Wahlkampfthema - Strom- und Gassperren

Zurzeit vergeht keine Woche in der mir nicht wenigstens eine Person begegnet, die mit Strom- Gas- oder sogar Wassersperre bedroht oder belegt wurde. Die Begründung der Sperren sind dabei immer behauptete Zahlungsrückstände.
Die tatsächlichen Ursachen sind allerdings vielfältig. Und nicht immer liegt ein Verschulden der Energiekunden vor.

So wurde mir vor kurzem ein Fall bekannt, in dem der Erwerbslose gesperrt wurde, weil er eine unverhältnismäßig hohe Nachforderung nicht zahlen konnte, und das Jobcenter Märkischer Kreis kein Darlehen übernehmen wollte. Nach Monaten der Stromsperre stellte sich heraus, dass er die Stromrechnung der Nachbarwohnung mit auf seinem Konto hatte, weil der Vermieter aus einer großen Wohnung zwei kleinere gemacht hatte ohne einen neuen Zähler zu installieren.

Ein anderer Erwerbsloser lebte beinahe ein Jahr ohne Strom, weil der Heizstrom vom Jobcenter nicht übernommen worden war, obwohl die Direktzahlung durch das Jobcenter vereinbart war. Er war mit den Bescheiden des Amtes hoffnungslos überfordert.

Die Bundesregierung hat die Zahlen zur Ermittlung der Regelsätze gefälscht und willkürliche Kürzungen vorgenommen. Diese Bedarfsunterdeckung wurde bereits vor 7 Jahren höchstrichterlich festgestellt und wird seitdem frech ignoriert.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss 1 BvL 1/09, 09.02.2010

„4. Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.

a) Der in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (zum Beispiel Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) überhaupt solche Ausgaben getätigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel Kürzung um 15% bei der Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 (Bildungswesen), blieben völlig unberücksichtigt, ohne dass dies begründet worden wäre.“
Pressemitteilung
1 BvL 1/09

Bundesverfassungsgericht, Beschluss 1 BvL 10/12, 23.07.2014

1. Der Gesetzgeber hat jedoch, soweit erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Deckung existentieller Bedarfe bestehen, bei der Neuermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage der EVS 2013, die noch nicht abschließend ausgewertet ist, sicherzustellen, dass die Höhe des Pauschalbetrags für den Regelbedarf tragfähig bemessen wird. Es liegt in seinem Gestaltungsspielraum, erforderlichenfalls geeignete Nacherhebungen vorzunehmen, Leistungen auf der Grundlage eines eigenen Indexes zu erhöhen oder Unterdeckungen in sonstiger Weise aufzufangen.

144
a) Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden (oben C II 2 e bb). Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.

145
b) Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass der existenznotwendige Mobilitätsbedarf tatsächlich gedeckt werden kann (oben C II 2 e cc).
1 BvL 10/12 (Rn. 143-145)

Die Bundesregierung und das Ministerium A.Nahles verachten und ignorieren die Bundesverfassungsrichter seit Jahren.

Strom- und Gassperren in Berlin 2016

I
Ein Beispiel aktiver Energie-Politik für Sozialschwache zeigt z.B. dieLinke in Berlin. Konkrete Fragen zu Energiesperren bringen Fakten ans Licht.
http://www.linksfraktion.berlin/uploads/media/S18-10893.pdf

Iserlohn

In Iserlohn gelten derzeit eigene Regeln. "Iserlohner Dorfrecht". Hunderte von "Einzelfallentscheidungen". Mir geht es um die Betroffenen. Darüber berichte ich, wenn dies gewünscht wird.
Stromsperre wegen fälschlich behaupteter Gas-Rückstände

Kein rechtskräftiges schlüssiges Konzept im Märkischen Kreis

Das Jobcenter Märkischer Kreis verweigert immer häufiger die Übernahme von Nachforderungen für Heizkosten und Darlehen für Energierückstände mit der Begründung die Wohnung sei nicht angemessen. Diese Leistungsberechtigten werden von Jobcenter und Grundsicherung vorsätzlich rechtswidrig und wahrheitswidrig informiert. Richtig ist nämlich, dass das seit dem 01.01.2014 geltende sog. „schlüssige Konzept“ noch immer nicht rechtskräftig ist. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen L 6 AS 120/17 beim LSG NRW anhängig. Jede Verweigerung der Kostenübernahme ist zumindest solange rechtswidrig, solange keine LSG-Entscheidung vorliegt.

rechtswidrige Sperren

§ 19 StromGVV regelt die Voraussetzungen für Sperren. Der Versorger ist berechtigt - nicht verpflichtet - die Versorgung zu unterbrechen, wenn mehrere Vorraussetzungen erfüllt sind.

"Die Androhung einer Versorgungssperre ist nur dann zulässig,

wenn mit dem Kunden ein Versorgungsvertrag besteht,
wenn ein Zahlungsrückstand von über 100 Euro besteht, ohne Mahnkosten,
wenn kein offensichtlicher Mangel der Rechnung vorliegt,
wenn die Forderung nicht schlüssig bestritten wurde,
wenn kein Einspruch gegen die Rechnung wegen fehlender Billigkeit (BGB §315) erhoben wurde,
wenn die Folgen der Sperre nicht unverhältnismäßig sind, zum Beispiel bei Hochbetagten, schwerwiegend Kranken, Behinderten, Kinderreichen oder wenn Schwangere oder Kleinstkinder im Haushalt wohnen
und wenn keine hinreichende Aussicht auf Zahlung besteht.
Eine Versorgungssperre ist nur dann zulässig,

wenn eine zulässige Sperrdrohung vier Wochen vor einer Sperre ausgesprochen wurde,
wenn drei Tage von der Sperre eine nochmalige zweite Ankündigung erfolgte."
Quelle

Wohin können sich Betroffene wenden?

Der Verein aufRECHT e.V. berät dienstags und donnerstags nach Terminabsprache (aufrechtev()gmx.de) von 14:00 – 18:00 Uhr.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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