Bedburg-Hauer Rat: "Mehr Demokratie wagen" den Bürger mitnehmen

Aus der Regierungserklärung von Bundeskanzler Willy Brandt am 28. Oktober 1969.
"Mehr Demokratie wagen"
und den Bürger bei außerordentlichen Planungen mitnehmen zu wollen, so konnte man die Entscheidung bei der letzten Ratssitzung zur Bebauung der Grünfläche An den Kastanien/Dechantshof verstehen. Bevor eine Entscheidung zur Bebauung der Grünfläche fällt (Antrag SPD und Verwaltungsvorlage), traf der Rat einstimmig die weise Entscheidung zuerst in eine Bürgerversammlung zu gehen. Der Antrag der SPD sah keine Bürgerversammlung vor und in der Verwaltungsvorlage war nur eine Auslage der Pläne von 14 Tagen vorgesehen, dies wurde von CDU, Grüne und FDP abgelehnt.
Den Bürger mitnehmen
bei bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde rechtzeitig zu unterrichten, so wie es auch in § 5 (Hauptsatzung der Gemeinde) und § 23 (Gemeindeordnung NRW) vorgesehen ist, siehe unten, dürfte richtungsweisend sein. Allzu oft wird der Bürger vor vollendeten Tatsachen gestellt, die zu Ärger, Protest bis hin zur Wahlverweigerung führen. Angesichts der sich ausbreitenden AfD, die auch im Kreis Kleve auf dem Vormarsch ist, sich bis zur nächsten Kommunalwahl in allen Kommunen aufstellen will, und nicht nur von Rechten, sondern zum großen Teil auch von „nicht mitgenommenen Bürgern“ lebt, ein klares Zeichen der Politik in Bedburg-Hau.

§ 5 Unterrichtung der Einwohner
Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der
Gemeinde zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen.
Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse,
öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen)
entscheidet der Rat von Fall zu Fall.
Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um
Planungen oder Vorhaben der Gemeinde handelt, die die strukturelle Entwicklung
der Gemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen
Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so
setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung
unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke
und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die
Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den
vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister
zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung zu unterrichten.
Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.

§ 23 Gemeindeordnung NRW
Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.
(2) Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, daß Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen der Einwohner anberaumen, die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) beschränkt werden können. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Beteiligung der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten, sind in der Hauptsatzung zu regeln. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
(3) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 und 2 berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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