Verbraucherzentrale gibt Tipps zum Umtauschrecht

Christiane Lersch, Leiterin der Verbraucherzentrale in Mülheim. | Foto: PR-Foto Köhring/PK
  • Christiane Lersch, Leiterin der Verbraucherzentrale in Mülheim.
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Es gibt Irrtümer, denen die Leiterin der örtlichen Verbraucherzentrale, Christiane Lersch, immer wieder begegnet. Deshalb nutzt sie am 1983 eingeführten Weltverbrauchertag die Gelegenheit, um folgendes klarzustellen:

Es gibt kein gesetzlich verankertes Umtauschrecht. Wenn ein Händler die verkaufte Ware zurücknimmt, tut er dies nur aus Gründen der Kulanz. Anders sieht es beim Interneteinkauf oder bei Vertragsabschlüssen am Telefon aus. Dann können Kunden innerhalb von 14 Tagen ihren Kauf oder ihren Vertragsabschluss widerrufen. Um auf Nummer sicher zu gehen, rät Lersch zum Widerruf per Fax mit Faxjournal oder per Einwurfeinschreiben.

Wer mit eine bargeldlos mit Karte einkauft, den weist die Verbraucherschützerin darauf hin, dass Beträge, die mit Pin-Code bezahlt werden, nicht mehr zurückgeholt werden können. Anders ist das bei einer Zahlung gegen Unterschrift. Dann lässt sich der Betrag noch acht Wochen nach dem Kauf zurückholen. Wer allerdings per Kreditkarte zahle, so Lersch, könne das einmal per Unterschrift oder per PIN-Code überwiesene Geld auf keinen Fall zurückholen.

Was viele Kunden auch nicht wissen, ist die Tatsache, dass auch ohne ihre Unterschrift, ein Kaufvertrag zustande kommen kann. Das gilt nicht nur für den Brötchen-Kauf beim Bäcker, sondern auch dann, wenn man am Telefon zum Beispiel den Willen bekundet ein Zeitungsabo, eine Versicherung oder einen Energieversorgungsvertrag zu schließen.
„Bei unerbetenen Werbeanrufen sollten Kunden deshalb am besten sofort auflegen“, rät Lersch.

Der Händler bestimmt den Preis

Im Irrtum befinden sich Verbraucher auch, die sich beim Einkauf auf die Preisausschilderung im Geschäft verlassen. „Rechtlich gesehen ist der Kunde, der mit seiner Ware zur Kasse geht, um zu bezahlen, aufgefordert an der Kasse ein Kaufangebot abzugeben, das der Händler annehmen oder ablehnen kann“, erklärt Lersch. Heißt: Ist das Kleid oder der Anzug im Geschäft mit 499 Euro ausgezeichnet, kann der Händler an der Kasse trotzdem 599 Euro fordern. Er bestimmt den Preis seiner Ware.

Falsch liegen Kunden auch dann, wenn sie Garantie und Gewährleistung gleichsetzen. Tatsache ist: Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Der Kunde hat aber einen Kaufvertrag mit dem Händler. Auf dessen Gewährleistungspflicht kommt es an. Wer mehr zum Thema erfahren möchte, sollte in der Mülheimer Verbraucherzentrale an der Leineweberstraße 54 oder unter: www.verbraucherzentrale.nrw vorbeischauen. Thomas Emons

Autor:

Thomas Emons aus Mülheim an der Ruhr

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