Stellungnahme zur Berichterstattung über die Grabstätte

Zur Berichterstattung über die Grabstätte der Familie Ribbentrop auf dem Friedhof Hohlstraße in Langenberg, nimmt der Pressesprecher der Stadt Velbert, Hans-Joachim Blißenbach, nach Rücksprache mit den Technischen Betrieben Velbert wie folgt Stellung:

1. Hintergrund: Mitglieder der Familie Ribbentrop haben seit 2000 das Nutzungsrecht an mehreren nebeneinander liegenden Wahlgrabstätten auf dem Friedhof Hohlstraße in Velbert-Langenberg. Bis 2015 erfolgten in diesen Grabstätten zwei Beisetzungen, nämlich von Pierre Marie Painvin und von Ilse Marie von Ribbentrop. Aufgrund einer Umbettung fand im Februar 2015 die Bestattung von Anna Elisabeth von Ribbentrop, genannt Annelies, der Frau des ehemaligen Reichsaußenministers Joachim von Ribbentrop, und von Olga Margarethe Ribbentrop, geborene Prittwitz, seiner Stiefmutter, statt.
Die sterblichen Überreste beider Frauen befanden sich zuvor auf dem Friedhof Wiesbaden-Biebrich; auf der dort vorhandenen Grabplatte waren bereits Name und Lebensdaten von Joachim von Ribbentrop eingraviert. Mit der Umbettung wurde auch diese Grabplatte auf den Langenberger Friedhof verlegt und in die Grabstätte eingefügt. Sterbliche Überreste von Joachim von Ribbentrop sind in dem Grab nicht beigesetzt. Sein Leichnam wurde nach seiner Hinrichtung am 16.10.1946 durch die Alliierten eingeäschert und die Asche in den Conwentzbach, einen Zufluss der Isar, gestreut.

2. Rechtliche Würdigung:Der Vorgang der Verlegung der Grabplatte war rechtmäßig; der Stadt oder der Technische Betriebe Velbert AöR als Friedhofsträger war es weder möglich, die Überführung zu verhindern, noch kann auf eine Entfernung der Platte hingewirkt werden.

a) Verfügungsberechtigung und Gestaltungsrecht des Nutzungsberechtigten: Es handelt sich um einen Verband von Wahlgrabstätten, d.h. es wurde ein Nutzungsrecht an mehreren nebeneinander liegenden Grabstätten erworben. Aus dem Nutzungsrecht folgt gemäß § 16 Abs. 10 der Satzung das Recht, „selbst in der Grabstätte beigesetzt zu werden und über sonstige Beisetzungen, die Gestaltung und die Pflege der Grabstätte gemäß der Satzung zu entscheiden.“ Hieraus ergibt sich Recht des Nutzungsberechtigten, über die Beisetzung seiner Angehörigen und die Gestaltung des Grabsteins zu bestimmen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufnahme von Name und Lebensdaten von nicht in der Grabstätte bestatteten Angehörigen – hier also von Joachim von Ribbentrop - enthält weder die Friedhofssatzung noch das Bestattungsgesetz eine ausdrückliche Regelung. Es gibt aber allgemein auf Friedhöfen die gewohnheitsrechtlich verfestigte Praxis, dass enge Angehörige einem Grabstein genannt werden dürfen, wenn keine sterblichen Überreste vorhanden sind.
Dies gilt zum Beispiel bei Gräbern von Kriegerwitwen, also Frauen, deren Männer im Krieg oder in Kriegsgefangenschaft verschollen sind, aber auch in anderen Fällen, in denen kein Leichnam vorhanden ist. Grundsätzlich darf daher auf Wunsch des Nutzungsberechtigten der Name eines Familienangehörigen auf dem Grabstein auch dann genannt werden, wenn dieser Angehörige nicht in der Grabstätte bestattet ist.

b) kein Bestattungsverbot: Unabhängig von der Tatsache, dass lediglich ein Name genannt wird, hätte aber auch – wenn sterbliche Überreste vorhanden wären - eine Beisetzung des Joachim von Ribbentrop in der Familiengrabstätte stattfinden dürfen. Es gibt in Deutschland kein allgemeines Verbot der Bestattung von Kriegsverbrechern. Ein solches Verbot ergibt sich für den Fall des Joachim von Ribbentrop insbesondere nicht aus dem Urteil des Nürnberger Kriegsverbrechertribunals oder einer anderen von den Alliierten erlassenen Vorschrift oder Rechtsnorm, die an die Verurteilung als Kriegsverbrecher anknüpft.
Es gab keine Anordnung des Nürnberger Kriegsverbrechertribunals, die eine Einäscherung und Ausstreuung der aufgrund seiner Schuldsprüche Exekutierten vorsah. Die Urteile enthalten lediglich den Schuldspruch und die Todesstrafe und treffen gerade keine Regelungen zur Hinrichtungsart und zum weiteren Verfahren mit den Leichnamen.

Die Problematik des Umgangs mit den Leichen hingerichteter Kriegsverbrecher war indes insbesondere der britischen Kontrollkommission sehr wohl bewusst. Aus Sicht der Alliierten war es wünschenswert, hingerichteten Kriegsverbrechern eine zugängliche Grabstätte zu verweigern. Dies erklärt sich aus dem Eindruck der befreiten Konzentrationslager und dem Wunsch, keine Kultstätten zu schaffen, aber auch schlicht daraus, dass ein solches Vorgehen insbesondere der britischen Rechtspraxis entsprach. Die britische Kontrollkommission gab daher im Oktober 1945, unmittelbar vor Eröffnung des Kriegsverbrechertribunals, bei der Special Legal Research Unit in London ein Gutachten darüber in Auftrag, ob eine anonyme Bestattung Hingerichteter auf Gefängnisgelände nach deutschem Recht zulässig sei.

Dieses Gutachten (Bericht der British Special Legal Unit in London vom 19.10.1945) kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass nach der geltenden Fassung der deutschen Strafprozessordnung ein Anspruch der Angehörigen auf Herausgabe des Leichnams und Durchführung einer einfachen Bestattung bestand. § 486 Abs. 5 der Strafprozessordnung für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 lautete: „Der Leichnam des Hingerichteten ist den Angehörigen desselben auf ihr Verlangen zur einfachen, ohne Feierlichkeiten vorzunehmenden Beerdigung zu verabfolgen.“ Hierin wich das deutsche Recht ganz wesentlich von der Praxis des angelsächsischen Rechts ab. Für Großbritannien sah nämlich der Anatomy Act von 1832 eine Bestattung „in unconsecrated prison grounds“ vor.

Die Vertreter der Alliierten beschlossen letztendlich, diesen unerwünschten Befund der Special Legal Research Unit zu ignorieren. Die Praxis wurde festgehalten in einer Vereinbarung zwischen Vertretern der vier Kontrollmächte von 1947 bezüglich der zu Haftstrafen verurteilten Angeklagten von Nürnberg, die im Kriegsverbrechergefängnis in Spandau inhaftiert waren. Dies wurde jedoch bereits in den 1950er Jahren durch den US-amerikanischen Hochkommissar John McCloy revidiert. Aus diesem Grunde wurde der Leichnam von Rudolf Hess nach seinem Tod 1987 seinen Angehörigen übergeben und in Wunsiedel bestattet.

Aus alledem lässt sich schließen, dass es kein Verbot der Bestattung hingerichteter Kriegsverbrecher gibt. Soweit eine entsprechende Praxis der Alliierten existierte, wurde diese nachweislich später aufgegeben und kann daher keine rechtssetzende Wirkung haben.
Es entspricht im Gegenteil der in der bis zur Abschaffung der Todesstrafe in der Strafprozessordnung niedergelegten traditionellen deutschen Rechtspraxis, dass auch hingerichtete oder sonst verstorbene (Schwerst-) Verbrecher durch ihre Angehörigen bestattet werden dürfen.

In Anbetracht der Tatsache, dass sogar eine Beisetzung zulässig gewesen wäre, muss erst recht eine Nennung des Namens von Joachim von Ribbentrop auf dem Grabstein seiner Familie zulässig sein.

c) Fazit: Die Verlegung des Grabsteins mit dem Namen von Joachim von Ribbentrop von Wiesbaden auf den Friedhof Hohlstraße in Langenberg war zulässig!

Autor:

Lokalkompass Niederberg aus Velbert

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