Kostenübernahme bei ärztlicher Zweitmeinung

Was zahlen die gesetzlichen Krankenkassen? Foto: privat
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Wenn eine Operation ansteht, wollen viele Patienten auf Nummer sicher gehen und einen weiteren Spezialisten befragen, ob der Eingriff unvermeidlich ist. Seit Mitte 2015 hat der Gesetzgeber ausdrücklich den Anspruch auf eine solche ärztliche Zweitmeinung festgeschrieben. Und geregelt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dafür übernehmen müssen.

„Das verbriefte Patientenrecht ist ein wirkungsvolles Rezept – allerdings nicht bei jeder Diagnose. Denn eine weitere Expertenmeinung wird nur bei planbaren sowie bei solchen Operationen zugestanden, die aus wirtschaftlichen Gründen häufiger angewendet werden als medizinisch unbedingt notwendig wäre“, erklärt Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen die Risiken und Nebenwirkungen. Welche Eingriffe konkret zweitmeinungsfähig sind, ist noch nicht geregelt. Denn eine Richtlinie, die das verbindlich auflistet, lässt derzeit noch auf sich warten. Deshalb haben die Verbraucherschützer die wichtigsten Regelungen zur ärztlichen Zweitmeinung zusammengestellt und geben Patienten Tipps fürs richtige Vorgehen:

•Recht auf Zweitmeinung: Da gesetzlich Versicherte ihren Arzt frei wählen können, ist es unproblematisch, bei Behandlungen einen weiteren Mediziner zu Rate zu ziehen. Der Zweitgutachter kann seine Beratungsleistung mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen. Wer das Einholen einer Zweitmeinung plant, sollte den behandelnden Arzt darüber informieren und zu diesem Zweck um Aushändigung von Berichten, Laborwerten und Ergebnissen von Röntgenuntersuchungen bitten. Dadurch werden überflüssige und gesundheitlich belastende Doppeluntersuchungen und auch Kosten vermieden. Patienten haben ein Recht auf Kopien der Patientenakte bzw. der vorliegenden Befunde. Lediglich die Kosten für die Kopien darf der behandelnde Arzt in Rechnung stellen.

•Neue Regelung bei bestimmten Eingriffen: Steht eine Operation an, die nach der neuen gesetzlichen Regelung einen gesonderten Anspruch auf eine Zweitmeinung rechtfertigt, muss der Arzt den Patienten mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff über diese Möglichkeit aufklären. Allerdings ist noch unklar, für welche Behandlungsprozeduren das gelten soll.
Außerdem muss der Patient informiert werden, dass er seine Behandlungsunterlagen einsehen kann und die Krankenkasse in diesen Fällen auch die Kosten für die Kopien übernimmt. Der Arzt muss künftig auch auf Listen mit zugelassenen Zweitgutachtern, die für die Begutachtung der noch festzulegenden Eingriffe ausreichend qualifiziert sind, hinweisen.

•Die Extras der Krankenkassen: Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten außerdem schon jetzt bei anstehenden Operationen ärztliche Zweitmeinungen auf freiwilliger Basis bezahlen. Deshalb kann es sich lohnen, bei der eigenen Krankenkasse nach dieser Leistung zu fragen. Rund die Hälfte der 62 Krankenkassen in NRW bietet dieses Versorgungsplus an. Von diesen 32 gewähren knapp zwei Drittel den Zusatzcheck bei Eingriffen an Wirbelsäule, Hüfte, Knie oder Schulter. Ein Drittel der Krankenkassen mit Extraleistungen in diesem Bereich ermöglicht Patienten mit einer Krebsdiagnose eine weitere Begutachtung durch Spezialisten. Vereinzelt richtet sich das Angebot auch an Patienten mit einer bevorstehenden Herzoperation oder einer anderen Behandlung. Von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ist der Ablauf des Zweitmeinungsverfahrens. Rund die Hälfte der 32 Versicherer wickelt es über Onlineportale ab, über die Unterlagen hochgeladen werden und auch die Beratung erfolgt. Die andere Hälfte vermittelt einen Termin bei kooperierenden Spezialisten.

•Was ist bei den Extras der Krankenkassen zu beachten?: Die eigenen Zweitmeinungsverfahren der Krankenkassen müssen künftig konkrete Qualitätsvorgaben einhalten: sowohl was die Güte der Einschätzung selbst angeht als auch die Qualifikation des Arztes, der sie abgibt. Diese Anforderungen gelten allerdings nur für den noch festzuschreibenden Pool an Operationen, die nach dem Gesetz zweitmeinungsfähig sind. Bei allen anderen Eingriffen mit krankenkasseneigenem Zweitmeinungsverfahren gibt es keine konkreten Vorgaben. Daher empfiehlt sich bei der Krankenkasse die Nachfrage, warum die Kassen-Gutachter zur Beurteilung der jeweiligen Behandlung besonders qualifiziert sind. Direkt mit dem Versicherer sollte auch geklärt werden, ob eventuell doch Kosten entstehen und bis wann mit der Zweit-Expertise zu rechnen ist.

Autor:

Kornelia Martyna aus Kamen

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