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Wie baue ich Vermögen richtig auf? - Teil 1: Die persönliche Haftung

Mike Richter, Geschäftsführer der AKG-Assekuranz-Kontor GmbH.
  • Mike Richter, Geschäftsführer der AKG-Assekuranz-Kontor GmbH.
  • hochgeladen von Miriam Dabitsch

Vermögensaufbau ist an sich eine relativ einfache Sache. Wenn man einige Regeln beachtet, kommt man mit etwas Disziplin und Ausdauer ans Ziel.

Zum Einstieg in diese Serie möchte ich das Thema "Persönliche Haftung" aufgreifen. Jeder volljährige Mensch ist für sein Handeln und auch sein Nichthandeln (im Folgenden werde ich aus Gründen der Vereinfachung nur noch vom "Handeln" sprechen, was das "Nichthandeln" aber mit einschließt) selber verantwortlich. Welche Konsequenzen drohen aber, wenn durch die Handlungen einer Person andere Personen "beeinträchtigt" werden.
Hierfür hat der Staat Regeln in Form von Gesetzen geschaffen. So definiert z.B. der § 823 Abs.1 BGB (Bürgerl. Gesetzbuch) wann eine Person einer anderen aufgrund Ihres Handelns zu Schadenersatz verpflichtet ist. § 823 Abs. 1 BGB hat folgenden Wortlaut:
• " Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Wenn ich also vorsätzlich oder fahrlässig handel und einen anderen dadurch beeinträchtige, bin ich ihm zum Ersatz des entstanden Schadens verpflichtet. Wann ist eine Handlung aber Vorsätzlich bzw. Fahrlässig?
In § 276 Abs. 2 BGB wird der Begriff der "Fahrlässigkeit" definiert. Dort heißt es:
• "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt."
Sie lassen z.B. schon dann die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht", wenn Sie im Restaurant ein Glas Rotwein versehentlich umstoßen.
Der Begriff des "Vorsatzes" ist nicht im Gesetz definiert. Er wurde vielmehr durch die laufende Rechtssprechung geprägt. So kann man im Allgemeinen sagen, dass derjenige vorsätzlich handelt, der bewusst und gewollt schädigt (bewusster Vorsatz) bzw. der bei seinem rechtswidrigen Handeln zumindest irgendeinen Schaden voraussieht und diesen billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).
Liest man den § 823 Abs. 1 BGB weiter, stellt sich die Frage, was unter dem Begriff "widerrechtlich" zu verstehen ist. Widerrechtlich sind alle Handlungen, denen die andere Person nicht zugestimmt hat. So verletzt zwar ein Chirurg bei einer Operation den Körper einer anderen Person. Diese Handlung wird aber in den meisten Fällen nicht widerrechtlich sein, da es sich entweder um einen Notfall handelt oder die andere Person der Operation zugestimmt hat. Fügt jedoch eine Person einer anderen im Streit mit einem Messer eine Schnittwunde zu, ist dies wohl als widerrechtliche Handlung anzusehen.

Wenn man sich den o.g. § 823 Abs. 1 BGB nochmal betrachtet, fällt auf, dass dort für die Haftung keine Obergrenze definiert ist. D.h. man muss einen verursachten Schaden, gleich welcher Höhe, vollumfänglich ersetzen.
Dies ist eines der größten Risiken, dem man sich beim Vermögensaufbau (und auch beim Vermögenserhalt) ausgesetzt sieht. Eine kleine Unachtsamkeit kann also dazu führen, dass man sein erarbeitetes Vermögen ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen muss, um einen verursachten Schaden zu ersetzen. Wenn das Vermögen nicht ausreicht, um den Schaden zu ersetzen, haftet man sogar mit seinem zukünftigen Vermögen.

Bevor man also mit dem Vermögensaufbau beginnt, sollte man das oben beschriebene Risiko (zumindest teilweise) ausschalten. Das ist relativ einfach (und auch preisgünstig) mit einer Privat-Haftpflichtversicherung möglich.

Weitere Infos gibt es auf der Homepage hier

Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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