Richtiger Umgang mit Silvesterfeuerwerk

Die polizeilichen Erfahrungen vergangener Jahre zeigen leider, dass sich schon Tage vor dem Jahreswechsel immer wieder Beschwerden aus der Bevölkerung häufen, weil unerlaubt Feuerwerkskörper verkauft und auch abgebrannt werden. Die Anzahl daran beteiligter Kinder und Jugendlicher, die rechtswidrig in den Besitz von Feuerwerks- und Knallkörpern gelangen, ist hierbei besonders erschreckend. Deshalb weist die Polizei im Kreis Mettmann auch in diesem Jahr erneut auf die gesetzlichen Regelungen zum Erwerb und Gebrauch von Feuerwerkskörpern besonders hin. Die Erlaubnis zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse zwei (Silvesterfeuerwerkskörper) gilt nur in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember. Das Abbrennen dieser Silvesterfeuerwerkskörper ist gemäß Paragraph 23 Absatz zwei der Sprengverordnung für Personen, wenn sie nicht über besondere Erlaubnisse verfügen, nur am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt. Weitergehende Einschränkungen dieser Zeiten durch kommunal zuständige (Ordnungs-) Behörden sind dabei gemäß Paragraph 24 Absatz zwei der Sprengverordnung ebenfalls zu beachten.

Silvesterfeuerwerk der Klasse zwei darf nach Bestimmung der Sprengverordnung nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verstöße gegen die Bestimmungen der Sprengverordnung können. Ordnungswidrigkeiten darstellen und ein Bußgeld nach sich ziehen. Für das erlaubte Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht geben Polizei und Feuerwehr des Kreises Mettmann außerdem folgende ergänzende Sicherheitshinweise: Nur von der BAM (Bundesanstalt für Materialprüfung) geprüfte und zugelassene pyrotechnische Gegenstände kaufen und zünden. Hierdurch können Verletzungen und andere Gefahren durch so genannte "Billigprodukte" vermieden werden! Vor dem Abbrennen die Gebrauchsanweisungen aufmerksam lesen und die Gefahrenhinweise beachten! Um das Gefährdungspotenzial einzugrenzen sollte auf das Abbrennen unter Alkoholeinfluss gänzlich verzichtet werden! Keine Feuerwerkskörper in Kinderhand! Feuerwerkskörper nur im "Freien" zünden und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Gegenständen! Dabei auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu Menschen, Tieren, Gebäuden, Bäumen oder Fahrzeugen achten! Gezündete Feuerwerkskörper nicht in die Nähe von Mensch und Tier werfen! Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist zu unterlassen. Raketen nur aus einer standsicheren Flasche oder einem Rohr senkrecht in die Höhe starten. Beim Verlassen der Wohnung sämtliche Fenster (auch Dachfenster) und Türen schließen, damit verirrte Feuerwerkskörper nicht in die Räume fliegen können. Für den Notfall geeignete Löschmittel bereithalten, zum Beispiel Feuerlöscher oder Eimer mit Wasser! Sollte es trotz aller Vorsicht zu einem Feuer gekommen sein, das mit eigenen Mitteln nicht zu löschen ist, umgehend die Feuerwehr über Notruf 112 alarmieren.

Autor:

Andre Tessadri aus Velbert

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