Dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Psychische Erkrankung beim Sprockhöveler

Justizgebäude in Bochum
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Nach 3 Verhandlungstagen verkündete der Vorsitzende Richter der 7. Grossen Strafkammer beim Landgericht Bochum am 22.01.2016 unter großem Medieninteresse das Urteil des Schwurgerichtes. Danach wurde für Recht befunden und in einer über 30-minütigen Urteilsbegründung erläutert, dass der 25 Jahre alte Sprockhöveler am 13.4.2015 den Brandanschlag auf den Gebetsraum der Sultan-Ahmet-Moschee in Witten verübt hat. Bei diesem Anschlag entstand ein Sachschaden von rund 75.000 Euro. Weiterhin hat der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand einem Bekannten mit einer Bierflasche mehrfach auf den Kopf geschlagen und diesen dabei erheblich verletzt. Beide Taten erfolgten im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit.

Das Schwurgericht berücksichtigte in seinem Urteil auch das Gutachten des Sachverständigen, der die zahlreichen "bizarr anmutenden Verhaltensweisen" des Beschuldigten als Erkrankung in Form einer schizotypen Störung diagnostizierte.

Eine grundsätzliche rechtsradikale Einstellung des Angeklagten bzw. Beschuldigten wurde vom Gericht verneint und die eingeschränkte Schuldfähigkeit bei seinen Taten bejaht.

Da das Gericht den Angeklagten/Beschuldigten ohne weitere Behandlung mit seinen teilweise paranoid anmutenden Vorstellungen als gefährlich für die Allgemeinheit einstuft, blieb dieser in Gewahrsam und wird einer Maßregelvollzugsanstalt zugeführt.

Dort wird alle 2 Jahre intern und alle 4 Jahre durch ein externes großes Gutachten geprüft, ob sich der Krankheitszustand des Patienten nach entsprechender Behandlung gebessert bzw. verändert hat.

Gegen das Urteil des Schwurgerichtes kann als Rechtsmittel noch Revision eingelegt werden.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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