Anfrage an Verwaltung zur Aufsuchungserlaubnis für Erdgassuche in Menden

Anfrage zur Aufsuchungserlaubnis nach unkonventionellem Erdgas

Zur Herstellung einer möglichst großen Transparenz für die Bürger und die Kommunalpolitik im Zusammenhang mit der Suche nach unkonventionellem Erdgas in unserer Region stellt die Ratsfraktion Grün-Alternative Liste nachfolgende Anfrage an die Stadtverwaltung.

Nach Auskunft der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung Bergbau und Energie in NRW - wurde am 05.08.2010 für das Erlaubnisfeld „Ruhr“ eine Erlaubnis nach dem Bundesberggesetz (BbergG) zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen (Erdgas) erteilt. Das Erlaubnisfeld „Ruhr“ umfasst u.a. das gesamte Mendener Stadtgebiet.
Fragenkomplex 1:
A) Welche Rechte wurden aufgrund der erteilten „Erlaubnis zur Aufsuchung“ erworben? Was darf auf Mendener Gebiet / unter Menden durchgeführt werden?
B) Bedarf es für solche Maßnahmen weiterer Einzelgenehmigungen durch die Stadt Menden oder andere Stellen?
C) Ist bekannt, zu welchem Zeitpunkt oder in welchen Zeiträumen mit konkreten Maßnahmen der Aufsuchung zu rechnen ist?

Das BbergG sagt: Aufsuchungsbetriebe dürfen grundsätzlich nur auf der Grundlage zugelassener Betriebsplänegeführt werden (§ 51 Abs. 1 BBergG). Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn für die Aufsuchungstätigkeiten weder der Einsatz maschineller Anlagen oder der Einsatz explosionsgefährlicher Stoffe oder von Sprengstoffen noch Arbeiten unter Tage oder das Anlegen von Vertiefungen an der Erdoberfläche (z. B. Bohrungen) vorgesehen sind.
Für den angezeigten Erkundungsbetrieb „Ruhr“ besteht nach unserem Wissen kein Betriebsplan, sondern die o.g. Ausnahme.
Fragenkomplex 2:
A) Mit welchen Methoden sollen die Untersuchungen im Erlaubnisfeld „Ruhr“ durchgeführt werden, wenn sowohl der Einsatz von Maschinen wie auch Bohrungen ausgeschlossen sind?
B) Ist der Stadtverwaltung bekannt, ob es aufgrund dieser geplanten Methoden zur Aufsuchung in anderen Regionen bereits zu Schäden oder Beeinträchtigungen von Mensch, Natur, Umwelt gekommen ist?

Daneben kann die Bergbaubehörde die Aufsuchung oder Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zur Erdgas-Gewinnung ist die Methode des „Hydraulic Fracturing“, kurz: Fracking, geplant, bei der im Gestein unter Einsatz von Druck und Chemikalien künstliche Risse erzeugt werden, durch die das Erdgas freigesetzt wird.
Dieses Verfahren wird in den USA für erhebliche Umweltschäden verantwortlich gemacht, auch in Deutschland wurden inzwischen erste Berichte über Verunreinigungen bekannt.
Fragenkomplex 3:
A) Welche öffentlichen Interessen können der Aufsuchung / Gewinnung von unkonventionellem Erdgas unter Mendener Gebiet entgegenstehen?
B) Gehört die Trinkwassergewinnung im Ruhrtal zu diesen öffentlichen Interessen, die zu einer Beschränkung oder Untersagung einer Aufsuchungsgenehmigung führen können?
C) Kann die aufsuchende Energie-Gesellschaft aus der bereits erteilten Aufsuchungserlaubnis im Umkehrschluss ableiten, dass ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht?
D) Ist es im weiteren Verfahren noch möglich, bestimmte Gebiete, wie z.B. Wassergewinnungsschutzgebiete von der Aufsuchung auszunehmen?
E) Kann aus der erteilten Aufsuchungserlaubnis abgeleitet werden, dass ein öffentliches Interesse auch für eine folgende Gewinnung von unkonventionellem Erdgas nicht entgegensteht?
F) Wurde die Stadt im Vorfeld gefragt, ob aus ihrer Sicht öffentliche Interessen berührt sind?
Falls nicht:
G) Ist eine solche Beteiligung der Stadt im Verfahren (auch für die ggf. folgende Genehmigung zur Erdgas-Gewinnung) erforderlich / geplant?

Mit freundlichen Grüßen

Ingrid Ketzscher

Autor:

Ingrid Ketzscher aus Menden (Sauerland)

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