KKV: Dr. jur. Georg Goost sprach über das Thema „Die Vorsorgevollmacht“

Dr. jur. Georg Goost bei seinem engagierten Vortrag
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Der ehemalige Notar in Monheim, Dr. jur. Georg Goost, machte den über 80 aufmerksamen Teilnehmerinnen und Teilnehmern klar, dass man bei diesem wichtigen Thema rechtzeitig vorsorgen müsse. Der KKV - Verband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung - hatte Mitglieder und Interessenten ins Pfarrer-Franz-Boehm-Haus eingeladen. Zu Beginn machte Dr. Goost deutlich, dass nur die Eltern gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder sind. Der nächste Verwandte oder der (Ehe-)Partner hätten nicht automatisch das Recht, stellvertretend zu handeln und zu entscheiden und so sei Handlungsbedarf vorhanden für Zeiten, wo der andere durch körperliche oder geistige Beeinträchtigung, Entscheidungen über seine vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen könne und Hilfe benötige. Selbst wenn Ehepartner und/oder Kinder bereit seien, sich im Ernstfall vom Gericht zum Betreuer bestellen zu lassen, wäre es besser, ihnen rechtzeitig eine sogenannte Vorsorgevollmacht zu erteilen. So blieben ihnen die dem Betreuer obliegenden, aufwändígen Rechenschaftspflichten erspart. Er warnte vor den zahlreichen Formularen, die man sich kostenlos herunterladen könne. Die Vorsorgevollmacht sollte notariell beurkundet werden, wenn sich Grundstücke im Eigentum des Vollmachtgebers befänden, bzw. Darlehen aufgenommen werden müssten.

Der Vortragende empfahl zusätzlich eine Vollmacht auf dem bankeigenen Formular über Bankguthaben oder Wertpapiere zu erteilen. So sei der Mitarbeiter in der Bank aufgrund der erteilten Vollmacht sofort in der Lage, die gewünschte Verfügung vorzunehmen. Die Vorsorgevollmacht könne der Vollmachtgeber so lange in eigener Verwahrung behalten, bis er die Hilfe des Bevollmächtigten benötige. Oft erteilen sich die Eheleute gegenseitig und gleichzeitig ihren Kindern die Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht sollte keine einschränkenden Bedingungen oder Befristungen enthalten, da der außenstehende Geschäftspartner nicht prüfen könne, ob die Voraussetzungen erfüllt seien. Soll eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden, so sollte sich der Vollmachtgeber die dem Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung zurückgeben lassen und zusätzlich einen Revers mit Zeit und Datum vom Bevollmächtigten unterschreiben lassen, um weitere Verfügungen möglichst zu verhindern: Denn hier gelte: Im Außenverhältnis könne die Bank befreiend auszahlen, wenn ihr die Ausfertigung vorgelegt werde!

Die sich anschließenden Fragen wurden vom Referenten ausführlich und verständlich beantwortet. Der KKV-Vorsitzende, Herbert Süß, dankte Dr. Georg Goost für seine praxisnahen Erläuterungen zu diesem komplexen, aber notwendigen Thema, mit dem sich alle befassen sollten. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern stellte der KKV die Broschüre „Beizeiten vorsorgen – mit Vollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung“ des Deutschen Notarverlags zur Verfügung.

Weitere Infos über den KKV unter: www.kkv-monheim.de bzw. www.kkv-bund.de.

Dr. jur. Georg Goost bei seinem engagierten Vortrag
Die zahlreichen Zuhörerinnen und Zuhörer verfolgten aufmerksam die Ausführungen des Referenten
Autor:

Bernd-M. Wehner aus Monheim am Rhein

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