Reiseverbote für Erwerbslose im Märkischen Kreis?

Nur unter ganz bestimmten Auflagen gestattet der Gesetzgeber Hartz IV-Beziehern für 15 Tage die Abwesenheit vom Wohnort. Ansonsten gelten Reiseeinschränkungen wie in der Ex-DDR. Diese sind in der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) festgeschrieben.

Zweck des Reiseverbots

Genereller Zweck der (alten und neuen) Residenzpflicht des § 7 Abs. 4a SGB II ist es, dem Vorrang der Eingliederung in Arbeit Geltung zu verschaffen und Personen, die sich dem unerlaubt entziehen, von Leistungen auszuschließen (vgl. Bt-Drs. 16/1696, S. 26; ebenso BSG in B 4 AS 166/11 R, Rz 24).

Aus diesem Grund sind Erwerbslose grundsätzlich verpflichtet bei ihren zuständigen Sachbearbeitern die Ortsabwesenheit genehmigen zu lassen und sich am Folgetag der Rückkehr persönlich zurückzumelden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Leistungsberechtigte seine Arbeitslosigkeit am eigenen Wohnort auslebt.

Ermessen

Die Genehmigung der Ortsabwesenheit untersteht aber nicht ausschließlich der bloßen Willkür einzelner Sachbearbeiter, auch wenn uns immer wieder einzelne Beispiele aus dem Jobcenter Märkischer Kreis namentlich bekannt gegeben werden. Alle Sachbearbeiter sind von Gesetzes wegen verpflichtet, Ermessen auszuüben und die Ortsabwesenheit zu genehmigen, wenn dem nicht wirklich schwerwiegende Gründe entgegenstehen.

Rechtssicherheit schaffen

Bei Unstimmigkeiten empfiehlt es sich den Antrag schriftlich zu formulieren und bei Ablehnung einen schriftlichen Bescheid einzufordern. Darin muss der Sachbearbeiter sein ausgeübtes Ermessen sachlich begründen und seine Entscheidung kann notfalls einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.

Öffentlichkeit schaffen

Wer bereits ähnliche Ablehnungen erlebt hat, ist eingeladen, uns seine Erfahrungen mitzuteilen und die entsprechenden Sachbearbeiter zu benennen.

Der Verein aufRECHT e.V. ist unter der Mailadresse aufrechtev () gmx.de erreichbar.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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