und über Ostern wird der Strom gesperrt . . .

Das Recht auf Menschenwürde, körperliche Unversehrtheit, Wohnung und soziale Grundversorgung gehört zu den Errungenschaften der Bundesrepublik Deutschland. Soweit die Theorie.

Seit der Einführung von Hartz IV erleben die Leistungsberechtigten einen kontinuierlichen Kaufkraftverlust, weil bisher nicht eine einzige Regelsatzerhöhung, auch nur die Kostensteigerungen aufgefangen hat. Diese staatlich verordnete Unterversorgung treibt viele Betroffene in die Verschuldung.

und über Ostern wird der Strom gesperrt . . .

Als mir am Donnerstag im Büro eine Frau ihre Geschichte erzählte, klang diese zunächst recht gewöhnlich: Jahresabrechnung, Nachforderung, Sperrandrohungen, zusätzliche Mahn- und Sperrgebühren. Beim näheren Hinsehen zeigten sich aber dann schnell gravierende Auffälligkeiten.

Nachdem die Kundin acht Jahre lang problemlos vom Grundversorger Stadtwerke Iserlohn GmbH beliefert worden war und mit dem beabsichtigten Wohnungswechsel auch einen Anbieterwechsel vereinbart hatte, wurde es merkwürdig.

Mit Datum vom 09.03.2016 hatte der lokale Grundversorger mit dem harmlosen Slogan „Einfach nah. Einfach fair“ die Einstellung der Energieversorgung zum 16.03.2016 angezeigt. Diese Sperrandrohung – nur wenige Tage vor dem vereinbarten Versorgerwechsel - wurde mit offenen Forderungen in Höhe von 1912,34 € und 2556,43 € aus vorherigen Vertragsverhältnissen begründet, aber leider nicht anhand von Fakten nachgewiesen. Außerdem wurden weitere Mahn- und Sperrgebühren von 148,75 € in Aussicht gestellt. Die Bemühungen der Kundin die sachliche Aufklärung zu erreichen und die Sperre rechtzeitig abzuwenden, scheiterte am mangelnden Kooperationswillen des Grundversorgers.

Erst in einer weiteren persönlichen Vorsprache am 24.03.2016 wurden der Noch-Kundin zwei Rechnungen aus dem Jahr 2010 übergeben. Allerdings dürften diese Forderungen bereits durch Zeitablauf verfristet (§ BGB) sein. Dazu kommt, dass die Rechnungen Forderungen für Fernwärme und Strom für eine Zeit aus weisen, in der die ehemals eigene Immobilie längst geräumt war und im Rahmen der Zwangsversteigerung unter Fremdverwaltung stand.

Jetzt bleibt der Kundin wohl nur noch der Weg zum Amtsrichter, um die kostenfreie Wiederfreischaltung im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes zu erwirken.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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