Marl: Kanäle, Abwasserleitungen, müssen funktionsfähig und dicht sein

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Der nordrhein-westfälische Landtag hat einer Verordnung der Landesregierung zugestimmt, mit der die Anforderungen an die Zustands- und Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. Mit dieser Verordnung ist Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen.

„Die bundesgesetzliche Vorgabe, dass Kanäle funktionsfähig und dicht sein müssen, gilt für alle und somit auch in NRW“.

Allerdings hat sich die Regelung der früheren Landesregierung mit starren Fristen für eine Prüfung auf Dichtheit als bürgerunfreundlich und nicht praktikabel erwiesen. NRW schafft jetzt mit der Novellierung Erleichterungen, ohne den Anspruch an einen umfassenden Boden- und Gewässerschutz zu schwächen. Wasser ist eine elementare Ressource und eine unverzichtbare Grundlage für das Leben von Mensch, Flora und Fauna. Es ist daher erforderlich, Grund- und Oberflächengewässer nachhaltig zu schützen.

Folgende Punkte werden durch die Verordnung neu geregelt:

1. Die Verordnung stellt klar, dass nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes derjenige, der eine private Abwasserleitung betreibt, verpflichtet ist, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Das WHG gilt uneingeschränkt für alle Bundesländer, auch für Nordrhein-Westfalen. Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach den bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610.
2. In Wasserschutzgebieten werden für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden die erstmaligen Prüffristen bis zum 31. Dezember 2015 beibehalten. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten müssen bis zum 31. Dezember 2020 geprüft werden.
3. Wird ein Wasserschutzgebiet neu ausgewiesen, so muss die Erstprüfung innerhalb von sieben Jahren nachgeholt werden.
4. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen zu prüfen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen.
5. Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine landesrechtlichen Vorgaben gemacht. Die Kommunen können allerdings ihrerseits durch Satzung festlegen, innerhalb welcher Frist, je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption, eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Prüfung vorzulegen ist.
6. Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, so sind große Schäden kurzfristig sanieren zu lassen. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) ist eine Sanierung innerhalb von zehn Jahren durchzuführen. Geringe Schäden müssen nicht saniert werden.
7. Mit der Rechtsverordnung werden auch die Qualifikationsanforderungen an die Prüfenden festgeschrieben. Die Anerkennung dieser Sachkundigen kann widerrufen werden, wenn die Sachkunde nicht mehr vorliegen oder der Sachkundige die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
8. Die Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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