Jobcenter Olpe zur Herausgabe der Jobcenter Telefonliste verurteilt

Die telefonische Erreichbarkeit von Mitarbeitern einer öffentlichen Behörde sicherzustellen, ist im modernen Service-Verständnis eine Selbstverständlichkeit. Der schnelle Zugang des Kunden zum Ansprechpartner ist unerlässlich für qualitativ guten Service. Dies gilt offensichtlich nicht für einzelne Jobcenter.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg gab jetzt einer Klage Az.: 7 K 1755/13 des Sozialdienstes katholischer Frauen Olpe e.V. gegen das Jobcenter Olpe statt. Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hatte die Sozialberatung “ausweg” die vollständige Telefonliste aller „in Außenkontakt stehenden Mitarbeiter des Jobcenter Olpe“ angefragt, um das eigene Hilfe- und Beratungsangebot besser erfüllen zu können. Dies wurde verweigert. Zur Begründung wurde dem Sozialdienst katholischer Frauen Olpe e.V. von der Widerspruchstelle des Jobcenters mitgeteilt, dass schützenswerte Interessen der Jobcenter-Mitarbeiter vorrangig zu berücksichtigen seien, da „die mit der Bearbeitung von ihre persönliche Sicherheit bedrohenden Aufgaben und besonders umstrittenen Entscheidungen betraut seien (Verhängung von Bußgeldern und Sanktionen)“. (Der Sozialdienst ist keine militante Gruppe.)

Der erweiterte Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung, sieht auch durch die Umsetzung des SGB II in „Widerspruchsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen, Unterhaltsforderungen und Rückstandsberechnungen, Pfändungen oder Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft“ die persönliche Sicherheit der Jobcenter-Mitarbeiter gefährdet.

Während das Jobcenter die eigenen Mitarbeiter für potentiell gefährdet ansieht, wird mit Blick auf die Kunden von lediglich als „existenzbedrohend empfundenen Entscheidungen“ gesprochen, so, als ob Total-Sanktionen, Energiesperren, Räumungsklagen und Überschuldung dem Bereich der Emotionen zuzuordnen wären.

In Anlehnung an eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Leipzig vom 10.01. 2013 Az.: 5 K 981/11 stellte das Gericht allerdings klar: „Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z.B. der Sicherheit gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben.“

Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist zuständig für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest. Dem entsprechend für die Jobcenter.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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