Fahrerflucht in Bereitschaftssiedlung der Chemischen Werke Hüls

Marl: Unfallflucht an der Bitterfelder Straße. Ohne sich um den entstandenen Schaden in Höhe von 1500 Euro zu kümmern, suchte ein unbekannter Fahrer zwischen Sonntag, 20.15 Uhr und Montag, 09.05 Uhr das Weite. Der Wagen stand an der Bitterfelder Straße. Der Verursacher hatte den schwarzen Daewoo angefahren und war geflüchtet.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Bei der Fahrerflucht handelt es sich um eine Straftat. Daher wird das für die Fahrerflucht geltende Strafmaß auch im Strafgesetzbuch (StGB) reglementiert. In § 142 StGB wird zunächst beschrieben, wann ein Unfallbeteiligter überhaupt eine Fahrerflucht im strafrechtlichen Sinn begeht. Das ist nämlich dann der Fall, wenn sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt, bevor er
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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