Mietkaution nicht vom Hartz IV Regelsatz tilgen

Das Sozialgericht Kassel sprach sich in einem rechtskräftigen Beschluss (AZ: S 3 AS 174/15 ER) gegen die Aufrechnung von Kautionsdarlehen bei Hartz IV aus. Die Aufrechnung von Kautionsdarlehen im SGB II – Leistungsbezug sind unzulässig.
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SG Kassel entschied im Eilverfahren: Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II unterfallen nicht der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Aufrechnung von Kautionsdarlehen im SGB II – Leistungsbezug sind unzulässig. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12) ist schon unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Ausschluss des Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 SGB II von der Tilgung durch Aufrechnung mit dem monatlichen Regelbedarf geboten.

gegen-hartz.de

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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