Die Fraktion DIE LINKE Gronau beantragt Verschiebung der Abwasserbeseitigungssatzung (Dichtheitsprüfung/Funktionsprüfung).

3. November 2014
19:30 Uhr
Concordia, 48599 Gronau (Westfalen)
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>Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht.

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Text des Antrags:

hiermit beantragt die Fraktion DIE LINKE folgenden Punkt
„Verschiebung der Erstellung/Änderung einer neuen
Abwasserbeseitigungssatzung“ auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu nehmen.

Antrag:
Der Rat der Stadt Gronau beschließt, auf die Verabschiedung einer
Satzung zur Dichtheits- und Funktionsprüfung in und außerhalb von
Wasserschutzgebieten, bis nach dem Monitoring, Moratorium und der
Entscheidung des Landes NRW danach, zu verzichten.

Begründung:

In der Verordnung, so wie in der Mustersatzung zur Festlegung von Fristen für
die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß
§ 53 Abs. le Satz 1 LWG NRW vom 29.11.20 13 steht unter anderem:
5.4 Vorlage-Pflicht für Prüfbescheinigungen (§ 53 Abs. 1 e Satz Nr. 2 LWG
NRW) Die Stadt bzw. Gemeinde kann nach § 53 Abs. 1 e Nr. 2 LWG NRW zur
Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW
durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der
Prüfung vorzulegen ist (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW).
Eine Pflicht eine solche Regelung in der Satzung zu treffen besteht nicht. Die
Gemeinde kann also frei entscheiden, ob sie eine Vorlagepflicht satzungsrechtlich regeln möchte oder nicht. Laut dieser Verordnung hat es also die Kommunen, in Gronau also der Rat
der Stadt in der Hand, ob in den Wasserschutzgebieten (WSG) die Dichtheitsprüfung durchgesetzt, die Nachweise gegen Bußgeldordnung einzutreiben sindoder nicht.

Außerdem sind durch diese neue Verordnung eventuelle Prozess - Risiken
und Kosten auf unsere Kommunen abgewälzt worden.

Nach § 8 (7) Süw VO Abw kann die Stadt durch Satzung festlegen, dass ihr eine
Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung
vorzulegen ist. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift
und nicht um eine Ist-Vorschrift. Es steht also ganz allein im freien Ermessen
der Gemeinde, ob sie eine entsprechende Forderung in ihre Satzung aufnehmen
will oder nicht. Niemand kann sie dazu zwingen.
In der Rechtsverordnung gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Bescheinigung innerhalb von WSG und einer Bescheinigung außerhalb von WSG. Die Kann-Vorschrift findet insofern auf beide Gebiete Anwendung.
In der Rechtsverordnung gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Bescheinigung innerhalb von WSG und einer Bescheinigung außerhalb von WSG. Die Kann-Vorschrift findet insofern auf beide Gebiete Anwendung.
Und weder die Obere noch die Untere Wasserbehörde haben das Recht, von den Kommunen zu verlangen, durch Satzung festzulegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung vorzulegen ist.

Eine solche Forderung ergibt sich auch nicht aus § 61 (1) und (3) LWG.

Eine vom Landesgesetzgeber normierte Kann-Vorschrift muss von den zuständigen Behörden respektiert werden. Sie sind nicht berechtigt, davon
abweichende Forderungen zu stellen. Tun sie es dennoch, liegt eine rechtswidrige Forderung vor.
Ebenso steht nirgendwo im LWG und auch nicht der Süw VO Abw, dass die
Obere oder Untere Wasserbehörde berechtigt sind, Prüfungsbescheinigungen
unmittelbar vorlegen zu lassen. Sie können nach § 61 (1) LWG lediglich unter
bestimmten Voraussetzungen von den Betreibern von Abwasserbehandlungsanlagen entsprechende Nachweise verlangen.
Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken sind jedoch keine Abwasserbehandlungsanlagen und fallen somit auch nicht unter diese Regelung. Ohne eine satzungsrechtliche Regelung gibt es keine Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung.

Bis jetzt ist es der Landesregierung NRW nicht gelungen wissenschaftliche
Beweise vorzulegen, dass durch undichte private Abwasserleitungen, das
Trinkwasser verunreinigt wird.

Da entgegen rechtsstaatlicher Selbstverständlichkeit bis heute keinerlei objektiv wissenschaftlich belastbare Beweise für eine tatsächlich Trinkwasser gefährdende Undichte aus ,,Eventualleckagen" unserer privaten Abwasserleitungen vorgelegt wurden, wäre eine Umsetzung der gesetzlichen fortbestehenden Verpflichtung innerhalb von WSG eine unzumutbare finanzielle Belastung von Bürger/-Innen ohne jeden ökologisch messbaren Gegenwert.
Mit dem erst jetzt beginnenda 5-jährigen Monitoring bekennt sich die Landesregierung offen zu der unwiderlegten Tatsache, dass es bisher keinerlei
belastende Beweise gibt. Man brauchte eigentlich nur die flächendeckenden
Trinkwasseranalysen retroperspektivisch auszuwerten, um zu wissen, dass
derzeit in NRW kein Handlungsbedarf besteht.

Außerdem sehen wir verbliebene eklatante Verletzungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Übermaßgebot) und der Gleichbehandlung.
Das Übermaßgebot ist nach einer Entscheidung des VG Schleswig ein verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbarer Rechtsbegriff.
Auch das immer so gerne benutzte Vorsorgeprinzip fordert laut EU-Leitlinien
zwingend die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Vorgeschrieben sind: Ökologische Risikoanalysen, Nutzwert-Analysen, Kosten-
Wirksamkeitsanalysen.

Nichts von alledem liegt vor.

Mit freundlichen Grüßen

Nächstes Treffen der Bi-Gronau-Epe ist am 3. Novemver 2014, Begionn 19.3o Uhr, alle Bürger sind herzlichst willkommen.

Autor:

Uwe Gellrich aus Recklinghausen

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