Regierungspräsident bestätigt Rechtsauffassung der Bürgerinitiative, dass das Bürgerbegehren zulässig ist

Regierungspräsident Gerd Bollermann bestätigt die Rechtsauffassung des Bürgerbegehrens | Foto: Landtag NRW
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Ein weiterer Erfolg des Bürgerbegehrens zeichnet sich ab. Nachdem an diesem Wochenende 14.000 Unterschriften für das Begehren gefeiert werden können (fast 20% mehr als erforderlich), hat nunmehr der Regierungspräsident in seinem Schreiben an die Ratsfraktion der Linken die Rechtsansicht des BÜRGERBEGEHRENS „MUSIKZENTRUM“ zur Zulässigkeit des Begehrens indirekt bestätigt (siehe Einzelheiten unten).

„Damit stehen die Chancen noch schlechter, dass die Rechtsdezernentin das Bürgerbegehren noch verhindern kann,“ erklärt Gregor Sommer vom Sprecherrat des Bürgerbegehrens. „Wir sind allerdings zuversichtlich, dass es gar nicht dazu kommt, dass der Rat versucht den Bürgerentscheid mit rechtlichen Tricks zu verhindern.“

„Tatsache ist, dass über 14.000 Bürger das Bürgerbegehren unterzeichnet haben!“, stellt Christoph Nitsch weiter fest. „Dieses Votum ist vom Rat zu respektieren. Es stünde der Bochumer Politik schlecht an, wenn sie nach den zweifelhaften Vorgängen beim Cross-Border-Leasing und Stadtbad ein weiteres Mal versucht ein Projekt gegen den Bürgerwillen durchzusetzen“.

„Wir wollen, dass die Bürger über das Vorhaben „Musikzentrum“ entscheiden, so Wolfgang Hoinko. „Wir selbst halten das Projekt zwar unter den aktuellen Rahmenbedingungen für grundfalsch, würden die Bürger aber anders entscheiden, wäre auch das zu respektieren und das Projekt durch die Bürger legitimiert.“ Entscheidend ist, dass die Politik anerkennt, dass es das Recht der Bürger ist, darüber abzustimmen, ob das „Musikzentrum“ unter den gegebenen Umständen gebaut werden soll oder nicht.

Der Endspurt beim Bürgerbegehren wurde eingeleitet. Das Bürgerbegehren bittet daher alle Bürger die gesammelten Unterschriften bis zum 24.10. an der "Halle der Demokratie" am Husemannplatz (neben dem Glascafé) abzugeben oder an die auf den Listen aufgedruckte Adresse zu senden, so dass die Listen am 24.10 dem BÜRGERBEGEHREN "MUSIKZENTRUM" vorliegen. Alle Unterschriften sollen am 25. an die OBin übergeben werden.

Fast 14.000 Bürger haben bereits dafür unterschrieben, um das Vorhaben "Musikzentrum" zu stoppen. Wer noch nicht unterschrieben hat, kann das noch tun!

Bis zum 25.10 noch können die Bürger für das Bürgerbegehren unterschreiben oder selbst Unterschriften bei Freunden, Bekannten, Nachbarn, Verwandten und Arbeitskollegen sammeln. Dazu einfach die Unterschriftenliste hier herunterladen:: http://buergerbegehren-musikzentrum.de/wp-content/uploads/2012/08/Unterschriftenliste-JA-zu-Bochum-NEU2.pdf

Weitere Informationen zum "BÜRGERBEGEHREN MUSIKZENTRUM":
http://www.facebook.com/Buergerbegehren.Musikzentrum
http://buergerbegehren-musikzentrum.de/
info@buergerbegehren-musikzentrum.de

Weitere Informationen zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Aus dem Schreiben des RP geht hervor, dass der Rat in seinem Beschluss vom 05.07.12 nicht – wie von der Rechtsdezernentin bisher vertreten – lediglich festgestellt hat, dass die von ihm selbst gesetzten Vorgaben aus den dem Beschluss vom 09.03.11 objektiv erfüllt sind. Statt dessen hat der Rat mit einem neuen selbständigen Beschluss am 05.07.12 entschieden, dass er den Bau des „Musikzentrums“ durchführen will, auch wenn die eigenen Bedingungen aus dem Beschluss vom 09.03.11 tatsächlich nicht so erfüllt waren, wie sich dies der Rat am 09.03. selbst vorgegeben hat. Denn gemäß den Ausführungen des Regierungspräsidenten lag es im Ermessen des Rates von den ursprünglichen Vorgaben – wie hier geschehen – abzuweichen und nach geänderten Vorgaben doch positiv über den Bau zu entscheiden. Eine rechtliche Verbindlichkeit, die Vorgaben aus dem Beschluss vom 09.03.11 einzuhalten, bestand für den Rat laut Rechtseinschätzung des Regierungspräsidenten nicht.

Das Rechtsgutachten, das die Bürgerinitiative zu dem von ihr gestarteten Bürgerbegehren eingeholt hatte, kommt zum gleichen Schluss: „Letzthin ist der Beschluss vom 05.07.2012 als eigenständiger neuer Beschluss zu bewerten, mit dem der Eintritt von gegenüber dem Grundsatzbeschluss grundsätzlich geänderten Vorgaben be­schlos­sen wurde, da die ursprünglichen Bedingungen des Beschlusse vom 09.03.11 objektiv nicht erfüllt waren und der Beschluss vom 05.07.2012 nur rechtsfehlerfrei hätte erfolgen konnte, wenn der Rat seinen Beschluss an die realen Gegebenheiten angepasste und wesentlich geänderte Vorgaben zugrunde gelegt hätte.“

Autor:

Dr. Volker Steude aus Bochum

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