Rad und Auto: ein ewiger Kampf?

Hier besteht die Pflicht zur ausschließlichen Nutzung des Radwegs. Das Verkehrszeichen 237 zeigt's an. 
Foto: Lutz Leitmann / Stadt Bochum, Referat für Kommunikation
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  • Hier besteht die Pflicht zur ausschließlichen Nutzung des Radwegs. Das Verkehrszeichen 237 zeigt's an.
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Immer mehr Menschen steigen auf das Fahrrad um. Die Stadt Bochum nimmt diese Entwicklung in ihre Stadt- und Verkehrsplanung auf: Sie weist immer mehr qualifizierte Rad- und Gehwege aus, gestaltet ehemals ausschließlich für den motorisierten Verkehr vorgesehene Flächen um und teilt Straßenzüge neu auf. Thema Nahmobilität: Über das Zusammenleben von Rad und Auto.

Das Miteinander erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. So steht es auch im ersten Paragraphen der Straßenverkehrsordnung. Er ist Grundregel und Maßstab, auch auf Bochumer Straßen, denn sie alle – Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger – wollen vorankommen. Damit dies gelingt, müssen sich alle an die Regeln halten.
So müssen Kraftfahrzeuge auf Fahrbahnen, Grundstückszufahrten, Gehwegüberfahrten oder Parkplätzen bleiben. Tabu sind grundsätzlich alle anderen Wege und Plätze. „Kraftfahrzeuge dürfen also weder auf Rad- noch auf Gehwegen halten oder gar parken“, so Matthias Olschowy, Nahmobilitätsbeauftragter der Stadt Bochum.
„Der Grund ist einfach: Werden Geh- oder Radwege blockiert – sei es auch nur teilweise oder nur mal eben kurz –, wird immer der Verkehr behindert. Das kann unter Umständen für alle anderen Verkehrsteilnehmer gefährlich werden.“ Dies gilt auch für plötzlich geöffnete Autotüren. „Bevor man die Autotür öffnet, muss man immer zuerst sicherstellen, dass nicht gerade von hinten ein Radfahrer kommt – auch auf der Beifahrerseite“, betont der Tiefbauamtsmitarbeiter.
Auch bei einem gefühlt schon länger zurückliegenden Überholvorgang sollte man sich nicht darauf verlassen, den Radfahrer weit hinter sich gelassen zu haben. „Fahrräder sind schneller, als viele glauben“, warnt Matthias Olschowy. Wer mit dem Auto überhole, müsse dabei einen Abstand von mindestens 1,50 Metern zu Fahrrädern einhalten.

Mindestabstand von 1,50 Metern

„Das ist wirklich das Mindestmaß“, unterstreicht er. „Zu Fahrrädern, auf denen ein Kind transportiert wird, muss ein Autofahrer schon einen Abstand von mindestens zwei Metern halten. Je nach Geschwindigkeit sind auch diese Mindestabstände noch zu gering und werden nicht nur als unangenehm empfunden, sondern sind ganz objektiv unsicher.“ Grundsätzlich gilt, dass überholte Personen sich weder bedrängt fühlen noch erschreckt werden dürfen – ansonsten wäre das Nötigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs. Die Regelungen zu den Überholabständen auf der Straße gelten auch, wenn Radler auf einem Radfahrstreifen unterwegs sind. „Die weiße Linie ist keine Mauer und stellt keinen physischen Schutz dar – Autofahrer müssen hier also selbstverständlich weiterhin ausreichend Abstand halten“, so Bochums Nahmobilitätsbeauftragter.

Anordnung zur Radwegbenutzung

Häufig taucht die Frage auf: Wo darf oder muss ich eigentlich mit dem Fahrrad fahren? „Hier gibt es erfahrungsgemäß viele Unsicherheiten“, weiß Matthias Olschowy. „Sowohl Rad- als auch Autofahrer haben die Regeln häufig nicht präsent. Zunächst kann ganz grundsätzlich festgestellt werden, dass Fahrräder generell auf der Straße fahren und Fußgänger generell auf dem Gehweg laufen müssen – wenn es ihn gibt. Nur wenn es andere Schilder oder Markierung gibt, wird von diesem Grundsatz abgewichen.“
Mit den Verkehrszeichen 237 (Radweg), 240 (gemischter Geh- und Radweg) und 241 (getrennter Geh- und Radweg) wird die Benutzung der Radwege angeordnet. Sind diese Zeichen nicht vorhanden und gibt es einen Radweg, muss der Radler diesen nicht benutzen, es handelt sich um einen „nicht benutzungspflichtigen Radweg“. Der Eindruck, die Anzahl schnell fahrender und die ausgewiesenen Radwege ignorierender Radler habe zugenommen, kann polizeilich nicht gestützt werden. Eine Anfrage ergab, dass – nach einem nennenswerten Anstieg von sogenannten folgenlosen Verstößen von 2013 (968 Fälle) zu 2014 (1.250 Fälle) – keine weitere Zunahme registriert wurde. 2015 waren es 1.076 Fälle, 2016 bis einschließlich Juli 447 Fälle.

Kommentar: Mehr Radler renitent?

Innerhalb dieser „folgenlosen Verkehrsverstöße“ ist jedes Fehlverhalten von Radfahrern aufgezählt, welches nicht zu einem Unfall führte. Darin enthalten sind auch die nicht aufschlüsselbaren „Radweg-Vergehen“.
Wer die Verkehrszeichen ignoriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld beträgt zwischen 20 (einfacher Tatbestand) und 30 Euro (Gefährdung anderer Personen).
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt übrigens – entgegen einer häufiger zu hörenden Vermutung – keine Ausnahmeregelung von der Radwegebenutzungspflicht, die unmittelbar an bestimmte Fahrradtypen wie etwa Rennräder oder an eine bestimmte Geschwindigkeit geknüpft ist. Dass Rennradbenutzer oder Mitglieder von Radsportvereinen pauschal von der Radwegbenutzungspflicht befreit sind, ist lediglich eine Großstadtlegende.

Vorsicht vor dem Geisterradler

Ein wichtiger Hinweis lautet: Achtung Geisterradler! Alle Beschilderungen gelten nur in der vorgegebenen Richtung. Grundsätzlich besteht das Rechtsfahrgebot auch auf Radwegen und Radfahrstreifen, das heißt: Nur der Weg auf der rechten Seite darf genutzt werden, so lange es kein Schild gibt, das das Gegenteil zulässt.
„Wenn Radfahrer einen Unfall verursachen, sind sie in vielen Fällen in Gegenrichtung gefahren“, weiß Bochums Radbeauftragter. „Geisterradler gefährden sich selbst und andere!“ So führen beispielsweise in der Brückstraße, obwohl das Tiefbauamt dort ein irreführendes Schild abgenommen und ein erklärendes hinzugefügt habe, noch immer Menschen links auf dem Radweg anstatt rechts auf der Straße zu bleiben. „Das ist weder sicher noch komfortabel, sondern führt nur zu leicht vermeidbaren Konflikten“, verdeutlicht Matthias Olschowy. Das Tiefbauamt hat dort daher jetzt zusätzlich besonders prägnante Richtungspfeile markiert, die die Regelung nochmals verdeutlichen.
Der städtische Beauftragte für Nahmobilität appelliert: „Tun Sie sich und allen etwas Gutes und Entspannendes, fördern Sie selbst den Radverkehr. Bitte halten Sie sich an die Regeln – sie machen das Zusammenleben leichter und sicherer. Regelkonformes Verhalten fördert die Akzeptanz durch andere Verkehrsteilnehmer.“

Hier besteht die Pflicht zur ausschließlichen Nutzung des Radwegs. Das Verkehrszeichen 237 zeigt's an. 
Foto: Lutz Leitmann / Stadt Bochum, Referat für Kommunikation
An dieser Stelle der Viktoriastraße ist Benutzung des Radwegs nicht per Verkehrszeichen vorgeschrieben. Kurios: Trotzdem wurde für Radler eine Extra-Ampel angebracht. Foto: Lutz Leitmann / Stadt Bochum, Referat für Kommunikation
Autor:

Marc Keiterling aus Essen

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