Corona-Krise und Arbeitsrecht
Der Bochumer Rechtsanwalt Hans-Bernd Lohof beantwortet Fragen zum Thema Kurzarbeit

Arbeitsrechtler Hans-Bernd Lohof aus Bochum beantwortete im Stadtspiegel-Interview Fragen zum Kurzarbeitergeld. | Foto: LohofRA
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Die Corona-Krise zwingt das öffentliche Leben zu einem noch nie dagewesenen Shutdown. Unzählige  Unternehmen und Arbeitnehmer sehehn sich mit dem Thema Kurzarbeit konfrontiert. Vor allem dient diese Maßnahme dazu, Arbeitsplätze zu erhalten. Hans-Bernd Lohof, Anwalt für Arbeitsrecht in Bochum, hat uns erklärt, was es nun für Betroffene zu beachten gilt.

1. Wozu dient die Kurzarbeit und wie lange kann sie maximal gelten?

Bernd Lohof: Kurzarbeit dient in erster Linie dazu, eine Überbrückung vorübergehender betrieblicher Beschäftigungsprobleme zu ermöglichen, etwa vor dem Hintergrund von „Auftragslöchern“, bei Naturkatastrophen oder wie jetzt aufgrund behördlicher Maßnahmen zur Betriebsschließung, zum Beispiel für Gaststätten, und wegen coronabedingter Arbeits- und Auftragsausfälle. Durch Kurzarbeit sollen auf der einen Seite betriebsbedingte Kündigungen zu Lasten der Arbeitnehmer vermieden, andererseits der Arbeitgeber von Personalkosten entlastet werden.
Kurzarbeit dauert grundsätzlich maximal 12 Monate, kann aber durch Rechtsverordnung auf 24 Monate bei außergewöhnlichen Umständen ausgedehnt werden. Wollen wir nicht hoffen, dass es dazu kommen wird.

Staatliche Schutzmaßnahme

2. Wann darf der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen?

Die Regelungen zur Kurzarbeit finden sich im Sozialgesetzbuch III, in dem die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeit aufgeführt sind.
In der aktuellen Situation sind die Möglichkeiten zur Beantragung von Kurzarbeit allerdings aufgrund der erheblichen Lockerungen durch den Gesetzgeber einfacher gestaltet worden. Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer Pressemitteilung vom 28. Februar den Hinweis erteilt, dass ein aufgrund oder infolge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall im Regelfall auf einem „unabwendbaren Ereignis“ oder auf „wirtschaftlichen Gründe“ im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beruht und daher Kurzarbeitergeld bei vorübergehendem Arbeitsausfall zu gewähren ist. Das gilt dementsprechend auch, wenn „staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass ein Betrieb vorübergehend geschlossen wird.“

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit tatsächlich (schriftlich oder elektronisch) anzeigt und auch entsprechende Anträge stellt!
Der Arbeitnehmer erhält dann für die Zeiten der Kurzarbeit das sogenannte Kurzarbeitergeld.

Arbeitnehmer müssen allerdings der Kurzarbeit zustimmen. In Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat oder in manchen Arbeitsverträgen ist dies bereits geregelt. Existieren solche Vereinbarungen nicht, muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers, ggf. durch eine Ergänzungsvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag, einholen. Stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, kann es für ihn auch keine Kurzarbeit geben, und er riskiert es, dass das Arbeitsverhältnis dann unter Umständen gekündigt wird.

3. Wieviele Stunden wird wöchentlich gearbeitet bei Kurzarbeit?

Kurzarbeit kann darin bestehen, dass die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitzeit stundenmäßig reduziert wird, zum Beispiel nur noch 50 Prozent; die Arbeitszeit kann aber auch auf 0 Stunden pro Woche zurückgefahren werden.

4. Können geringfügig Beschäftigte Kurzarbeitergeld beanspruchen?

Nein. Nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Reduzierter Nettolohn

5. Was passiert, wenn die Kurzarbeit beendet ist?

Durch Kurzarbeit wird das Arbeitsverhältnis weder beendet noch unterbrochen. Wenn Kurzarbeit endet, wird das Arbeitsverhältnis ganz normal fortgesetzt. Kurzarbeit ist nichts anderes als eine vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls mit entsprechend reduzierter Vergütung.

6. Können Arbeitnehmer Urlaub nehmen in der Zeit?

Ja. Urlaub kann während der Kurzarbeit in Anspruch genommen werden. Das hätte für den Arbeitnehmer den Vorteil, das aus diese Wiese Kurzarbeit vermieden wird. Denn die Vergütung für die Urlaubszeit ist ungekürzt auszuzahlen, § 11 BurlG.

7 .Wieviel Prozent des Gehalts wird ausgezahlt?

Kurzarbeitergeld (KUG) wird in Höhe von 60 % des letzten Nettoeinkommens gezahlt, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 %.

8. Was kann und was muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden?

Kurzarbeit wird durch den Arbeitgeber beantragt und das Kurzarbeitergeld durch ihn mit der Vergütungsabrechnung ausgezahlt. Ein Arbeitnehmer muss insoweit nichts tun.

9. Wo beantragen Unternehmen Staatshilfen?

Dem Arbeitgeber werden seitens der Bundesagentur für Arbeit die Leistungen zum Kurzarbeitergeld zur Verfügung gestellt. Insoweit muss der Arbeitnehmer nicht aktiv werden. Die Einkommenseinbußen durch das KUG können allerdings dazu führen, dass das Familieneinkommen unter den Regelsätzen des SGB II (Hartz IV) bleibt. In diesen Fällen sollte man sich nicht scheuen, ergänzende Leistungen beim Jobcenter zu beantragen.

                                                                                                                                         Sabine Beisken-Hengge

Autor:

Sabine Beisken-Hengge aus Essen-Ruhr

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