Gericht kippt Betriebszeitenverlängerung für Flughafen Dortmund - Stellungnahmen

Rückschlag für den Flughafen: Das Oberverwaltungsgericht Müsnter aht die Betreibszeitenverlängerung für rechtswidrig erklärt. | Foto: Flughafen Dortmund
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Mit seinem heutigen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Genehmigung der Betriebszeitenverlängerung durch die Bezirksregierung Münster vom 23. Mai 2014 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Stadt Unna freut's

Bürgermeister Werner Kolter freute sich über das Gerichtsurteil: "Das ist eine wichtige und richtungsweisende Entscheidung für die Bürgerinnen und Bürger in Unna und die Entwicklung unserer Stadt. Die besonderen Anforderungen an eine erweiterte Betriebsgenehmigung (Nachtflug) sind noch einmal deutlich unterstrichen worden. Damit wird unserer Argumentation und der der Anwohnerinnen und Anwohner zum Lärmschutz insbesondere hinsichtlich der Ruhezeiten Rechnung getragen."

Weitere Informationen zum Urteil finden Sie in der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts: www.ovg.nrw.de/behoerde

Stellungnahme des Geschäftsführers der Flughafen Dortmund GmbH, Udo Mager, zum OVG-Urteil über die Betriebszeitenerweiterung:

Trotz umfassender fachlicher, qualitativer und zeitintensiver Prüfung durch die Genehmigungsbehörde mit einer mustergültigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Entscheidung der gerichtlichen Nachprüfung nicht Stand gehalten. Aus der Sicht des Gerichts leidet die Genehmigung an einem Abwägungsmangel.

Trotz der umfassenden Begründung des Antrags ist das Gericht zu der Auffassung gekommen, dass die Bezirksregierung die Vorteile der Betriebszeitenverlängerung für die Abwicklung des Luftverkehrs am Standort Dortmund unvollständig ermittelt und gegenüber dem Lärmschutzbedürfnis der betroffenen Nachbarschaft nicht ausreichend gewichtet hat. Dieser Abwägungsmangel kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.

Bestätigt hat das Gericht, dass die Genehmigung nicht gegen Ziele der Raumordnung auf Landes- und Regionalebene verstößt. Ebenso steht der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2000 einer Betriebszeitenverlängerung nicht entgegen. Mit der Urteilsbegründung ist nicht vor Januar 2016 zu rechnen.

Wir werden die Begründung dann unverzüglich prüfen und anschließend mit der Bezirksregierung das weitere Verfahren zur Behebung der Genehmigungsmängel besprechen. Mit Rechtskraft des Urteils gelten wieder die bisherigen Betriebszeiten mit dem damit verbundenen gravierenden Nachteil im innerdeutschen und europäischen Wettbewerb. Es wird sich zeigen, wie wir uns trotzdem im Markt behaupten können.

Das Urteil des OVG ist zwar vorerst ein Rückschlag auf dem Entwicklungspfad für den Flughafen. Das wird uns aber nicht daran hindern, den Weg der Konsolidierung mit einem Ausgleich des Betriebsergebnisses bis 2023 fortzusetzen. Dazu gehört auch die weitere Umsetzung des Aufsichtsratsbeschlusses zur Gewährleistung der infrastrukturellen Leistungsfähigkeit.

Denn die Bewertung des aktuellen Ausbaustandes der Start- und Landebahn nach sicherheitsrelevanten, technischen, logistischen, ökologischen (insbesondere lärmbezogenen) und finanziellen Kriterien wird durch das OVG-Urteil nicht berührt. Und das gilt auch für die Frage der Einstufung des Flughafens im Rahmen der Neufassung des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP), die in keinem Zusammenhang mit den Betriebszeiten steht.

Und das sagt die Schutzgemeinschaft gegen Fluglärm Dortmund/Unna:

Wir haben gewonnen, -erstmal-
Das Gericht hat den privaten Klägern Recht und Mitgliedern der SGF, der Partei der LINKEN und der Stadt Unna Recht gegeben, Nachtflüge werden untersagt - eine Schlafzeitverkürzung findet nicht statt

Das Szenario zeichnete sich bereits während der mündlichen Verhandlung ab. Nach Verlesen der Anträge aller Beteiligten wollte der juristische Vertreter des Flughafens für den Fall des Unterliegens einen Passus eingebaut wissen. Demnach sollte dem Flughafen Dortmund eine Frist bis April 2016 eingeräumt werden, wenn der Nachtflug vom Gericht untersagt werden sollte. Die Bruchlandung vor Gericht stand für den Flughafen offensichtlich schon fest. Jeder, der der Verhandlung beiwohnte, wusste, wie die Sache auslaufen würde.

Zwei zentrale Fragen füllten wesentlich die mündliche Verhandlung: Gibt es einen Bedarf für den Nachtflug, wie wurde dieser berechnet, wie wurden die betriebswirtschaftlichen Interessen mit denen der Anwohner abgewogen? Welche Bindungswirkung entfaltet der Landesentwicklungsplan, der nach unserer Ansicht das Ausweiten der Lärmzonen verbietet

Der Flughafen bzw. die Genehmigungsbehörde kann ihre Abwägung allerdings nachbessern.

Wichtiger als das Urteil selbst sind die Folgewirkungen, denn eine geplante Beschlussfassung für den Ausbau der Start- und Landebahn ist bereits in Vorbereitung. Wird im Rat der Stadt dem Ausbau und den Ausgaben von 72 Mio. Euro zustimmen, wenn schon der Nachtflug zu scheitern droht?

Wir bedanken uns bei Frau Rechtsanwältin Franziska Heß und Herrn Rechtsanwalt Karsten Sommer.

Und das sagen die Grünen im Kreis Unna

„Damit bekommen endlich die Bürger*innen Recht, die schon immer die Rücksichtnahme auf die Nachtruhe als höher einzustufen forderten.“, so Herbert Goldmann, Fraktionsvorsitzender der Grünen Kreistagsfraktion „Ein erster Schritt in die richtige Richtung!“

Stephanie Schmidt, Grüne Kreistags-Vertreterin aus Unna, freut sich: „Dieses Urteil ist ein Wendepunkt im immerwährenden Ausbauwahn. Nun endlich werden die Bedürfnisse der Anwohner*innen ernst genommen!“

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Zwar verstoße die Genehmigung nicht gegen Ziele der Raumordnung. Auch der für den derzeitigen Ausbau des Flughafens Dortmund maßgebliche Planfeststellungs­beschluss aus Januar 2000 stehe der Genehmigung nicht entgegen. Der Genehmi­gung liege aber eine fehlerhafte Abwägung der widerstreitenden Interessen zu­grunde.

Zum einen seien die für die Verlängerung der Betriebszeit sprechenden öffentlichen Verkehrsinteressen unzutreffend gewichtet worden. Mit Blick auf die gesetzliche Vor­gabe, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu neh­men, seien an die Zulassung von Nachtflugverkehr besondere Anforderungen zu stellen.

Erforderlich sei die plausible Darlegung, dass der in der Nacht geplante Ver­kehr nicht befriedigend während der Tagesstunden abgewickelt werden könne. Die von der Bezirksregierung nach der Begründung der Genehmigung angeführten Gründe der Anbindung des Flughafens Dortmund an Drehkreuzflughäfen und der Effektivität der Umlaufplanungen der Fluggesellschaften stellten zwar vom Grundsatz her einen tragfähigen Grund für die Zulassung von Flugbetrieb in den Nachtrand­stunden dar, müssten aber im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gewichtet werden.

Vorliegend habe die Bezirksregierung aber schon allein wegen des Vorliegens dieser Gründe ein hohes, die Lärmschutz­interessen der Anwohner überwiegendes Gewicht angenommen, ohne eine nähere Gewichtung vorzunehmen. Ein hohes Gewicht der öffentlichen Verkehrsinteressen sei auch nicht offensichtlich, weil im Rahmen der Gewichtung jedenfalls auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass es sich um die erstmalige Zulassung von Nachtflugbetrieb am Flughafen Dortmund handele.

Im Weiteren hätte eingestellt werden müssen, dass der Flughafen Dortmund schon über eine Anbindung an ein Drehkreuz (Flughafen München) verfüge und die bisher am Flughafen Dortmund operierenden Fluggesellschaften mit den bisherigen Betriebszeiten zurecht gekom­men seien, auch wenn unter Effektivitätsgesichtspunkten Verbesserungen ge­wünscht würden. Von Relevanz sei ferner die Frage, ob und inwieweit die (Passa­gier-)Nachfrage etwa von einem anderen Flughafen wie beispielsweise dem Flug­hafen Düsseldorf gedeckt werden könne.

Zum anderen habe die Bezirksregierung die Lärmschutzinteressen der Anwohner insoweit falsch gewichtet, als sie sämtliche Lärmbelastungen der Anwohner, die un­terhalb der fachplanungsrechtlichen Unzumutbarkeitsschwelle blieben, ohne diesbe­zügliche Ermittlungen im Ergebnis pauschal als unerheblich angesehen habe.

Eine Aufhebung der Genehmigung komme allerdings nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen sei, dass die Abwägungsmängel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnten.

Autor:

Lokalkompass Unna/Holzwickede aus Unna

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