Die Pflegestufe 0 (Null) ...

Die Pflegestufe 0 (Null) ist wieder einmal nur eine Augenwischerei der GK und der Regierung. Es ist angeblich geregelt worden, das auch psychisch erkrankte Menschen diese Pflegestufen ab dem 01.01.2013 erhalten können. Ebenso erkrankte Personen die eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorweisen.
Weiter unten im Text wird ein aktl. Fall geschildert!

Pflegestufe 0 (Quelle weiter unten im Text)
Auch Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben Anspruch auf staatliche Unterstützung, ohne eine reguläre Pflegestufe zu haben. Dazu müssen die nachfolgenden Kriterien in bestimmten Maße erfüllt sein.

1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller seinen beaufsichtigten und geschützten Bereich ungezielt und ohne Absprache verlässt und so seine oder die Sicherheit anderer gefährdet. Ein Indiz für eine Weglauftendenz kann sein, wenn der Betroffene z. B.:
- aus der Wohnung heraus drängt,
- immer wieder seine Kinder, Eltern außerhalb der Wohnung sucht bzw. zur Arbeit gehen möchte,
- planlos in der Wohnung umherläuft und sie dadurch verlässt.

2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:
- durch Eingriffe in den Straßenverkehr, wie unkontrolliertes Laufen auf der Straße, Anhalten von Autos oder Radfahrern sich selbst oder andere gefährdet,
- die Wohnung in unangemessener Kleidung verlässt und sich dadurch selbst gefährdet (Unterkühlung).

3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:
- Wäsche im Backofen trocknet, Herdplatten unkontrolliert anstellt ohne diese benutzen zu können/wollen, Heißwasserboiler ohne Wasser benutzt,
- Gasanschlüsse unkontrolliert aufdreht,
- mit kochendem Wasser Zähne putzt,
- unangemessen mit offenem Feuer in der Wohnung umgeht,
- Zigaretten isst,
- unangemessen mit Medikamenten und Chemikalien umgeht (z. B. Zäpfchen oral einnimmt),
- verdorbene Lebensmittel isst.

4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:
- andere schlägt, tritt, beißt, kratzt, kneift, bespuckt, stößt, mit Gegenständen bewirft,
- eigenes oder fremdes Eigentum zerstört,
- in fremde Räume eindringt,
- sich selbst verletzt,
- andere ohne Grund beschimpft, beschuldigt.

5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:
- in die Wohnräume uriniert oder einkotet (ohne kausalen Zusammenhang mit Harn- oder Stuhlinkontinenz),
- einen starken Betätigungs- und Bewegungsdrang hat (z. B. Zerpflücken von Inkontinenzeinlagen, ständiges An- und Auskleiden, Nesteln, Zupfen, waschende
Bewegungen),
- Essen verschmiert, Kot isst oder diesen verschmiert,
- andere Personen sexuell belästigt, z. B. durch exhibitionistische Tendenzen,
- Gegenstände auch aus fremdem Eigentum (z. B. benutzte Unterwäsche, Essensreste, Geld) versteckt/verlegt oder sammelt,
- permanent ohne ersichtlichen Grund schreit oder ruft.
Hinweis: Hier ist auszuschließen, dass das inadäquate Verhalten in Zusammenhang mit mangelndem Krankheitsgefühl, fehlender Krankheitseinsicht oder
therapieresistentem Wahnerleben und Halluzinationen steht, da dies unter Item 11 dokumentiert wird.

6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:
- Hunger und Durst nicht wahrnehmen oder äußern kann oder aufgrund mangelndem Hunger- und Durstgefühl bereit stehende Nahrung von sich aus nicht isst oder trinkt oder übermäßig alles zu sich nimmt, was er erreichen kann,
- aufgrund mangelndem Schmerzempfinden Verletzungen nicht wahrnimmt,
- Harn- und Stuhldrang nicht wahrnehmen und äußern kann und deshalb zu jedem Toilettengang aufgefordert werden muss,
- Schmerzen nicht äußern oder nicht lokalisieren kann.

7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:
- den ganzen Tag apathisch im Bett verbringt,
- den Platz, an den er z. B. morgens durch die Pflegeperson hingesetzt wird, nicht aus eigenem Antrieb wieder verlässt,
- sich nicht aktivieren lässt,
- die Nahrung verweigert.
Hinweis: Die Therapieresistenz einer Depression oder Angststörung muss nervenärztlich/psychiatrisch gesichert sein.

8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:
- vertraute Personen (z. B. Kinder, Ehemann/-frau, Pflegeperson) nicht wieder erkennt,
- mit (Wechsel-)Geld nicht oder nicht mehr umgehen kann,
- sich nicht mehr artikulieren kann und dadurch in seinen Alltagsleistungen eingeschränkt ist,
- sein Zimmer in der Wohnung oder den Weg zurück zu seiner Wohnung nicht mehr findet,
- Absprachen nicht mehr einhalten kann, da er schon nach kurzer Zeit nicht mehr in der Lage ist sich daran zu erinnern.

9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:
- nachts stark unruhig und verwirrt ist, verbunden mit Zunahme inadäquater Verhaltensweisen,
- nachts Angehörige weckt und Hilfeleistungen (z. B. Frühstück) verlangt (Umkehr bzw. Aufhebung des Tag-/Nacht-Rhythmus).

10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B. aufgrund zeitlicher, örtlicher oder situativer Desorientierung
- eine regelmäßige und der Biografie angemessene Körperpflege, Ernährung oder Mobilität nicht mehr planen und durchführen kann,
- keine anderen Aktivitäten mehr planen und durchführen kann.
Hinweis: Hier sind nur Beeinträchtigungen der Aktivitäten zu berücksichtigen, die nicht bereits unter Item 7 oder 8 erfasst worden sind.

11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:
- Angst vor seinem eigenen Spiegelbild hat,
- sich von Personen aus dem Fernsehen verfolgt oder bestohlen fühlt,
- Personenfotos für fremde Personen in seiner Wohnung hält,
- aufgrund von Vergiftungswahn Essen verweigert oder Gift im Essen riecht/schmeckt,
- glaubt, dass fremde Personen auf der Straße ein Komplott gegen ihn schmieden,
- mit Nichtanwesenden schimpft oder redet,
- optische oder akustische Halluzinationen wahrnimmt.
Hinweis: Hier geht es um Verhaltensstörungen, die in Item 5 nicht erfasst und durch nichtkognitive Störungen bedingt sind. Solche Störungen können vor allem bei Menschen mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis sowie auch bei demenziell erkrankten und (seltener) depressiven Menschen auftreten. Das
Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen muss die Folge von mangelndem Krankheitsgefühl, fehlender Krankheitseinsicht, therapieresistentem Wahnerleben und therapieresistenten Halluzinationen sein, welche nervenärztlich/psychiatrisch gesichert sind.

12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:
- häufig situationsunangemessen, unmotiviert und plötzlich weint,
- Distanzlosigkeit, Euphorie, Reizbarkeit oder unangemessenes Misstrauen in einem Ausmaß aufzeigt, das den Umgang mit ihm erheblich erschwert.

13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:
- ständig "jammert" und klagt,
- ständig die Sinnlosigkeit seines Lebens oder Tuns beklagt.
Hinweis: Die Therapieresistenz einer Depression muss nervenärztlich/psychiatrisch gesichert sein.

Maßstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs und Empfehlungen an die Pflegekasse
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI werden
- für Versicherte mit einem im Verhältnis geringeren allgemeinen Betreuungsbedarf (erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) bis zu einem Grundbetrag und
- für Versicherte mit einem im Verhältnis höheren allgemeinen Betreuungsbedarf (in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz) bis zu einem erhöhten Betrag geleistet. Maßstab für die Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Bemessung der jeweiligen Höhe des Betreuungsbetrages sind die Feststellungen zu den Schädigungen und Fähigkeitsstörungen bei den maßgeblichen Items im Rahmen des Assessments.
Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn im Assessment wenigstens bei zwei Items ein "Ja" angegeben wird, davon mindestens einmal bei einem Item aus einem der Bereiche 1 bis 9.
Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn die für die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich bei mindestens einem weiteren Item aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein „Ja“ angegeben wird.
Darüber hinaus hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung zu dokumentieren, seit wann die Alltagskompetenz des Antragstellers entsprechend eingeschränkt ist. Bei den meist chronischen Verläufen ist eine begründete Abschätzung des Beginns der eingeschränkten Alltagskompetenz notwendig.

Quelle:/www.gkv.info/gkv/fileadmin/user_upload/PDF/Rundschreiben_2008/07_Richtlinie.pdf

Aktueller Fall, der 2 Mal vom MDK abgelehnt wurde.

Patient, männlich, 51 Jahre alt. Er leidet seit 2006 an anerkannter chronischer Krankheit, fast täglich höllische Schmerzen. Chronischer Clusterkopfschmerz.
Der Clusterkopfschmerz gehört zu den »Suizid-Kopfschmerzen«! Mehr Infos dazu bekommt man im Netz.

Nur soviel, die Migräne ist dagegen leichtes Kopfbrummen!

Seit 2010 leidet dieser Patient zusätzlich an massiven Panikattacken.
Er kann z. B. bei einem Anfall die eigene Wohnung nicht verlassen, demzufolge anfallende Tätigkeiten nicht ausüben. Die Paniken haben sehr wahrscheinlich ihre Ursache der Misshandlungen in der Kindheit. Diagnose der Psychotherapie.

Die Schmerzattacken lassen einen geregelten Tagesablauf nicht zu. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist bei anhaltenden nächtlichen Anfällen zu 100% gestört. Das zubereiten von Essen, das Einkaufen oder andere Verrichtungen des täglichen Lebens sind massiv gestört.
Der Patient ist durch die Schmerzen höchst gereizt, launisch und verwirrt. Treten diese Schmerzen oder auch die Paniken in der Öffentlichkeit auf, rennt der Patient schon mal unkontrolliert über Straßen etc. nur um schnellst möglich die eigene Whg. zu erreichen und sich dort regelrecht einzuschließen. Bei anhaltenden Schmerzen über Tage hinweg leidet zudem die Körper / Wohnungspflege, weil der Patient schlichtweg nicht dazu in der Lage ist. Zum Beispiel das Abwaschen des Geschirrs, Waschen der Wäsche usw. Selbst das Zubereiten der Speisen fällt in solchen Zeiten aus. Unter Umständen kommt es vor, das dieser Patient dann mal ein paar Tage nicht isst und sich auch nicht an Termine / Absprachen hält. Er ist dann schlichtweg tagelang nicht zu erreichen. In diesen Abschnitten seines Lebens ist der Patient sehr niedergeschlagen und zeigt Anzeichen von Mutlosigkeit etc.

All das ist dem MDK und oder der Krankenkasse nicht ausreichend um eine Pflegestufe 0 (Null) zu genehmigen. Laut Beschreibung treffen mehr als die „geforderten“ Punkte der Liste zur Pflegestufe zu, doch wird alles so ausgelegt, dass dieser Patient eben NICHT die Leistung erhält. Bisher konnte der Patient sich Hilfe bei einer Bekannten holen. Sie kam mit dem PKW, tätigte die Einkäufe, kochte, erledigte andere Arbeiten &&&. Da er aber nur die Grundsicherung erhält, kann er eine Aufwandsentschädigung (Benzingeld etc.) nicht mehr erbringen.
Die 120€ die man für die Pflegestufe 0 erhalten würde sind hier wohl ein erheblicher Kostenfaktor, den sich die Krankenkasse nicht leisten kann.
Man wünscht sich, das die Verantwortlichen einmal ...

Autor:

Jörg Manthey aus Witten

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