aufRECHT e.V. klärt auf: Jobcenter Märkischer Kreis verweigert die Annahme von Anträgen

In der letzten Zeit werden immer wieder Personen vorstellig, die mitteilen, dass die Annahme von Anträgen seitens des Jobcenters verweigert wird. Einige berichten, dass sie auf den hausinternen Postkasten verwiesen werden, anderen wird mitgeteilt, dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat, und aus diesem Grund keine Antragsannahme erfolgt.

Dies ist eindeutig ein Vorgriff einer rechtlichen Prüfung und steht bereits dem § 20 Abs 3 SGB X entgegen. Im Gesetz heißt es ausdrücklich:

„(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.“

Demnach ist das Jobcenter verpflichtet, ausnahmslos jeden Antrag anzunehmen und auch schriftlich zu bescheiden. Nur ein schriftlicher Bescheid ermöglicht dem Antragsteller die Wahrung seiner Rechte notfalls mit einem Anwalt durchzusetzen.

Jeder Antragsteller hat ein Recht darauf, dass ihm eine Eingangsbestätigung ausgehändigt wird, aus der hervorgeht, welche die Unterlagen eingereicht wurden. Das Eingangsdatum stellt den Leistungszeitraum sicher. Ein Ende des Monats eingereichter ALG II-Antrag wirkt regelmäßig auf den Ersten des Monats zurück. Die rechtswidrig verweigerte Antragsannahme führt regelmäßig zu Vermögensschädigungen bei Leistungsberechtigten.

Ein solcher Eingangsnachweis kann Prozessentscheidend sein, weil der Leistungsberechtigte in der Regel für den Zugang seiner Anträge beweispflichtig ist. Neben der persönlichen Übergabe gegen Eingangsbestätigung, kann Einreichung von Unterlagen durch die kostenpflichtige Übersendung per Einschreiben mit Rückschein oder ein Faxprotokoll mit Bildvorschau nachgewiesen werden.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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