Sparen an der Menschlichkeit – 58jährige lebt seit 2 Jahren auf acht Quadratmetern

„Seit mehr als zwei Jahren lebt sie in einem der Zimmer: acht Quadratmeter, Mini-Waschbecken. In das Zimmer hat sie Kühlschrank, Mikrowelle, Bett und ihren gesamten Hausstand gequetscht. Der Abfluss des Waschbeckens sei verstopft, erzählt sie. Der Fenstergriff ist morsch. Die Türen zu Gemeinschaftsdusche und -toilette kann sie nicht abschließen, muss sie sich aber mit den drei fremden Männern teilen. Im völlig verdreckten Treppenhaus stinkt es bestialisch nach einer Mischung aus Schimmel, Verwesung und Biotonne.“

rhein-zeitung.de

Im Ablehnungsbescheid verweigerte das Jobcenter Mainz den Umzug in eine 22 Quadratmeter große Wohnung mit einer Warmmiete von 390 Euro. Der zuständige Sachbearbeiter vertrat die Auffassung der Umzug sei nicht erforderlich, die Frau solle die aufwendigen Sanierungsarbeiten beim Vermieter einfordern. Soviel Realitätsferne ist kaum zu toppen.

39,50 € Warmmiete pro qm für eine Bruchbude!

Nach den Angemessenheitsrichtlinien des Jobcenters Mainz wurde ein Mietpreis von 7,38 € zugrunde gelegt. Bei dem genannten 8 m²-Zimmer wären dies 59,04 € zzgl. der Heizkosten. Stattdessen gewährte das Jobcenter Mainz laut dem Presseartikel Kosten der Unterkunft (KDU) in Höhe von 316,00 €, das entspricht einem qm-Preis von 39,50 € Warmmiete für eine Bruchbude!

Ausgehend den der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Wohnungen bis 50 m² zu bewilligen, wenn der Mietpreis angemessen ist.

0,08 m² für Legehennen und 8 m² Hartz IV-Bezieher

Vor dem Hintergrund eines solch menschenverachtenden Behördenbescheides ist es fast eine Parodie zu nennen zieht man die Verfassungsgerichtsentscheidung (BverfG, 2 BvF 1/07, 12.10.2010) zur Legehennenverordnung hinzu. Ausgerechnet ein Normenkontrollantrag des Landes Rheinland-Pfalz (Landeshauptstadt Mainz) hat sich für mehr Platz für Legehennen verwendet. Und das war auch gut so.

Das Verfassungsgericht urteilte:
„(2) Für jede Legehenne muss, unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, jederzeit eine
uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 800 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht der Legehennen in der Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss abweichend von Satz 1 eine nutzbare Fläche von mindestens 900 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen. Für die Berechnung der Fläche ist diese in der Waagerechten zu messen.“

800 cm² nutzbare Fläche und 8 m² und Hartz IV-Bezieher.
Da darf ein Rückblick in Medienberichte nicht fehlen.

nicht einmal genug Raum zum Fressen und Scharren

„Die Käfighaltung von Legehennen ist in Deutschland seit vielen Jahren umstritten. 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht die damals geltenden Vorschriften für nichtig, weil die Tiere nicht einmal genug Raum zum Fressen und Scharren hätten.“
fr-online.de

„Legehennen dürfen darauf hoffen, künftig artgerechter gehalten zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung zur Kleingruppenhaltung dieser Tiere für verfassungswidrig erklärt“
spiegel.de

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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