Expertentipp: "Plötzlich alle TV-Sender weg!"

Expertentipp von Gerrit Rethage. Foto: Weskamp
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Expertentipp vom Kamener  Rechtsanwalt Gerrit Rethage:
Kürzlich wurden über Kabel zweimal nacheinander die Sendeplätze geändert. 3,5 Millionen Kunden müssen die Sender nun neu suchen. Der Kabelnetzbetreiber hat trotzdem die Gebühren kassiert, ohne dafür zu sorgen, dass alle Sender ohne Probleme zu empfangen sind.

Es wird vom Kunden erwartet, dass er sich die passenden Kanäle sucht und diese auch selbst einstellt. Aber das ist gar nicht so einfach, besondere für ältere Leute. Viele mussten deshalb einen Fernsehtechniker kommen lassen und blieben auf den Kosten sitzen. Das geht so nicht!
Wenn der Kabelnetzbetreiber die Gebühren regelmäßig kassiert, ist er auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jeder Nutzer einen ordentlichen Empfang hat. Die Firma ist rechtlich nicht berechtigt, die Kanäle zu löschen und es dem Kabelnutzer selbst zu überlassen, wie dieser zu seinem Recht kommt. Die Kosten für die Bestellung eines Fernsehtechnikers sollte der Verbraucher dem Kabelnetzbetreiber daher in Rechnung stellen.

Kosten dem Kabelnetzanbieter in Rechnung stellen

Ein Rechtsanspruch besteht. Offensichtlich übersieht die Firma, dass sie mit dem Kunden einen Vertrag geschlossen hat. Dafür bekommt sie eine monatliche Gebühr. Löscht die Firma einzelne Kanäle, ohne dem Nutzer einen neuen Kanal zur Verfügung zu stellen, z. B. durch Zusendung eines Programms, erbringt die Firma ihre Leistungen nicht und kann demzufolge auch keine Gebühren verlangen.

Minderung des monatlichen Gebührensatzes

Es könnte also auch durchaus eine Minderung des monatlichen Gebührensatzes geltend gemacht werden. Unabhängig davon ist der Kabelanbieter verpflichtet, auf Grund des Verstoßes gegen die Vorschriften der positiven Vertragsverletzung, Schadenersatz zu leisten. Der Schaden besteht darin, dass der Kunde, der selbst nicht in der Lage ist, die einzelnen Kanäle einzustellen, gezwungen wird fachliche Hilfe hinzuzuziehen. Ich bin mir sicher, dass die Gerichte einen solchen Schadenersatzanspruch bejahen würden.

Autor:

Anja Jungvogel aus Unna

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