Schutz für Frauen und Mädchen vor häuslicher Gewalt

Auffangnetz
der
Kooperation
zwischen
POLIZEI
und
FRAUENFORUM UNNA
funktioniert

Am 1. Januar 2002 trat in Deutschland das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Kraft.

Damit wurde häusliche Gewalt nicht länger als Privatangelegenheit angesehen,
die die Beteiligten unter sich auszutragen hatten, der Schutz davor wurde zur
gesetzlich verpflichtenden staatlichen Aufgabe.
„Für Nordrhein-Westfalen gilt ergänzend der § 34a des Polizeigesetzes NRW",
erläutert Landrat Michael Makiolla als Chef der Kreispolizeibehörde.
„Dieser berechtigt die Polizei bei häuslicher Gewalt - ohne eine richterliche Ge-
nehmigung einzuholen - die gewalttätige Person der Wohnung zu verweisen und
zum Schutz vor weiterer Gewalt ein Rückkehrverbot von bis zu 10 Tagen auszu-
sprechen.
Gleichzeitig erstattet die Polizei in jedem Fall eine Strafanzeige.“

In enger Kooperation arbeiten Polizei und deren Opferschutzbeauftragte mit der
Frauen - und Mädchenberatungsstelle des Frauenforums Unna zusammen.
Heike Redlin, Leiterin des Kommissariats Kriminalprävention/Opferschutz: „Im polizeilichen Einsatz weisen wir die Frauen auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hin, wir informieren sie über die Angebote der Be-
ratungsstelle, stellen ihnen den Flyer mit den Kontaktdaten zur Verfügung.

Bei deren Einverständnis informieren wir mit einem Fax-Formular die Beratungs-
stelle über die ausgesprochene polizeiliche Wegweisung.“

Die Frauen- und Mädchenberatungsstelle nimmt dann Kontakt zum Opfer auf.
"Im letzten Jahr hat uns die Polizei in 74 Fällen häuslicher Gewalt informiert und
wir haben versucht, alle Frauen zu kontaktieren.

Nicht immer wollen die Opfer mit uns sprechen, aber die Zahlen sprechen auch im Vergleich mit dem Vorjahr für Stabilität unserer erfolgreichen Arbeit.

Wir haben mit jeweils 50 Frauen etwa 70% der uns genannten Frauen erreicht, die
unsere Angebote von Beratung und Begleitung dann auch in Anspruch genommen haben“, sagt Karin Gottwald, Leiterin der Frauen- und Mädchenberatungsstelle.

„Das verhängte Rückkehrverbot wird mindestens einmal während der 10 Tage
durch die Polizei überprüft und bleibt auch dann für den benannten Zeitraum be-
stehen, wenn die von häuslicher Gewalt betroffene Person den Täter wieder bei
sich aufnehmen möchte,“ berichtet Heike Redlin. „Das Rückkehrverbot endet erst
nach Ablauf der 10 Tage, soweit es nicht durch eine gerichtliche Entscheidung vor-
zeitig abgelöst wird.“

Autor:

Gudrun Körber aus Schwerte

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