst nur im Einvernehmen mit den Nachbarn stattfinden.

Autor:

Wolfgang Wevelsiep aus Hattingen

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