Straßenbaubeiträge
Abzocke der Kommunen bei Ratenzahlungen

Wozu wird denn Grundsteuer gezahlt? | Foto: www.strabs.nrw.de
  • Wozu wird denn Grundsteuer gezahlt?
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Durch eine Kanalsanierung wurden Anwohner bzw. Eigentümer auf einem Teilbereich der Alten Wittener Str. (von Hausnummer 11 bis zur Einmündung Wittener Str.) zu anteiligen Straßenbaubeiträgen gem. § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) herangezogen.

Zwar ist eine anteilige Umlage der gesamten Straßenbaumaßnahmen, in diesem Fall Kanalsanierung (Gesamtkosten 137 129,01 Euro), gesetzlich möglich. Davon wurden 40% der Gesamtkosten auf die Anlieger umgelegt, also 54 851,60 Euro. Unabhängig davon, ob die Erneuerung eines Abwasserkanals nicht zu den Instandsetzungsmaßnahmen im öffentlichen Straßenraum gehört und die Kosten damit von der Grundsteuer abgedeckt sind (das hat der Gesetzgeber verneint), ist die  Soll-Verzinsung bei Ratenzahlung der Forderungen der Kommune eine reine Abzockerei der Zahlungspflichtigen.

Wer beantragt denn eine Ratenzahlung oder Stundung der Anliegerbeiträge? Leute mit geringem Einkommen. Nicht nur Erwerbslosen oder Geringverdienern fehlt das Geld zu einem menschenwürdigen Leben, sondern auch bei Eigentümern einer Eigentumswohnung, weil auch ein Eigentümer erwerbslos sein kann oder ein geringes Einkommen bezieht. Eigentümer von Villen werden garantiert keinen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung der Straßenbaubeiträge stellen (im Bereich der Alten Wittener Str. gibt es zudem keine Villen).

Es ist eine Unverschämtheit, wenn bei notwendigen Ratenzahlungen außerdem noch Sollzinsen auf die jeweilige Rate berechnet werden! Aktuell beträgt der Zinssatz 1,12% über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Besonders verwerflich ist der Satz in dem Heranziehungsbescheid für Straßenbaubeiträge:

Aufgrund der zum 01.01.2020 in Kraft getretenen geänderten Fassung des Kommunalabgabengesetzes NRW( KAG NRW) ergeben sich in Bezug auf Ratenzahlungen und Stundungen folgende "Entlastungsmöglichkeiten", von denen Sie bei Bedarf Gebrauch machen können.

Die Änderung besagt lediglich, dass der zu Beginn des Jahres geltende Zinssatz über dem Basiszinssatz bei rd. 6 Prozent lag und dann auf 2 Prozent herabgesetzt wurde.  Hier von Entlastungsmöglichkeiten zu sprechen, ist reiner Hohn.

Ratenzahlungen oder Stundungen von öffentlichen Forderungen dürfen nicht mit Sollzinsen belegt sein. Eine entsprechendes Gesetz bzw. eine Rechtsverordnung benachteiligt Menschen mit geringem Einkommen unverhältnismäßig und gehört auf den Prüfstand der Verfassungswidrigkeit!  Die Kommunen sind keine Banken! Selbst bei der allgemeinen Besteuerung gilt: Jeder nach seinem persönlichen finanziellen Leistungsvermögen!

Auf jeden Fall sollte jeder Betroffene, der aus finanziellen Gründen Ratenzahlung der Straßenbaubeiträge beantragt, gegen die Forderung von Sollzinsen, Widerspruch gegen diesen Bewilligungsbescheid erheben. Zusätzliche Kosten bei Ratenzahlungen oder Stundungen von öffentlichen Forderungen widersprechen dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit!

P.S.: In nur drei Bundesländern gibt es Anliegerbeiträge bei Erschließung von Grundstücken oder bei Straßenbaumaßnahmen!

Autor:

Ulrich Achenbach aus Bochum

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